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   FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18 E   

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https://dejure.org/2019,16043
FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18 E (https://dejure.org/2019,16043)
FG Münster, Entscheidung vom 23.05.2019 - 3 K 1007/18 E (https://dejure.org/2019,16043)
FG Münster, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - 3 K 1007/18 E (https://dejure.org/2019,16043)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Ist eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern?

  • IWW

    § 34 EStG

Kurzfassungen/Presse (11)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

  • IWW (Kurzinformation)

    Überstundenvergütung rückwirkend für mehrere Jahre: Ermäßigte Besteuerung?

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ermäßigte Besteuerung für Überstundenvergütung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Tarif - Ermäßigte Besteuerung von nachbezahlten Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 02.08.2016 - VIII R 37/14

    Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit;

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18
    Die Kläger führen unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.08.2016 VIII R 37/14, BStBl. II 2017, 258 an, bei der Überstundenvergütung handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, da der Nachzahlungszeitraum über zwölf Monate hinausgehe und sich über mindestens zwei Kalenderjahre erstrecke.

    Er macht unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung vom 05.03.2018 geltend, das BFH-Urteil vom 02.08.2016 VIII R 37/14, BStBl. II 2017, 258 betreffe Nachzahlungen einer Kassenärztlichen Vereinigung und sei damit nicht auf den Streitfall übertragbar.

    Demnach kann auch eine Honorarnachzahlung durch die Kassenärztlichen Vereinigung, die insgesamt mehrere Jahre betrifft, eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sein (BFH-Urteil vom 02.08.2016 VIII R 37/14, BStBl. II 2017, 258).

    Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (BFH-Urteile vom 02.08.2016 VIII R 37/14, BStBl. II 2017, 258 und vom 14.12.2006 IV R 57/05, BStBl. II 2007, 180).

  • BFH, 07.05.2015 - VI R 44/13

    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit - Verletzung

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18
    Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 07.05.2015 VI R 44/13, BStBl. II 2015, 890).

    Deshalb schließt nur eine willkürliche, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung allein aus steuerlichen Gründen die Anwendung der Tarifbegünstigung auf mehrjährigen Arbeitslohn aus (BFH-Urteil vom 07.05.2015 VI R 44/13, BStBl. II 2015, 890).

    Dementsprechend ist bei Arbeitnehmern jede Vergütung für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit "außerordentlich" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 07.05.2015 VI R 44/13, BStBl. II 2015, 890).

  • BFH, 14.06.2016 - IX R 2/16

    Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18
    Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht (BFH-Urteil vom 14.06.2016 IX R 2/16, BStBl. II 2016, 901).

    Der BFH hat die Frage, ob Zahlungen für geleistete Mehrarbeit tarifbegünstigt sind, bisher ausdrücklich offen gelassen (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2016 IX R 2/16, BStBl. II 2016, 901).

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18
    Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (BFH-Urteile vom 02.08.2016 VIII R 37/14, BStBl. II 2017, 258 und vom 14.12.2006 IV R 57/05, BStBl. II 2007, 180).

    Deshalb sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind (BFH-Urteile vom 21.04.2009 VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973 und vom 14.12.2006 IV R 57/05, BStBl. II 2007, 180).

  • BFH, 14.10.2004 - VI R 46/99

    Einkünfte für mehrjährige Tätigkeit

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18
    Entsprechendes gilt für Lohnnachzahlung für vorangegangene Veranlagungszeiträume (BFH-Urteile vom 14.10.2004 VI R 46/99, BStBl. II 2005, 289 und vom 22.07.1993 VI R 104/92, BStBl. II 1993, 795).

    Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit liegt dagegen nicht vor, wenn lediglich die im Vorjahr verdienten Vergütungen nachgezahlt werden (BFH-Urteil vom 14.10.2004 VI R 46/99, BStBl. II 2005, 289).

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 63/97

    Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei außerordentlichen Einkünften

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur insoweit abzuziehen, als tariflich voll zu besteuernde Einnahmen dieser Einkunftsart dafür nicht zur Verfügung stehen (BFH-Urteil vom 29.10.1998 XI R 63/97, BStBl. II 1999, 588).
  • BFH, 27.01.2010 - IX R 31/09

    Maßstäbe für die Zusammenballung von Einkünften nach § 34 EStG

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18
    Auch wenn die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit - wie im Streitfall - anlässlich der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, setzt § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG - anders als §§ 34 Abs. 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 EStG (dazu BFH-Urteile vom 27.01.2010 IX R 31/09, BStBl. II 2011, 28 und vom 08.04.2014 IX R 33/13, BFH/NV 2014, 1358) - nicht voraus, dass der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde.
  • BFH, 17.12.1982 - III R 136/79

    Tarifermäßigung - Zusammenballung von Einnahmen - Verschärfung der

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18
    Die Tarifermäßigung setzt allerdings nicht voraus, dass es infolge der Zusammenballung im Vergleich mit der steuerlichen Belastung bei verteiltem Zufluss tatsächlich nachweisbar zu einer Verschärfung der Steuerprogression kommt (BFH-Urteil vom 17.12.1982 III R 136/79, BStBl. II 1983, 221).
  • BFH, 21.04.2009 - VIII R 65/06

    Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte - Zusammenballung von Einkünften

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18
    Deshalb sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind (BFH-Urteile vom 21.04.2009 VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973 und vom 14.12.2006 IV R 57/05, BStBl. II 2007, 180).
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 33/13

    Außerordentliche Einkünfte beim Wechsel von unselbständiger zu selbständiger

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18
    Auch wenn die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit - wie im Streitfall - anlässlich der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, setzt § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG - anders als §§ 34 Abs. 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 EStG (dazu BFH-Urteile vom 27.01.2010 IX R 31/09, BStBl. II 2011, 28 und vom 08.04.2014 IX R 33/13, BFH/NV 2014, 1358) - nicht voraus, dass der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde.
  • BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18

    Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die

  • FG Hamburg, 02.07.2002 - II 83/01

    Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

  • BFH, 22.07.1993 - VI R 104/92

    1. Arbeitslohnnachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre sind dem Kalenderjahr

  • BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 122/12

    Überstundenvergütung - Anordnung, Billigung und Duldung von Über-stunden

  • BFH, 02.12.2021 - VI R 23/19

    § 34 EStG bei Überstundenvergütungen

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.05.2019 - 3 K 1007/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Es beantragt,    das Urteil des FG Münster vom 23.05.2019 - 3 K 1007/18 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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