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   ArbG Kassel, 10.07.2008 - 3 Ca 173/08   

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https://dejure.org/2008,53615
ArbG Kassel, 10.07.2008 - 3 Ca 173/08 (https://dejure.org/2008,53615)
ArbG Kassel, Entscheidung vom 10.07.2008 - 3 Ca 173/08 (https://dejure.org/2008,53615)
ArbG Kassel, Entscheidung vom 10. Juli 2008 - 3 Ca 173/08 (https://dejure.org/2008,53615)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigungsmöglichkeit eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist; Abgestufte Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grunds

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

    Auszug aus ArbG Kassel, 10.07.2008 - 3 Ca 173/08
    Sodann ist zu untersuchen, ob die Kündigung auch bei der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist (BAG v. 17.05.1984 - 2 AZR 3/83 - AP-Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbare Handlung; BAG v. 14.09.1994 - 2 AZR 164/94 - AP-Nr. 24 zu § 626 BGB Verdacht strafbare Handlung).
  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

    Auszug aus ArbG Kassel, 10.07.2008 - 3 Ca 173/08
    Sodann ist zu untersuchen, ob die Kündigung auch bei der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist (BAG v. 17.05.1984 - 2 AZR 3/83 - AP-Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbare Handlung; BAG v. 14.09.1994 - 2 AZR 164/94 - AP-Nr. 24 zu § 626 BGB Verdacht strafbare Handlung).
  • LAG Hessen, 01.04.2009 - 6 Sa 1593/08

    Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Juli 2008 - 3 Ca 173/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Juli 2008 - 3 Ca 173/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Juli 2008 - 3 Ca 173/08 - ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c ArbGG) und außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

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