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VG Hamburg, 29.06.2017 - 3 E 6431/17 |
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Kurzfassungen/Presse (3)
- Justiz Hamburg (Pressemitteilung)
Mahnwache in der Hamburger Innenstadt bleibt während des G20-Treffens einstweilen verboten
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Mahnwache in der Hamburger Innenstadt bleibt während des G20-Treffens einstweilen verboten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
G20-Treffen: Mahnwache "Pro-Erdogan-Demo!" bleibt einstweilen verboten - Bestehende Gesamtgefahrenlage allein rechtfertigt bereits räumlich und zeitlich begrenztes Versammlungsverbot
Wird zitiert von ...
- VG Hamburg, 03.07.2017 - 5 E 6475/17
Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlung "Neoliberalismus ins Museum"
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer II. der Allgemeinverfügung ist gemessen an den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 3 VwGO formell rechtmäßig, es liegt eine gesonderte Begründung vor und diese lässt auch einen ausreichenden Einzelfallbezug erkennen (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17; Beschl. v. 27.6.2017, 16 E 6288/17; Beschl. v. 28.6.2017, 20 E 6320/17; Beschl. v. 29.6.2017, 3 E 6431/17; Beschl. v. 30.7.2017, 7 E 6480/17; alle im Internet abrufbar unter http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin dürfte sich als rechtmäßig erweisen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2017, 16 E 6288/17; Beschl. v. 29.6.2017, 3 E 6431/17; Beschl. v. 30.6.2017, 7 E 6480/17; a.A. VG Hamburg, Beschl. 20.6.2017, 19 E 6258/17).