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   ArbG Oberhausen, 04.03.2015 - 3 Ca 1700/14   

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https://dejure.org/2015,29578
ArbG Oberhausen, 04.03.2015 - 3 Ca 1700/14 (https://dejure.org/2015,29578)
ArbG Oberhausen, Entscheidung vom 04.03.2015 - 3 Ca 1700/14 (https://dejure.org/2015,29578)
ArbG Oberhausen, Entscheidung vom 04. März 2015 - 3 Ca 1700/14 (https://dejure.org/2015,29578)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vergütung von Dusch- und Umkleidezeiten

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vergütung von Dusch- und Umkleidezeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütung von Duschzeiten und Umkleidezeiten eines Werkstattmitarbeiters (hier: Kfz-Mechaniker); Einstufung des Tragens der Dienstkleidung als fremdnützig; Wechsel der Dienstkleidung als Arbeitszeit hinsichtlich Vergütung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vergütung der Zeit für Wechsel der Dienstkleidung eines Kfz-Mechanikers als Arbeitszeit

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Zeitaufwand für Dienstkleidung ist Arbeitszeit - Neues Urteil geht zu Lasten der Unternehmen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Umkleidezeit eines Kfz-Mechanikers als Arbeitszeit anerkannt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12

    Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge im Revisionsverfahren - Gutschrift

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 04.03.2015 - 3 Ca 1700/14
    Zu den "versprochenen Diensten" im Sinn von § 611 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt (BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 - m. w. N.).

    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 -).

    Nur die Zeitspanne, die dazu für den einzelnen Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlich ist, zählt zur Arbeitszeit (BAG, Beschluss vom 12.11.2013 - 1 ABR 59/12 - m. w. N., s. auch BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 - ).

  • BAG, 12.11.2013 - 1 ABR 59/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 04.03.2015 - 3 Ca 1700/14
    Dann dient das Umkleiden auch einem eigenen Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbst bestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG, Beschluss vom 12.11.2013 - 1 ABR 34/12 -, s. auch BAG, Beschluss vom 12.11.2013 - 1 ABR 59/12 - m. w. N.).

    Nur die Zeitspanne, die dazu für den einzelnen Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlich ist, zählt zur Arbeitszeit (BAG, Beschluss vom 12.11.2013 - 1 ABR 59/12 - m. w. N., s. auch BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 - ).

  • BAG, 12.11.2013 - 1 ABR 34/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 04.03.2015 - 3 Ca 1700/14
    Dann dient das Umkleiden auch einem eigenen Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbst bestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG, Beschluss vom 12.11.2013 - 1 ABR 34/12 -, s. auch BAG, Beschluss vom 12.11.2013 - 1 ABR 59/12 - m. w. N.).
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11

    Umkleiden - Arbeitszeit - Vergütungspflicht

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 04.03.2015 - 3 Ca 1700/14
    Die Fremdnützigkeit des Umkleidens ergibt sich schon aus der Weisung des Arbeitgebers, die ein Anlegen der Arbeitskleidung zu Hause und ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausschließt (BAG, Urteil vom 19.09.2012 - 5 AZR 678/11 - m. w. N.).
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