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   VG Gera, 20.04.2016 - 3 E 201/16 Ge   

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VG Gera, 20.04.2016 - 3 E 201/16 Ge (https://dejure.org/2016,10896)
VG Gera, Entscheidung vom 20.04.2016 - 3 E 201/16 Ge (https://dejure.org/2016,10896)
VG Gera, Entscheidung vom 20. April 2016 - 3 E 201/16 Ge (https://dejure.org/2016,10896)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • bussgeldsiegen.de

    Widerruf der Zuteilung roter Kennzeichen wegen Unzuverlässigkeit

  • Justiz Thüringen

    § 16 FZV 2011, § 2 Nr 25 FZV 2011, § 49 VwVfG
    Überführungsfahrt - Widerruf der Zuteilung roter Kennzeichen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Widerruf der Zuteilung roter Kennzeichen; § 16 FZV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • VG Gelsenkirchen, 18.01.2012 - 14 L 1288/11

    Rote Dauerkennzeichen, Zuverlässigkeit, Anhörungsmangel, Heilung,

    Auszug aus VG Gera, 20.04.2016 - 3 E 201/16
    Sofern erforderlich kann sie Kurzzeitkennzeichen gem. § 16 Abs. 1 FZV beantragen, was gegenüber der dauerhaften Zuteilung eines roten Kennzeichens sicherlich beschwerlicher, aber noch zumutbar ist (vgl. VG Kassel, Beschl. v. 13. August 2015 - 1 L 894/15.KS - VG Gelsenkirchen - Beschl. v. 18. Januar 2012 - 14 L 1288/11 - jeweils zit. nach Juris; VG Gera, Beschl. v. 5. Juli 1994 - 2 E 112/94 Ge - n. v.).

    Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war pro Kennzeichen der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. Oktober 2015 - 11 ZB 15.1618 - VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18. Januar 2012 - 14 L 1288/11 - jeweils zit. nach Juris), weil sich mit jedem roten Kennzeichen die Möglichkeit der wirtschaftlichen Betätigung der Antragstellerin vergrößerte.

  • VG Kassel, 13.08.2015 - 1 L 894/15

    Widerruf der Zuerteilung von "roten Kennzeichen"

    Auszug aus VG Gera, 20.04.2016 - 3 E 201/16
    Dieser Zeitraum kann insoweit stützend herangezogen werden, als die damaligen Verstöße gegen Vorgaben zum Umgang mit dem roten Kennzeichen auf eine mögliche Unzuverlässigkeit hindeuteten und sich dies nun bestätigte (vgl. VG Kassel, Beschl. v. 13. August 2015 - 1 L 894/15.KS - zit. nach Juris).

    Sofern erforderlich kann sie Kurzzeitkennzeichen gem. § 16 Abs. 1 FZV beantragen, was gegenüber der dauerhaften Zuteilung eines roten Kennzeichens sicherlich beschwerlicher, aber noch zumutbar ist (vgl. VG Kassel, Beschl. v. 13. August 2015 - 1 L 894/15.KS - VG Gelsenkirchen - Beschl. v. 18. Januar 2012 - 14 L 1288/11 - jeweils zit. nach Juris; VG Gera, Beschl. v. 5. Juli 1994 - 2 E 112/94 Ge - n. v.).

  • VGH Bayern, 28.10.2015 - 11 ZB 15.1618

    Zulassungsverfahren, Dauerkennzeichen, Unzuverlässigkeit, Fahrzeug

    Auszug aus VG Gera, 20.04.2016 - 3 E 201/16
    Denn die Zuverlässigkeit eines Kennzeicheninhabers ist nicht teilbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. Oktober 2015 - 11 ZB 15.1618 - zit. nach Juris).

    Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war pro Kennzeichen der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. Oktober 2015 - 11 ZB 15.1618 - VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18. Januar 2012 - 14 L 1288/11 - jeweils zit. nach Juris), weil sich mit jedem roten Kennzeichen die Möglichkeit der wirtschaftlichen Betätigung der Antragstellerin vergrößerte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.1992 - 13 B 3083/92

    Rote; Dauerkennzeichen; Ausgabe; Zuverlässigkeit; Kennzeichen; Rote Nummern;

    Auszug aus VG Gera, 20.04.2016 - 3 E 201/16
    Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. November 1992 - 13 B 3083/92 - VG Augsburg, Beschl. v. 7. Juli 2015 - Au 3 K 15.22, Au 3 K 15.23 - VG Ansbach, Beschl. v. 5. Juli 2013 - AN 10 S 13.00985 - jeweils zit. nach Juris).

    Die Befugnisse aus § 16 FZV, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer stehen, erfordern die absolute Zuverlässigkeit des Inhabers eines roten Kennzeichens; es muss gewährleistet sein, dass dieser die ihm mit der Zuteilung obliegenden Verpflichtungen korrekt einhält (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. November 1992 - 13 B 3083/92 - zit. nach Juris).

  • VG Augsburg, 07.07.2015 - Au 3 K 15.22

    Zuteilung von roten Dauerkennzeichen; Widerruf; Zuverlässigkeit (verneint);

    Auszug aus VG Gera, 20.04.2016 - 3 E 201/16
    Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. November 1992 - 13 B 3083/92 - VG Augsburg, Beschl. v. 7. Juli 2015 - Au 3 K 15.22, Au 3 K 15.23 - VG Ansbach, Beschl. v. 5. Juli 2013 - AN 10 S 13.00985 - jeweils zit. nach Juris).

    Ein Absehen vom Widerruf in Ausübung behördlichen Ermessens würde eine außergewöhnliche Interessenlage des Betroffenen voraussetzen, die das öffentliche Interesse am Widerruf überwiegen würde (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, Urt. v. 7. Juli 2015 - Au 3 K 15.22, Au 3 K 15.23 - VG München, Urt. v. 10. November 2008 - M 23 K 09.2026 - jeweils zit .nach Juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. § 16 FZV Rn. 10).

  • BVerwG, 04.12.2008 - 2 B 60.08

    Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts; Beginn der Jahresfrist mit

    Auszug aus VG Gera, 20.04.2016 - 3 E 201/16
    Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - 2 B 60/08 - zit. nach Juris).
  • BVerwG, 27.09.1979 - 7 B 56.79

    Keine Notwendigkeit einer vorherigen schriftlichen Abmahnung vor der Rücknahme

    Auszug aus VG Gera, 20.04.2016 - 3 E 201/16
    § 16 FZV schließt nicht aus, dass der Widerruf auch ohne vorherige Mahnung oder Warnung auszusprechen ist, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das das zusätzliche Erfordernis besonderer behördlicher Abmahnungsmaßnahmen bedeutungslos macht (vgl. zu § 25 PBefG BVerwG, Beschl. v. 27. September 1979 - 7 B 56/79 - zit. nach Juris).
  • VG München, 10.11.2008 - M 23 K 08.2026
    Auszug aus VG Gera, 20.04.2016 - 3 E 201/16
    Es spricht vieles dafür, dass diese Vorschrift sinngemäß im Falle eines Widerrufs vor regulärem Fristablauf anzuwenden ist, der gemäß § 49 Abs. 4 ThürVwVfG zur Unwirksamkeit der Zuteilung führt (vgl. VG München, Urt. v. 10. November 2008 - M 23 K 08.2026 - zit. nach Juris).
  • BVerwG, 25.03.1991 - 1 B 10.91

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus VG Gera, 20.04.2016 - 3 E 201/16
    Ein solcher Ausnahmefall wird jedoch angesichts des Schutzzwecks einer Gewerbeuntersagung selbst dadurch nicht begründet, dass ein Gewerbetreibender hierdurch sozialhilfebedürftig zu werden droht (vgl. BVerwG, Beschl. .v. 25. März 1991 - 1 B 10.91 - OVG NRW, Beschl. v. 10. April 2012 - 8 B 209/12 - jeweils zit. nach Juris).
  • VG Gelsenkirchen, 24.02.2015 - 9 K 2303/13

    Sammlung, Altkleider, Alttextilien, Container, Untersagung, Neutralitätsgebot des

    Auszug aus VG Gera, 20.04.2016 - 3 E 201/16
    (vgl. zum Abfallrecht VG Gelsenkirchen, Urt. v. 24. Februar 2015 - 9 K 2303/13 - zit. nach Juris).
  • OLG Jena, 29.12.2014 - 1 OLG 121 SsRs 120/14

    Bußgeldbewehrte Güterbeförderung im Straßenverkehr: Gefälligkeitsfahrt mit einem

  • KG, 20.05.2014 - 3 Ws (B) 271/14

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Falle der Beweisbedeutsamkeit eines

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2012 - 8 B 209/12

    Widerruf der Zuteilung der roten Kennzeichen zur wiederkehrenden betrieblichen

  • VGH Bayern, 28.06.2012 - 9 B 10.2532

    Beseitigungsanordnung; Grenzanbau (Aufenthaltsraum); Ermessen

  • VG Ansbach, 05.07.2013 - AN 10 S 13.00985

    Rotes Dauerkennzeichen; Widerruf; Unzuverlässigkeit

  • BVerwG, 25.10.1996 - 11 B 53.96

    Gewerberecht - Taxiunternehmer, Beurteilungszeitpunkt bei Widerruf einer

  • VG Hamburg, 07.09.2021 - 5 E 3552/21

    Zuverlässigkeit eines Dauerkennzeichennehmens bei Fehlverhalten seiner

    Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung (vgl. VG Gera, Beschluss vom 20.4.2016, 3 E 201/16, juris Rn. 37 m.w.N.).

    Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung roter Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen (VG Gera, Beschluss vom 20.4.2016, 3 E 201/16, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.9.2018, 6 L 1401/18, juris Rn. 80 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

    Da die Antragstellerin voraussichtlich als unzuverlässig anzusehen ist und damit die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuteilung der roten Dauerkennzeichen erfüllt sind, war die Ausübung des Widerrufsermessens eröffnet (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.9.2018, 6 L 1401/18, juris Rn. 111; VG Gera, Beschluss vom 20.4.2016, 3 E 201/16 Ge, Rn. 54).

    Ein Absehen vom Widerruf in Ausübung behördlichen Ermessens würde eine außergewöhnliche Interessenlage des Betroffenen voraussetzen, die das öffentliche Interesse am Widerruf überwiegen müsste (VG Gera, Beschluss vom 20.4.2016, 3 E 201/16 Ge, juris Rn. 54 m.w.N.).

    Ein solcher Ausnahmefall würde jedoch angesichts des Schutzzwecks einer Gewerbeuntersagung selbst dann nicht begründet, wenn ein Gewerbetreibender hierdurch sozialhilfebedürftig zu werden droht (VG Gera, Beschluss vom 20.4.2016, 3 E 201/16 Ge, juris Rn. 56 mit Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.4.2012, 8 B 209/12, juris Rn. 9).

    Dies ist zwar gegenüber den durch ein rotes Dauerkennzeichen vermittelten Rechten und Möglichkeiten kostenträchtiger und beschwerlicher, liegt aber noch im Bereich des Zumutbaren (VG Gera, Beschluss vom 20.4.2016, 3 E 201/16 Ge, juris Rn. 61 m.w.N.; VG Kassel, Beschluss vom 13.8.2015, 1 L 894/15.KS, juris Rn. 52).

    Für das hier vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war für die zwei Kennzeichen jeweils die Hälfte des Auffangstreitwerts in Ansatz zu bringen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2020, 5 E 5858/19, n.v.; VG Gera, Beschl. v. 20.4.2016, 3 E 201/16 GE, juris Rn. 64).

  • VG Hamburg, 09.06.2022 - 5 K 856/21

    Erfolglose Klage eines Gebrauchtwagenhändlers gegen den Widerruf der Zuteilung

    Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung (vgl. VG Gera, Beschl. v. 20.4.2016, 3 E 201/16 Ge, juris Rn. 37 m.w.N.).

    In Anbetracht dieses Schutzzwecks ist die Zuverlässigkeit in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung roter Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen (VG Gera, Beschl. v. 20.4.2016, a.a.O. Rn. 37 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.9.2018, 6 L 1401/18, juris Rn. 80 ff. m.w.N.).

    VG Hamburg, Urt. v. 7.5.2021, 5 K 446/20, n.v.; VG Gera, Beschl. v. 20.4.2016, a.a.O. Rn. 54; VG Stade, Urt. v. 12.2.2018, 1 A 364/16, juris Rn. 25).

    Ein Absehen vom Widerruf in Ausübung behördlichen Ermessens würde eine außergewöhnliche Interessenlage des Betroffenen voraussetzen, die das öffentliche Interesse am Widerruf überwiegen müsste (VG Gera, Beschl. v. 20.4.2016, a.a.O. Rn. 54 m.w.N.; VG Stade, Urt. v. 12.2.2018, a.a.O. Rn. 25).

    Ein solcher Ausnahmefall würde jedoch angesichts des Schutzzwecks einer Gewerbeuntersagung selbst dann nicht begründet, wenn ein Gewerbetreibender hierdurch sozialhilfebedürftig zu werden droht (VG Gera, Beschl. v. 20.4.2016, a.a.O. Rn. 56 mit Verweis auf OVG Münster, Beschl. v. 10.4.2012, 8 B 209/12, juris Rn. 10).

    Dies ist zwar gegenüber den durch ein rotes Dauerkennzeichen vermittelten Rechten und Möglichkeiten kostenträchtiger und beschwerlicher, liegt aber noch im Bereich des Zumutbaren (so auch VG Hamburg, Urt. v. 7.5.2021, a.a.O.; Beschl. v. 9.12.2019, 15 E 3550/19, jeweils n.v.; VG Gera, Beschl. v. 20.4.2016, a.a.O. Rn. 61 m.w.N.; VG Kassel, Beschl. v. 13.08.2015, 1 L 894/15.KS, juris Rn. 52).

  • VG Köln, 22.09.2022 - 18 L 1219/22
    vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. April 2012 - 8 B 209/12 - juris Rn. 12; VG Gera, Beschluss vom 20. April 2016 - 3 E 201/16 Ge - juris Rn. 56.

    vgl. VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2020 - 10 L 147/20 - juris Rn. 51; VG Gera, Beschluss vom 20. April 2016 - 3 E 201/16 Ge - juris Rn. 59; VG Kassel, Beschluss vom 13. August 2015 - 1 L 894/15.KS - juris Rn. 53.

    vgl. VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2020 - 10 L 147/20 - juris Rn. 58; VG Gera, Beschluss vom 20. April 2016 - 3 E 201/16 Ge - juris Rn. 64, m. w. N.

  • VG München, 28.11.2018 - M 23 K 17.4773

    Widerruf roter Händlerkennzeichen

    Denn auch wenn § 16 Abs. 1 FZV Fahrten zur Prüfung, also Fahrten zur Prüfung der Fahreigenschaften, Bau- oder Betriebsart (§ 2 Nr. 24 FZV), und zur Probe, also zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV), zulässt, so müssen auch zu diesem Zweck eingesetzte Fahrzeuge vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein, § 16 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 2 StVZO (Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, § 16 FZV Rn. 2; MüKo, StVR, § 16 FZV Rn. 33; KG Berlin, B.v. 20.5.2014 - 3 Ws (B) 271/14 - juris Rn. 6; VG Gera, B.v. 20.4.2016 - 3 E 201/16 Ge - juris Rn. 42).

    Allerdings müssen, je länger ein Verstoß zurückliegt, umso mehr andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen (VG Gera, a.a.O. - 3 E 201/16 Ge - juris Rn. 47f.; VG Kassel, B.v. 13.8.2015 - 1 L 894/15.KS - juris Rn. 49).

    Denn sofern der Inhaber eines roten Händlerkennzeichen nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit iSv § 16 Abs. 2 FZV aufweist, ist es regelmäßig ermessensgerecht, die Zuteilung des Kennzeichens zu widerrufen, sofern nicht eine außergewöhnlichen Interessenlage des Betroffenen festgestellt werden kann, die das öffentliche Interesse an einem Widerruf überwiegen würde (so: VG Augsburg, a.a.O. - juris Rn. 42; VG Stade, a.a.O. - 1 A 364/16 - juris Rn. 25; VG Gera, a.a.O. - 3 E 201/16 Ge - juris Rn. 54).

  • VG Bremen, 15.01.2021 - 5 V 1965/20

    Zur Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei der Zuteilung roter Kennzeichen

    In einem solchen Fall richtet sich der Widerruf nach der Maßgabe des Widerrufsvorbehalts (VG Gera, Beschl. v. 20.04.2016 ... 3 E 201/16 Ge ..., juris Rn. 36).

    Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 04.11.1992 ... 13 B 3083/92 ... , juris zur Vorgängerregelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO a. F.; VG Ansbach, Beschl. v. 05.06.2013 ... AN 10 S 13.00985 ..., juris Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.01.2012 ... 14 L 1288/11 ..., juris Rn. 11; VG Gera, Beschl. v. 20.04.2016 ... 3 E 201/16 Ge ..., juris Rn. 37).

    Diese Regelung ist entsprechend auf den Widerruf anzuwenden (vgl. Dauer, in: Henschel/König/Dauer, 45. Aufl. 2019, § 16 FZV Rn. 28; so auch VG Gera, Beschl v. 20.04.2016 ... 3 E 201/16 Ge ..., juris Rn. 59; VG Kassel, Beschl. v. 13.08.2015 ... 1 L 894/15.KS -, juris Rn. 53).

  • VG Bremen, 22.02.2022 - 5 V 2096/21

    Widerruf von roten Dauerkennzeichen - fehlende Zuverlässigkeit des Inhabers

    Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrs- bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 04.11.1992 - 13 B 3083/92 -, juris zur Vorgängerregelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO a.F.; VG Ansbach, Beschl. v. 05.06.2013 - AN 10 S 13.00985 -, juris Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.01.2012 - 14 L 1288/11 -, juris Rn. 11; VG Gera, Beschl. v. 20.04.2016 - 3 E 201/16 Ge -, juris Rn. 37; VG Bremen, Beschl. v. 15.01.2021 - 5 V 1965/20 -, juris Rn. 34).

    Der Widerruf ist in diesem Fall nur nach Maßgabe des Widerrufsvorbehalts zulässig (vgl. VG Gera, Beschl. v. 20.04.2016 - 3 E 201/16 Ge -, juris Rn. 36).

    Ermächtigungsgrundlage der formell rechtmäßigen Anordnung ist § 16 Abs. 2 Satz 7 FZV, der von seinem Wortlaut zwar nur die Rückgabepflicht nach Fristablauf betrifft, entsprechend aber auch auf den Widerruf anzuwenden ist (vgl. Dauer, in: Henschel/König/Dauer, 45. Aufl. 2019, § 16 FZV Rn. 28; so auch VG Gera, Beschl. v. 20.04.2016 - 3 E 201/16 Ge -, juris Rn. 59; VG Kassel, Beschl. v. 13.08.2015 - 1 L 894/15.KS -, juris Rn. 53).

  • VG Aachen, 27.03.2020 - 10 L 147/20

    Rotes Kennzeichen; Widerruf; Zuverlässigkeit; Dokumentationspflichten;

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1992 - 13 B 3083/92 -, juris, Rn. 7; VG Stade, Urteil vom 12. Februar 2018 - 1 A 364/16 -, juris, Rn. 21; VG Chemnitz, Urteil vom 24. September 2018 - 2 K 501/18 -, juris, Rn. 27; VG Gera, Beschluss vom 20. April 2016 - 3 E 201/16 Ge -, juris, Rn. 37.

    vgl. VG Gera, Beschluss vom 20. April 2016 - 3 E 201/16 Ge -, juris, Rn. 64, m. w. N.

  • VG München, 28.11.2018 - M 23 K 17.4773 - M 23 K 17.4775

    Widerruf roter Händlerkennzeichen

    Denn auch wenn § 16 Abs. 1 FZV Fahrten zur Prüfung, also Fahrten zur Prüfung der Fahreigenschaften, Bau- oder Betriebsart (§ 2 Nr. 24 FZV), und zur Probe, also zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV), zulässt, so müssen auch zu diesem Zweck eingesetzte Fahrzeuge vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein, § 16 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 2 StVZO (Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, § 16 FZV Rn. 2; MüKo, StVR, § 16 FZV Rn. 33; KG Berlin, B.v. 20.5.2014 - 3 Ws (B) 271/14 - juris Rn. 6 ; VG Gera, B.v. 20.4.2016 - 3 E 201/16 Ge - juris Rn. 42 ).

    Allerdings müssen, je länger ein Verstoß zurückliegt, umso mehr andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen (VG Gera, a.a.O. - 3 E 201/16 Ge - juris Rn. 47f .; VG Kassel, B.v. 13.8.2015 - 1 L 894/15.KS - juris Rn. 49 ).

    Denn sofern der Inhaber eines roten Händlerkennzeichen nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit iSv § 16 Abs. 2 FZV aufweist, ist es regelmäßig ermessensgerecht, die Zuteilung des Kennzeichens zu widerrufen, sofern nicht eine außergewöhnlichen Interessenlage des Betroffenen festgestellt werden kann, die das öffentliche Interesse an einem Widerruf überwiegen würde (so: VG Augsburg, a.a.O. - juris Rn. 42; VG Stade, a.a.O. - 1 A 364/16 - juris Rn. 25 ; VG Gera, a.a.O. - 3 E 201/16 Ge - juris Rn. 54 ).

  • VG Hamburg, 19.06.2020 - 15 E 2388/20

    Zu den Voraussetzungen der Zurechnung des missbräuchlichen Verhaltens bisher

    Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung (vgl. VG Gera, Beschluss vom 20.4.2016, 3 E 201/16, juris Rn. 37 m.w.N.) .

    Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung roter Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen ( VG Gera, Beschluss vom 20.4.2016, 3 E 201/16, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.9.2018, 6 L 1401/18, juris Rn. 80 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen ).

  • VG Chemnitz, 24.09.2018 - 2 K 501/18

    Prüfung der Zuverlässigkeit bei länger zurückliegenden Eintragungen

    Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, weil der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat (vgl. VG Gera, Beschl. v. 20. April 2016, 3 E 201/16 Ge, Rn. 37, juris; Rebler, Fahrten mit rotem Kennzeichen, DAR 2012, 285 [287]).
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