Rechtsprechung
ArbG Wiesbaden, 09.02.2005 - 3 Ca 2736/04 |
Verfahrensgang
- ArbG Wiesbaden, 09.02.2005 - 3 Ca 2736/04
- ArbG Wiesbaden, 20.04.2005 - 3 Ca 2837/04
- ArbG Wiesbaden, 20.04.2005 - 8 Ca 2731/04
- ArbG Wiesbaden, 20.04.2005 - 8 Ca 2732/04
- LAG Hessen, 03.03.2006 - 3 Sa 861/05
- LAG Hessen, 03.03.2006 - 3 Sa 862/05
- LAG Hessen, 10.07.2006 - 3 Sa 1353/05
- LAG Hessen, 10.07.2006 - 3 Sa 1354/05
- BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 1067/06
- BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 1068/06
- BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 724/06
- BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 725/06
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Hessen, 15.12.2006 - 3 Sa 283/06
Kein Weiterbeschäftigungsanspruch bei Gefährdung Dritter
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. November 2005 - 3 Ca 435/05 - abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen den Parteien anhängigen Kündigungsschutzverfahrens (Arbeitsgericht Wiesbaden, 3 Ca 2736/04) zu unveränderten vertraglichen Bedingungen als Kraftfahrer weiterzubeschäftigen.die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen den Parteien anhängigen Kündigungsschutzverfahrens (Arbeitsgericht Wiesbaden, Az.: 3 Ca 2736/04) zu unveränderten vertraglichen Bedingungen als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen,.
- LAG Hessen, 03.03.2006 - 3 Sa 861/05 Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. Februar 2005 - 3 Ca 2736/04 - wird zurückgewiesen.
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. Februar 2005 - 3 Ca 2736/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Rechtsprechung
ArbG Koblenz, 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2005 - 5 Sa 335/05
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2005 - 5 Sa 335/05
Beweis für Lohnzahlung
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04 - (dort S. 3 ff. = Bl. 80 ff. d. A.).
Wegen des Inhalts der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme (= Vernehmung der Zeugin L. -) wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04 - (dort S. 3 f. = Bl. 73 f. d. A.) Bezug genommen.
Nach näherer Maßgabe des Urteils vom 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04 - hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin EUR 2.304,00 brutto abzüglich EUR 150, 00 netto (nebst Zinsen) zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Gegen das am 24.05.2005 zugestellte Urteil vom 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04 - hat der Beklagte am 25.04.2005 mit dem Schriftsatz vom 22.04.2005 Berufung eingelegt und diese am 21.06.2005 mit dem Schriftsatz vom 20.06.2005 begründet.
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Arbeitsgerichts unter Ziffer I. 1) der Entscheidungsgründe des Urteils vom 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04 - richtet sich kein Berufungsangriff des Beklagten.