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ArbG Schwerin, 08.10.2008 - 3 Ca 1459/08 |
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Verfahrensgang
- ArbG Schwerin, 24.06.2008 - 4 Ca 702/07
- ArbG Schwerin, 08.10.2008 - 3 Ca 1459/08
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2008 - 2 Sa 217/08
Wird zitiert von ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2008 - 2 Sa 217/08
Festlegung der Arbeitszeit für eine Alleinerziehende mit Kleinkind - …
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 08.10.2008 - 3 Ca 1459/08 - wie folgt abgeändert:.Durch Teilurteil vom 08.10.2008 - 3 Ca 1459/08 - hat das Arbeitsgericht Schwerin ferner Anträge abgewiesen, die sich auf die Feststellung bezogen, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, außerhalb des Zeitrahmens von 06:45 Uhr bis 17:00 Uhr zu arbeiten bzw. die Beklagte zu verurteilen, eine Änderung der Arbeitsbedingungen mit Wirkung ab 01.02.2007 des Inhalts zuzustimmen, dass die wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden beträgt und die Zeitrahmen für die Beschäftigung der Klägerin Montag bis Freitag zwischen 07:00 Uhr und 17:15 Uhr liegt.
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 08.10.2008 - 3 Ca 1459/08 - in Ziffer 1 aufzuheben sowie.