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   BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 9.14   

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BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 9.14 (https://dejure.org/2015,24780)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.2015 - 3 C 9.14 (https://dejure.org/2015,24780)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 (https://dejure.org/2015,24780)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1; KHEntgG § 4 Abs. 2a
    Mehrleistungsabschlag; Vergütungsabschlag; zusätzliche Leistungen; Mehrleistungen; Leistungszuwächse; Erlösbudget; Schiedsstelle; Festsetzung der Schiedsstelle; Schiedsstellenentscheidung; Schiedsspruch; Klage gegen die Schiedsstelle; Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1
    Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag; Billigung der zusätzlichen Kapazitäten durch die Krankenhausplanungsbehörde; Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit; Einrichtung eines neuen Operationssaales; Erlösbudget; Erweiterung der Krankenhauskapazitäten; Festsetzung der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 2a S 3 KHEntgG, Art 12 Abs 1 GG
    Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung

  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeit des Mehrleistungsabschlags gemäß § 4 Abs. 2a KHEntgG im Lichte der Berufsfreiheit; Voraussetzungen einer Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung

  • rewis.io

    Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; KHEntgG § 4 Abs. 2a S. 3
    Verhältnismäßigkeit des Mehrleistungsabschlags gemäß § 4 Abs. 2a KHEntgG im Lichte der Berufsfreiheit; Voraussetzungen einer Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag nur bei Billigung der zusätzlichen Krankenhauskapazitäten durch die Krankenhausplanung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag nur bei Billigung der zusätzlichen Krankenhauskapazitäten durch die Krankenhausplanung

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag nur bei Billigung zusätzlicher Krankenhauskapazitäten durch Krankenhausplanung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag nur bei Billigung der zusätzlichen Krankenhauskapazitäten durch die Krankenhausplanung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag nur bei Billigung der zusätzlichen Krankenhauskapazitäten durch die Krankenhausplanung

  • bayrvr.de (Kurzinformation)

    Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag nur bei Billigung der zusätzlichen Krankenhauskapazitäten durch die Krankenhausplanung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 23.09.2015)

    Land muss neuen OP-Saal erst billigen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Krankenhausfinanzierung: Krankenkassen verteidigen Mehrleistungsabschlag

  • seufert-law.de (Kurzinformation)

    Befreiung vom Mehrleistungsabschlag (MLA) bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung auch durch sonstige Erklärung der Planungsbehörde möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 234
  • DÖV 2016, 309
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 11.11.1999 - 3 C 19.99

    Pflegesätze; Budgetierung; Deckelung; Rechtsverordnung, Änderung von Teilen einer

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 9.14
    Das schließt es aus, den Begriff "aufgrund" mit Formulierungen wie "in Übereinstimmung mit" (vgl. dazu den Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Art. 3 Nr. 01 - neu - <§ 4 Abs. 2a KHEntgG> des Entwurfs des Psych-Entgeltgesetzes, BT-Drs. 17/8986 S. 57 sowie die ablehnende Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/8986 S. 61) oder "nach Maßgabe von" (dazu BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 3 C 19.99 - Buchholz 451.73 § 4 BPflV Nr. 4 S. 5 ) gleichzusetzen.

    Durch den Förderbescheid, mit dem die Entscheidung über die Aufnahme in das Investitionsprogramm umgesetzt wird, wird die Förderfähigkeit des Vorhabens anerkannt und die Übereinstimmung mit der Krankenhausplanung bestätigt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 3 C 19.99 - Buchholz 451.73 § 4 BPflV Nr. 4 S. 6).

    Einer Festlegung der Maßnahme im Krankenhausplan selbst bedurfte es nicht (BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 3 C 19.99 - Buchholz 451.73 § 4 BPflV Nr. 4 S. 5).

    Danach musste die Übereinstimmung der Maßnahme mit der Krankenhausplanung ausdrücklich festgestellt und dadurch ihre Notwendigkeit, Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit bestätigt werden (BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 a.a.O. S. 6).

    Es ist nicht einsichtig, weshalb die Befreiung vom Mehrleistungsabschlag davon abhängig sein soll, ob der Krankenhausplan des Landes detaillierte Festlegungen zu den Kapazitäten von Krankenhäusern trifft oder sich auf eine Rahmenplanung beschränkt (Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2014, § 4 KHEntgG, Rn. 26; BT-Drs. 13/3498 S. 6; BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 3 C 19.99 - Buchholz 451.73 § 4 BPflV Nr. 4 S. 5).

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 16.12

    Mehrleistungsabschlag; Genehmigung; vertragsgestaltender Verwaltungsakt;

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 9.14
    Die dagegen gerichtete Klage der Kläger blieb vor dem Verwaltungsgericht Würzburg (Urteil vom 8. März 2012 - W 3 K 11.652 -) und im (Sprung-)Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg (Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 16.12 - BVerwGE 146, 369).

    Das Anfechtungsbegehren sei aus den Gründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 - 3 C 16.12 - zulässig.

    Diese Klageart ist hier statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO), weil der Mehrleistungsabschlag für das Jahr 2011 nicht von der Genehmigungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG a.F. umfasst war (anders nunmehr § 14 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG i.d.F. des Art. 2b Nr. 3 des Ersten Pflegestärkungsgesetzes vom 17. Dezember 2014, BGBl. I S. 2222, 2230) und der Festsetzung durch die Beklagte deshalb Verwaltungsaktcharakter zukommt (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 16.12 - BVerwGE 146, 369 Rn. 27).

    Ob die Kläger ihr Ziel, einen höheren Mehrleistungsabschlag zu erreichen, auch im Wege der Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage verfolgen könnten, kann dahingestellt bleiben; sie haben einen darauf gerichteten Klageantrag nicht gestellt (zur Rechtslage bei genehmigungspflichtigen Entgeltbestandteilen: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.01.2003 - 3 C 4.02

    Zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen; Folgekosten; Gesamtbetrag

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 9.14
    Die Formulierung stellt auf den quantitativen Umfang möglicher Krankenhausleistungen ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 3 C 4.02 - Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 11 S. 15).

    Erfasst werden beispielsweise kapazitätserweiternde Maßnahmen wie die Aufstockung der Bettenzahl, die Ansiedlung einer neuen Fachabteilung oder die Ausweitung einer Fachabteilung aufgrund der Schließung eines anderen Krankenhauses (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2003 - 3 C 4.02 - a.a.O. S. 15 f., vom 8. September 2005 - 3 C 41.04 - BVerwGE 124, 209 und vom 20. Dezember 2007 - 3 C 53.06 - Buchholz 451.73 § 12 BPflV Nr. 1 Rn. 30; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf des GKV-Finanzierungsgesetzes, BT-Drs.

    Auch die Einrichtung neuer Operationssäle lässt sich darunter subsumieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 3 C 4.02 - a.a.O. S. 16).

  • BVerfG, 08.10.2004 - 1 BvR 682/01

    Zulässigkeit der Absetzung von Mehrerlösen vom Budget eines Krankenhauses

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 9.14
    In der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei der Stabilisierung des gesetzlichen Krankenkassensystems um einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung handelt (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 3 C 23.04 - Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 12 Rn. 29; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Oktober 2004 - 1 BvR 682/01 - NVwZ-RR 2005, 1 m.w.N.).

    Angesichts dieses kurzen Zeitraums ist nicht erkennbar, dass die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Oktober 2004 - 1 BvR 682/01 - NVwZ-RR 2005, 1 ; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 3 C 23.04 - Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 12 Rn. 31).

  • BVerfG, 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12

    Entgeltbindung der mit Plankrankenhäusern verbundenen Privatkliniken (§ 17 Abs 1

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 9.14
    Der Gesetzgeber verfügt bei der Auswahl der Maßnahmen, die er zur Verwirklichung des Ziels der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung einsetzt, über einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 - BVerfGE 103, 172 ; Kammerbeschluss vom 20. August 2013 - 1 BvR 2402/12 u.a. - NVwZ-RR 2013, 985 ).

    Für eine Fehleinschätzung des Gesetzgebers bestehen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. August 2013 - 1 BvR 2402/12 u.a. - NVwZ-RR 2013, 985 ) keine greifbaren Anhaltspunkte.

  • BVerwG, 07.07.2005 - 3 C 23.04

    Budget; Erlösobergrenze; Krankenhauspflegesätze; leistungsgerechtes Budget;

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 9.14
    In der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei der Stabilisierung des gesetzlichen Krankenkassensystems um einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung handelt (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 3 C 23.04 - Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 12 Rn. 29; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Oktober 2004 - 1 BvR 682/01 - NVwZ-RR 2005, 1 m.w.N.).

    Angesichts dieses kurzen Zeitraums ist nicht erkennbar, dass die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Oktober 2004 - 1 BvR 682/01 - NVwZ-RR 2005, 1 ; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 3 C 23.04 - Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 12 Rn. 31).

  • VG Magdeburg, 07.02.2005 - 1 A 10/04
    Auszug aus BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 9.14
    Das ergibt sich aus dem Begriff der Krankenhausplanung, den der Gesetzgeber hier bewusst anstelle des Begriffs des Krankenhausplans verwendet, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Krankenhauspläne der Länder unterschiedlich detailliert ausgestaltet sein können und sind (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996, BT-Drs. 13/3498 S. 6 ; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes, BT-Drs. 13/7264 S. 72 ; siehe zur Unterscheidung von Krankenhausplan und Krankenhausplanung auch Stollmann/Quaas/Dietz, in: Dietz/Bofinger, KHG, BPflV und Folgerecht, Bd. 1, Stand: Februar 2015, § 6 KHG, S. 50; VG Magdeburg, Urteil vom 7. Februar 2005 - 1 A 10/04 - juris Rn. 85 ).
  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 53.06

    Gesamtbetrag der Erlöse; Budget; flexible Budgetierung; Mehrerlösausgleich;

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 9.14
    Erfasst werden beispielsweise kapazitätserweiternde Maßnahmen wie die Aufstockung der Bettenzahl, die Ansiedlung einer neuen Fachabteilung oder die Ausweitung einer Fachabteilung aufgrund der Schließung eines anderen Krankenhauses (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2003 - 3 C 4.02 - a.a.O. S. 15 f., vom 8. September 2005 - 3 C 41.04 - BVerwGE 124, 209 und vom 20. Dezember 2007 - 3 C 53.06 - Buchholz 451.73 § 12 BPflV Nr. 1 Rn. 30; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf des GKV-Finanzierungsgesetzes, BT-Drs.
  • BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 41.04

    Pflegesatzfestsetzung; Deckelung; Erlösobergrenze; Schiedsstellenverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 9.14
    Erfasst werden beispielsweise kapazitätserweiternde Maßnahmen wie die Aufstockung der Bettenzahl, die Ansiedlung einer neuen Fachabteilung oder die Ausweitung einer Fachabteilung aufgrund der Schließung eines anderen Krankenhauses (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2003 - 3 C 4.02 - a.a.O. S. 15 f., vom 8. September 2005 - 3 C 41.04 - BVerwGE 124, 209 und vom 20. Dezember 2007 - 3 C 53.06 - Buchholz 451.73 § 12 BPflV Nr. 1 Rn. 30; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf des GKV-Finanzierungsgesetzes, BT-Drs.
  • BVerwG, 10.12.2013 - 1 C 1.13

    Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Protokoll; Zulässigkeit; Niederschrift;

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 9.14
    Die Protokollierung der Erklärungen macht es zudem entbehrlich, die Zustimmung nach § 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Revisionsschrift beizufügen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2004 - 2 C 28.03 - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 5 S. 4, vom 23. März 2011 - 8 C 47.09 - Buchholz 452.00 § 124 VAG Nr. 1 Rn. 16 und vom 10. Dezember 2013 - 1 C 1.13 - BVerwGE 148, 297 Rn. 8, jeweils m.w.N.).
  • VG Würzburg, 08.03.2012 - W 3 K 11.652

    Krankenhausfinanzierung, Krankenhausentgelte

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerwG, 23.03.2011 - 8 C 47.09

    Aufnahme; Beitritt; Bestandsübertragung; hoheitlich; Lebensversicherung;

  • BVerwG, 23.11.2004 - 2 C 28.03

    Ausgleichszulage; - bei Verringerung der Dienstbezüge; Verringerung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2017 - 13 A 1238/16
    Zusätzlich führt sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwal-tungsgerichts vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 - aus, an der Annahme, bei ihrem Krankenhaus handele es sich um ein neues Plankrankenhaus mit erstmaliger Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes zum 1. Januar 2013 werde nicht mehr festgehalten.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. Oktober 2015 - 3 C 9.14 - zum Ausdruck gebracht, dass die Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag bei zusätzlichen Kapazitäten voraussetze, dass die Krankenhausplanungsbehörde die Erweiterung der Kapazitäten des Krankenhauses gebilligt habe.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, juris, Rn. 14 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, juris, Rn. 26.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, juris, Rn.30.

    So wohl Vollmöller in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, Kommentar, 2014, § 4 KHEntgG Rn. 24; offen gelassen BVerwG, Urteil vom 15. September 2015 - 3 C 9.14 -, juris, Rn. 30.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, juris, Rn. 26, der der Senat folgt, setzt die Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung nach § 4 Abs. 2a Satz 3 1. HS KHEntgG voraus, dass die zusätzlichen Kapazitäten durch die Landeskrankenhausplanung begründet sind.

    Ob derartige Leistungssteigerungen überhaupt zur Begründung des Ausnahmetatbestands genügen, vgl. offen gelassen BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, juris, Rn. 30, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben.

  • BVerwG, 14.04.2021 - 3 C 4.19

    Vereinbarkeit von § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a.F. (Geltung des für das Jahr 2013

    Bei der Sicherung der finanziellen Stabilität des gesetzlichen Krankenkassensystems handelt es sich um einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 - GesR 2016, 117 Rn. 17 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 8. Oktober 2004 - 1 BvR 682/01 - NVwZ-RR 2005, 1 = juris Rn. 23 m.w.N. und vom 9. September 2010 - 1 BvR 2005/10 u.a. - juris Rn. 8; Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 = juris Rn. 231 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber durfte auch annehmen, dass die Regelung der seit Jahren zu beobachtenden dynamischen Mengenentwicklung bei den Krankenhausleistungen würde entgegenwirken können, weil der Anreiz für Leistungszuwächse infolge des Vergütungsabschlags gemindert war (BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 - GesR 2016, 117 Rn. 18).

    Der Gesetzgeber durfte den Vergütungsabschlag in Höhe von 25 Prozent mit Blick auf die Fixkostendegression (vgl. BT-Drs. 17/3441 S. 2 ) als betriebswirtschaftlich zumutbar ansehen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 - GesR 2016, 117 Rn. 20).

    Darüber hinaus konnten die Vertragsparteien zur Vermeidung unzumutbarer Härten vereinbaren, einzelne Leistungen von der Erhebung des Abschlags auszunehmen (§ 4 Abs. 2a Satz 3 Halbs. 2 KHEntgG a.F.; BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 - a.a.O. Rn. 21).

    Die absenkende Berücksichtigung von Mehrleistungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 KHEntgG i.d.F. des KHRG führte zudem dazu, dass Krankenhäuser, die selbst keine Mehrleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG a.F. vereinbart hatten, über einen niedrigeren Landesbasisfallwert von einer Vergütungsabsenkung betroffen sein konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 - GesR 2016, 117 Rn. 23 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2020 - 1 L 87/18

    Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag; Rechtsschutzinteresse des Klägers an der

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. September 2015 (- 3 C 9.14 -, juris Rn. 27) darauf abstelle, "dass die Bereitstellung der zusätzlichen Kapazitäten in einem Krankenhaus der Krankenhausplanung zurechenbar sein muss", gehe es um den Zurechnungszusammenhang zu der Stelle, die für die Bestimmung des Versorgungsauftrags zuständig sei.

    Soweit der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 2a S. 3 KHEntgG verlangt, dass die zusätzlichen Kapazitäten durch die Landeskrankenhausplanung begründet sind, und dies laut Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. September 2015 (a. a. O.) der Fall ist, wenn sich die Bereitstellung der zusätzlichen Kapazitäten durch das Krankenhaus der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde zurechnen lasse, führt es vielmehr aus, dass es insoweit entweder einer Ausweisung der Kapazitätserweiterung im Krankenhausplan oder einer sonstigen Erklärung der Krankenhausplanungsbehörde, aus der sich ihr Einverständnis mit der Kapazitätserweiterung ergibt, bedürfe (Rn. 26).

    Soweit laut Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. September 2015, a. a. O.) die zusätzlichen Kapazitäten "durch eine zustimmende Entscheidung der zuständigen Landesplanungsbehörde abgedeckt" sein müssen, genügt es einerseits nicht, wenn die zusätzlichen Kapazitäten nur nicht in Widerspruch zu den Festlegungen im Krankenhausplan stehen, es kommt aber andererseits auch nicht darauf an, ob die zusätzlichen Kapazitäten durch die Krankenhausplanung "verursacht" sind, also die Krankenhausplanung den Anstoß für die Erweiterung der Kapazitäten in einem Krankenhaus gegeben hat.

    Aus der Verwendung des Begriffs der "Krankenhausplanung" anstelle des Begriffs des "Krankenhausplans" schließt das Bundesverwaltungsgericht (im Urteil vom 16. September 2015, a. a. O., Rn. 29) ferner, dass aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2a S. 3 HS 1 Alt. 2 KHEntgG abzuleiten ist, dass die gebotene Zurechnung nicht allein über Ausweisungen und Festlegungen im Landeskrankenhausplan bewirkt werden kann, sondern auch jede sonstige Erklärung der Krankenhausplanungsbehörde ausreicht, sofern sich daraus die Billigung der zusätzlichen Kapazitäten entnehmen lässt.

    Unbeschadet der Frage, inwieweit der Förderausschluss im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 2. HS KHG wegen einer (anderen) Förderung nach landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau greift, besteht die Kernaussage der vom Verwaltungsgericht insoweit wiedergegebenen Urteilspassage des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2015 (- 3 C 9.14 -, juris Rn. 33) darin, dass in der Förderung mit öffentlichen Mitteln die mit der Kapazitätsausweitung verbundenen Leistungszuwächse gebilligt werden.

    Auch genügt die bloße Behauptung, das vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der tatbestandlichen Anforderungen für maßgeblich erachtete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2015 (- 3 C 9.14 -, juris) habe noch keine ausreichende höchstrichterliche Klärung herbeigeführt, weil es sich mit einem Plankrankenhaus befasse, nicht, um einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf schlüssig darzulegen.

  • VG Karlsruhe, 04.07.2018 - 2 K 7195/16

    Genehmigung eines Schiedsspruchs über die Festsetzung eines

    Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Schiedsstelle die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag, an dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.2015 - 3 C 9.14 -, KRS 2016, 102; VG Darmstadt, Urt. v. 29.11.2017 - 3 K 1650/16.DA -, juris), in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

    Bei der Klägerin lag zwar - zunächst - eine Kapazitätserweiterung vor, die auch Folge einer Krankenhausplanung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.09.2015 - 3 C 9.14 -, KRS 2016, 102; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.09.2017 - 13 A 1238/16 -, KRS 2017, 399) war, da mit Feststellungsbescheid vom 26.04.2012 die Zahl der Planbetten der Klägerin von ursprünglich 30 auf 50 festgesetzt wurde.

    Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil diese Bestimmung eine Ausnahmevorschrift darstellt und daher im Ansatz restriktiv auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 16.09.2015 - 3 C 9.14 -, KRS 2016, 102 Rn. 34).

    Der Mehrleistungsabschlag trägt durch seinen 25-prozentigen Abschlag dazu bei, die Kostenlast der Kostenträger zu reduzieren und verringert zugleich Anreize zu weiteren Mengenzuwächsen bei Krankenhausleistungen, was ebenfalls zu einer Kostenbegrenzung beiträgt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.09.2015 - 3 C 9.14 -, KRS 2016, 102).

    Das gewichtige Ziel der Stabilisierung des gesetzlichen Krankenversicherungssystems rechtfertigt den mit dem Mehrleistungsabschlag einhergehenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübung der Krankenhäuser (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.2015, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.04.2021 - 3 C 5.19

    Verlängerung der Geltungsdauer des Mehrleistungsabschlags nach § 4 Abs. 2a Satz 8

    Bei der Sicherung der finanziellen Stabilität des gesetzlichen Krankenkassensystems handelt es sich um einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 - GesR 2016, 117 Rn. 17 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 8. Oktober 2004 - 1 BvR 682/01 - NVwZ-RR 2005, 1 = juris Rn. 23 m.w.N. und vom 9. September 2010 - 1 BvR 2005/10 u.a. - juris Rn. 8; Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 = juris Rn. 231 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber durfte auch annehmen, dass die Regelung der seit Jahren zu beobachtenden dynamischen Mengenentwicklung bei den Krankenhausleistungen würde entgegenwirken können, weil der Anreiz für Leistungszuwächse infolge des Vergütungsabschlags gemindert war (BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 - GesR 2016, 117 Rn. 18).

    Der Gesetzgeber durfte den Vergütungsabschlag in Höhe von 25 Prozent mit Blick auf die Fixkostendegression (vgl. BT-Drs. 17/3441 S. 2 ) als betriebswirtschaftlich zumutbar ansehen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 - GesR 2016, 117 Rn. 20).

    Darüber hinaus konnten die Vertragsparteien zur Vermeidung unzumutbarer Härten vereinbaren, einzelne Leistungen von der Erhebung des Abschlags auszunehmen (§ 4 Abs. 2a Satz 3 Halbs. 2 KHEntgG a.F.; BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 - a.a.O. Rn. 21).

    Die absenkende Berücksichtigung von Mehrleistungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 KHEntgG i.d.F. des KHRG führte zudem dazu, dass Krankenhäuser, die selbst keine Mehrleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG a.F. vereinbart hatten, über einen niedrigeren Landesbasisfallwert von einer Vergütungsabsenkung betroffen sein konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 - GesR 2016, 117 Rn. 23 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 18.07.2019 - 5 A 506/18
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass dies einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung darstellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, 172, 184 f. und vom 8. Oktober 2004 - 1 BvR 682/01 -, NVwZ-RR 2005, 1, 2; BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2005 - 3 C 23/04 -, juris Rn. 29 = KHuR 2006, 6 und vom 16. September 2015 - 3 C 9/14 -, juris Rn. 17 = KRS 2016, 102).

    Zudem kann die Regelung der seit Jahren zu beobachtenden dynamischen Mengenentwicklung bei den Krankenhausleistungen entgegenwirken, weil der Anreiz für Leistungszuwächse durch den Vergütungsabschlag sinkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9/14 -, juris Rn. 18 = KRS 2016, 102).

    Der Gesetzgeber verfügt bei der Auswahl der Maßnahmen, die er zur Verwirklichung des Ziels der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung einsetzt, über einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9/14 -, juris Rn. 18 = KRS 2016, 102).

    Damit ist gewährleistet, dass den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann, beispielsweise wenn die Finanzierung eines Leistungsbereichs ansonsten gefährdet wäre (BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9/14 -, juris Rn. 21 = KRS 2016, 102).

  • VG Magdeburg, 30.05.2018 - 3 A 311/16

    Zu den Voraussetzungen und den Ausnahmen eines Mehrleistungsabschlags bei der

    Dadurch sinkt der Anreiz für Leistungszuwächse (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, juris Rz. 18).

    Der Gesetzgeber ist bei der Einführung des Mehrleistungsabschlags davon ausgegangen, dass dieser die Krankenhausträger betriebswirtschaftlich nicht unangemessen belastet, da ihnen die zusätzlich vereinbarten Leistungen jedenfalls im Übrigen, d. h. bei einem Abschlag von 25 % zumindest zu 75 %, vergütet werden (vgl. BT-Drs. 17/3040, S. 18, 34; s. zur Festschreibung auf 25 % BT-Drs. 17/9992, S. 26; zur Verhältnismäßigkeit des Mehrleistungsabschlags BVerwG, Urt. v. 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, a. a. O. Rz. 19 ff.).

    Hierfür genügt neben entsprechenden Ausweisungen und Festlegungen im Landeskrankenhausplan jede sonstige Erklärung der Krankenhausplanungsbehörde, sofern sich daraus die Billigung der zusätzlichen Kapazitäten entnehmen lässt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, juris Rz. 26 ff.).

    Dementsprechend sind die Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG eng auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, juris Rz. 32, 34).

    Die Regelung in einem einheitlichen Tatbestand zeigt, dass der Gesetzgeber beide Sachverhalte denselben Anwendungsvoraussetzungen unterstellen wollte (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, juris Rz. 33).

  • VG Würzburg, 22.10.2018 - W 8 K 16.1284

    Krankenhausrecht: Festsetzung von Mehrleistungsabschlag

    Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe und vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 2015 (3 C 9/14) dargelegt worden sei, diene diese Vorschrift dazu, im Sinne der Stärkung der Finanzierungsgrundlagen und der Begrenzung von Ausgaben den Anreiz zur Vereinbarung von Mehrleistungen dadurch zu nehmen, dass der Krankenhausträger für vereinbarte Mehrleistungen einen Vergütungsabschlag in Kauf nehmen müsse.

    Dazu bedarf es entweder einer Ausweisung der Kapazitätserweiterung im Krankenhausplan oder einer sonstigen Erklärung der Krankenhausplanungsbehörde, aus der sich ihr Einverständnis mit der Kapazitätserweiterung ergibt (BVerwG, U.v. 16.9.2015 - 3 C 9/14 - juris Rn. 26 ff.).

    Denn dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2015 (BVerwG, U.v. 16.9.2015 - 3 C 9/14 - juris Rn. 26 ff.) lässt sich nicht entnehmen, dass eine Zurechnung nur möglich ist, wenn der geforderte billigende Akt der zuständigen Landesplanungsbehörde vor der tatsächlichen Kapazitätserweiterung vorgenommen wurde.

    Entscheidend für den Zurechnungszusammenhang ist, dass die Krankenhausplanungsbehörde die zusätzlichen Kapazitäten gebilligt und damit bestätigt hat, dass die Maßnahme aus Sicht der Krankenhausplanung erwünscht ist (BVerwG, U.v. 16.9.2015 - 3 C 9/14 - juris Rn. 28; Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, § 4 KHEntgG Rn. 25).

    Zudem genügt das Schreiben des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 8. Oktober 2015, mit dem es der streitgegenständlichen Umwandlung zugestimmt hat, den Anforderungen an den billigenden Akt, da neben Ausweisungen und Festlegungen im Landeskrankenhausplan jede sonstige Erklärung der Krankenhausplanungsbehörde ausreicht, sofern sich daraus die Billigung der zusätzlichen Kapazitäten entnehmen lässt (BVerwG, U.v. 16.9.2015 - 3 C 9/14 - juris Rn. 29).

  • VG Darmstadt, 29.11.2017 - 3 K 2062/16

    Mehrleistungsabschlag im Krankenhausrecht

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass dies ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung darstellt (BVerfG, Beschluss v. 20.03.2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, 172 [184 f.]; Beschluss v. 08.10.2004 - 1 BvR 682/01 -, NVwZ-RR 2005, 1 [2] m.w.N.; BVerwG, Urteil v. 07.07.2005 - 3 C 23.04 -, juris; Urteil v. 16.09.2015 - 3 C 9.14 -, juris).

    Nicht zu beanstanden ist deshalb, dass der Gesetzgeber, der bei der Auswahl der Maßnahmen, die er zur Verwirklichung des Ziels der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung einsetzt, über einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.03.2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, 172 [189]; Beschluss v. 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12 u.a. -, NVwZ-RR 2013, 985 [986], BVerwG, Urteil v. 16.09.2015 - 3 C 9/14 -, juris), auch bei der momentan guten finanziellen Ausstattung der gesetzlichen Krankenversicherung mithilfe des Mehrleistungsabschlags - bzw. des zukünftigen Fixkostendegressionsabschlags (§ 4 Abs. 2b KHEntgG) - dazu beiträgt, dass sich die kostenintensive Expansion der Krankenhausleistungen nur moderat vollzieht.Die Ausdehnung des Mehrleistungsabschlags auf drei Jahre ist geeignet, zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung beizutragen, da er die Kosten für Krankenhausbehandlungen senkt bzw. einen weiteren Kostenanstieg vermindert.

    Damit ist gewährleistet, dass den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann, beispielsweise wenn die Finanzierung eines Leistungsbereichs ansonsten gefährdet wäre (BT-Drucks. 17/3696 S. 52, BVerwG, Urteil v. 16.09.2015 - 3 C 9.14 -, juris).

  • VG Darmstadt, 29.11.2017 - 3 K 1650/16

    Mehrleistungsabschlag im Krankenhausrecht

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass dies ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung darstellt (BVerfG, Beschl. v. 20.03.2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, 172 [184 f.]; Beschl. v. 08.10.2004 - 1 BvR 682/01 -, NVwZ-RR 2005, 1 [2] m. w. Nw.; BVerwG, Urt. v. 07.07.2005 - 3 C 23.04 -, juris; Urt. v. 16.09.2015 - 3 C 9.14 -, juris).Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich die finanzielle Ausstattung der gesetzlichen Krankenkassen seit der Einführung eines obligatorischen Mehrleistungsabschlags durch das GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) v. 22.10.2010 (BGBl. I, 2309) deutlich verbessert hat.

    Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber, der bei der Auswahl der Maßnahmen, die er zur Verwirklichung des Ziels der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung einsetzt, über einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.03.2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, 172 [189]; Beschluss v. 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12 u.a. -, NVwZ-RR 2013, 985 [986], BVerwG, Urteil v. 16.09.2015 - 3 C 9.14 -, juris), auch bei der momentan guten finanziellen Ausstattung der gesetzlichen Krankenversicherung mithilfe des Mehrleistungsabschlags - bzw. des zukünftigen Fixkostendegressionsabschlags (§ 4 Abs. 2b KHEntgG) - dazu beiträgt, dass sich die kostenintensive Expansion der Krankenhausleistungen nur moderat vollzieht.Die Ausdehnung des Mehrleistungsabschlags auf drei Jahre ist geeignet, zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung beizutragen, da er die Kosten für Krankenhausbehandlungen senkt bzw. einen weiteren Kostenanstieg vermindert.Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der gesetzlichen Neuregelung bestehen keine Bedenken.

    Damit ist gewährleistet, dass den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann, beispielsweise wenn die Finanzierung eines Leistungsbereichs ansonsten gefährdet wäre (BT-Drucks. 17/3696 S. 52; BVerwG, Urt. v. 16.09.2015 - 3 C 9.14 -, juris).Zum anderen ist ein dreijähriger Mehrleistungsabschlag für die Krankenhausbetreiber verkraftbar.

  • VGH Bayern, 12.10.2020 - 12 ZB 19.298

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen Festsetzung eines

  • OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 13 LA 50/19

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Berufsausübungsfreiheit; Eigentum;

  • BVerwG, 09.03.2016 - 3 B 23.15

    Zuschlag für Brustzentrum; Versorgungsauftrag eines Krankenhauses

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2020 - 13 LA 51/19

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel, verneint; grundsätzliche

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2021 - 13 S 308/19

    Festsetzung einer "gemeinsamen Einrichtung" im Rahmen der Krankenhauspflegesätze

  • OVG Sachsen, 08.09.2016 - 3 C 8/14

    Verein; Vereinszweck; G-10-Protokoll; Überwachung der Telekommunikation;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2021 - 13 S 308/19

    Klage gegen einen Bescheid mit der Genehmigung eines Schiedsspruches der

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