Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4717
FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08 (https://dejure.org/2010,4717)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.04.2010 - 3 K 1285/08 (https://dejure.org/2010,4717)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. April 2010 - 3 K 1285/08 (https://dejure.org/2010,4717)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,4717) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer Schweizer Pensionskasse zur Wohneigentumsförderung - Steuerbefreiung der Beiträge des Schweizer Arbeitgebers an eine Schweizer Pensionskasse beim inländischen unselbständigen Grenzgänger - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbeziehen eines gezahlten Vorbezugs in die Einkommensteuer; Kürzung von als Sonderabgaben abziebaren Beiträgen eines Versicherten an eine Pensionskasse; Zugehörigkeit von in der Schweiz durch einen Arbeitgeber gezahlten Sparbeiträgen und Risikobeiträgen in eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensbesteuerung von Leistungen einer Schweizer Pensionkasse an einen deutschen Grenzgänger; Einkommensbesteuerung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an eine Schweizer Pensionskasse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensbesteuerung von Leistungen einer Schweizer Pensionkasse an einen deutschen Grenzgänger - Einkommensbesteuerung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an eine Schweizer Pensionskasse.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1800
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (41)

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08

    Qualifizierung der anstelle einer Alterrente ausgezahlten Kapitalabfindung einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08
    Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse, die zwischen dem Kläger und der Pensionskasse J bestehen, wird zunächst auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, vorläufig nicht rechtskräftig, S. 5 ff. des Tatbestandes verwiesen.

    Anders als im deutschen Recht zur gesetzlichen Rentenversicherung und betrieblichen Altersversorgung gibt es im Schweizer Recht Freizügigkeitsleistungen/Austrittsleistungen (vgl. zu diesen Begriffen: Fn. 32 des Gutachtens I; Hinweis im Übrigen auf das Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A. I. 4; Botschaft I, BBl. 1992, 533, zu 324 [S. 545]).

    Wird innerhalb von drei Jahren vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen eine Einmalzahlung beantragt, handelt es sich um eine Kapitalabfindung anstelle der Altersrente (Senatsurteil 3 K 4156/08).

    Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Hälfte des Betrags von 918, 30 CHF auf gesetzlicher Grundlage geschuldet wurde (s. Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A. I. 2.).

    1. a) Der erkennende Senat ist in seinem Urteil 3 K 4156/08 (s. auch die Senatsurteile vom 23. April 2009 3 K 4/07, rechtskräftig, juris; vom 24. September 2009 3 K 14/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az: VIII R 31/10, juris) im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BFH (s. bereits: BFH-Urteil vom 13. August 1975 VI R 144/72,BStBl II 1975, 749) davon ausgegangen, dass zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2005 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 der im Streitjahr geltenden Fassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -LStDV 2005- auch (Spar- und Risiko-) Beiträge eines in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers gehören, die dieser an eine Schweizer Pensionskasse leistet, um einen im Inland mit seinen Einnahmen aus unselbständiger Arbeit einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer (sog. Grenzgänger im Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 [BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519] in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 [BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928] -DBA-Schweiz 1971-) für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A. I. 1. und II. 1.).

    a) Des Weiteren hat der erkennende Senat entschieden (Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A. I. 3. und A. II. 1.), dass die (Spar- und Risiko-)Beiträge eines Schweizer Arbeitgebers -ausgehend von dem insoweit maßgeblichen Schweizer Recht (BFH-Beschluss vom 1. März 2005 IX B 235/02, BFH/NV 2005, 1332; Locher, a.a.O., § 63)- nur gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2005 steuerfreier Arbeitslohn sind, soweit sie für den Versicherungsschutz eines Arbeitnehmers im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge notwendig sind, weil nur für diesen Teil der Zukunftssicherung für die Finanzierung der BVG-Mindestleistungen der Arbeitgeber eine (Schweizerische) gesetzliche Verpflichtung nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2005 zur Leistung von Beiträgen nach dem BVG gegeben hat.

    Die gesetzlich geschuldeten Arbeitgeber risiko beiträge sind nach im jeweiligen Einzelfall zu bestimmenden Prozenten des koordinierten Lohnes zu errechnen (Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A. II. 1. c).

    Eine Steuerbefreiung der Arbeitgeber spar beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG 2005 bzw. der Arbeitgeber risiko beiträge nach § 3 Nr. 56 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) scheidet im Streitfall aus (Hinweis auf das Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A. I. 4. und A. II. 1.).

    Bei diesen Zinsen handelt es sich zwar grundsätzlich um steuerbare Zinsen, die auf die sog. Sparanteile der mit der Pensionskasse J abgeschlossenen Versicherung entfallen, die wiederum generell zum Typus einer Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG 2004 gehört (vgl. zuvor zu B. II. 1. a und b, Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu B., mit weiteren Nachweisen).

    Dieser Zeitpunkt lag mehr als 12 Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrags/Vorsorgevertrags vom 11. März 1992/22. März 1992 (s. A. Ziff. 6 des Arbeitsvertrages; Senatsurteil 3 K 4156/08, S. 9 ff.; zum Zustandekommen des Vorsorgevertrages: BGer, Urteil in BGE 129 III 305, Erwägungen zu C. 2.3 [Abs. 2]) und dem Eintritt des Klägers in die Pensionskasse ... am 1.Juli 1992, die später in Pensionskasse N umbenannt wurde.

    e) Schließlich verweist der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen im Urteil 3 K 4156/08 zu B. II. 2.

  • BFH, 25.03.2010 - X B 142/09

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08
    Nach diesen Rechtsgrundsätzen folgt der erkennende Senat dem Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. März 2010 X B 142/09 (BFH/NV 2010, 1275) insoweit, als das im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge von Gesetzes wegen begründete öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis dem von Gesetzes wegen in der deutschen Rentenversicherung begründeten Rechtsverhältnis entspricht.

    Nur mit der aus diesen Ausführungen sich ergebenden Einschränkung folgt der erkennende Senat dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 zu 2. d bb, wonach es maßgeblich sei, "dass die Rentenversicherungsansprüche... nicht veräußerbar [und] nicht übertragbar" seien.

    Zu den Mitteln, die für die Wohneigentumsförderung zur Verfügung stehen, zählt im Übrigen auch das bei den Freizügigkeitsstiftungen liegende Vorsorgekapital (Art. 30 Buchstabe a BVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsoge vom 3. Oktober 1994 -FZV- [SR 831.425]; s. den dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 zugrunde liegenden Sachverhalt).

    Soweit der BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 (zu 2. d bb) dargelegt hat, dass maßgeblich sei, dass die Rentenversicherungsansprüche (gegen eine Vorsorgeeinrichtung)....nicht kapitalisierbar seien, folgt der erkennende Senat dieser Ansicht nur mit den aus den vorgenannten Erwägungen sich ergebenden Einschränkungen (Hinweis darauf, dass "eine Kapitalisierung mit den Zielen des Alterseinkünftegesetzes -Versorgung im Alter durch eine lebenslange Rente- unvereinbar ist"; Myßen, Neue Wirtschafts-Briefe Fach-NWB F- 3, 13095 [13103]; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 10 Rn. E 364, jeweils mit weiteren Nachweisen; das Gleiche gilt für Freizügigkeitsleistungen vor Eintritt des Vorsorgefalls, insbesondere in Gestalt der Barauszahlung und des Vorbezugs).

    Bei diesem Termin war anwesend als sachverständige Zeugin die Vertreterin der Pensionskasse J, V. Bei dieser Gelegenheit übergab der Berichterstatter den Beteiligten den BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275.

    c) Der Umstand, dass diese Kapitalabfindung nach dem maßgeblichen Schweizer Recht zum Vorbezug unter bestimmten Umständen (s. Stauffer, a.a.O., Rn. 990-995) vom Kläger zurückbezahlt werden muss, ändert nichts an dem Charakter des Vorbezugs als Kapitalabfindung (s. die Rechtsprechung des BFH zum Rückzahlung einer Abfindung im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG a.F.: BFH-Urteil vom 4. Mai 2006 VI R 33/03, BStBl II 2006, 911; a.A. [wohl]: BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275).

    b) Der erkennende Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung nicht von den im BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 dargelegten Rechtsgrundsätzen ab (s. § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rn. 44).

    Zwar hat der BFH im Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 entschieden, dass der Vorbezug aus einem Freizügigkeitskonto gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG 2005 als andere Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerpflichtig und nicht nach § 3 Nr. 3 EStG 2005 als Abfindung aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei sei (s. hierzu die Feststellungen zum Freizügigkeitskonto auf S. 11 ff. des Tatbestandes).

    Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall über den Vorbezug aus einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse J) zu entscheiden war und im Übrigen die Feststellungen und die darauf beruhende Auslegung des Schweizer Rechts erheblich von dem (rechtstatsächlichen) Sachverhalt abweichen, der dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 zugrundegelegen ist (Hinweis u.a. auf die Feststellung und Auslegung des Schweizerischen Rechts zum Kapitalwahlrecht, zur Verpfändung der Freizügigkeitsleistung, zur Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen vor Eintritt des Vorsorgefalls, zur Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses zwischen der Pensionskasse J und dem Kläger im Obligatorium und Überobligatorium usw.), handelt es sich nicht um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt, über den der erkennende Senat zu entscheiden hatte.

    Demzufolge weicht der erkennende Senat nicht in der Beurteilung einer Rechtsfrage von dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 ab (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rn. 53, mit weiteren Nachweisen).

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 4/07

    Obligatorische Beiträge an schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08
    Im Streitjahr betrug der -der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach dem BVG unterliegende- sog. koordinierte Lohn des Klägers (-vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 und 8 Abs. 1 BVV2-; Stauffer, a.a.O., Rn. 413) 52.375 CHF (= 74.950 CHF [Maximaler Lohn; vgl. hierzu: MBSV, Nr. 44 Rn. 254] ./. 22.575 CHF [Koordinationsabzug]; vgl. hierzu die Ausführungen im Tatbestand des Senatsurteils 3 K 4/07, rechtskräftig, juris, Rn. 22 ff.).

    1. a) Der erkennende Senat ist in seinem Urteil 3 K 4156/08 (s. auch die Senatsurteile vom 23. April 2009 3 K 4/07, rechtskräftig, juris; vom 24. September 2009 3 K 14/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az: VIII R 31/10, juris) im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BFH (s. bereits: BFH-Urteil vom 13. August 1975 VI R 144/72,BStBl II 1975, 749) davon ausgegangen, dass zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2005 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 der im Streitjahr geltenden Fassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -LStDV 2005- auch (Spar- und Risiko-) Beiträge eines in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers gehören, die dieser an eine Schweizer Pensionskasse leistet, um einen im Inland mit seinen Einnahmen aus unselbständiger Arbeit einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer (sog. Grenzgänger im Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 [BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519] in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 [BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928] -DBA-Schweiz 1971-) für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A. I. 1. und II. 1.).

    Nur für den Fall, dass sich der gesetzlich geschuldete Arbeitgeberbeitrag zu einer Schweizer Pensionskasse, demzufolge der im Obligatorium zu leistende Pflichtbeitrag nicht nach dem maßgeblichen Schweizer Recht bestimmen lässt, ist eine Berechnung der gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberbeiträge an eine ausländische (Schweizerische) Pensionskasse nach 3 Nr. 62 Satz 4 EStG 2005 (der eine Schätzungsregelung enthält) durchzuführen (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 25. August 1992 11 K 54/88, rechtskräftig, EFG 1993, 136; Senatsurteil 3 K 4/07, juris, Entscheidungsgründe zu 6. [zur Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG, der wohl auf einer unzutreffenden Auslegung der im BFH-Urteil in BStBl II 1975, 749 dargelegten Rechtsgrundsätze beruht]; Frotscher/Ritzer, Kommentar zum EStG, § 3 Rz. 273a).

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07

    Steuerfreiheit der monatlichen und der vom Reingewinn bestimmten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08
    1. a) Der erkennende Senat ist in seinem Urteil 3 K 4156/08 (s. auch die Senatsurteile vom 23. April 2009 3 K 4/07, rechtskräftig, juris; vom 24. September 2009 3 K 14/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az: VIII R 31/10, juris) im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BFH (s. bereits: BFH-Urteil vom 13. August 1975 VI R 144/72,BStBl II 1975, 749) davon ausgegangen, dass zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2005 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 der im Streitjahr geltenden Fassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -LStDV 2005- auch (Spar- und Risiko-) Beiträge eines in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers gehören, die dieser an eine Schweizer Pensionskasse leistet, um einen im Inland mit seinen Einnahmen aus unselbständiger Arbeit einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer (sog. Grenzgänger im Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 [BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519] in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 [BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928] -DBA-Schweiz 1971-) für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A. I. 1. und II. 1.).

    Steuerpflichtig waren nur wiederkehrende Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a in der zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung des EStG (s. zur Rechtsprechung und zum Schrifttum: Senatsurteil 3 K 14/07, juris, Rn. 146, mit umfangreichen Nachweisen).

  • BFH, 09.11.1990 - VI R 164/86

    Zum Begriff der Direktversicherung i. S. des § 40b EStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08
    Dieses Versicherungsverhältnis ist dem -zwischen dem Kläger und der Pensionskasse J begründeten-vertraglichen Vorsorgeverhältnis deshalb inhaltlich wesensverwandt, weil beide bezwecken, die Versicherten durch Gewährung normierter Leistungen gegen die Folgen eines versicherten Risikos (Alter, Tod und Invalidität) zu schützen (BGer, Urteile in BGE 129 III 305, Erwägungen zu C. 2.2; B 66/02; Meyer/Brühwiler, a.a.O., M § 20 Rn. 71-74; BFH-Urteil vom 9. November 1990 VI R 164/86, BStBl II 1991, 189; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rn. E 40).

    b) Im Hinblick auf die von der Pensionskasse J im überobligatorischen Bereich zu erbringenden Leistungen handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis mit dem Kläger teilweise um eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc EStG 2004) und teilweise um eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht (im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb EStG 2004; BFH-Urteil in BStBl II 1991, 189).

  • BFH, 18.03.2003 - X B 144/99

    Vorsorgeaufwendungen; Einzahlungen in eine Pensionskasse

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08
    b) Nach diesen Rechtsgrundsätzen handelt es sich bei den Aufwendungen des Klägers im obligatorischen Bereich für das Sparen und für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität in Höhe von insgesamt 2.557,92 CHF (= 2.098,80 CHF [für das Sparen] + 459, 15 [1/2 des Beitrags für die Risiken Tod und Invalidität], s. S. 16 des Tatbestandes) um Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung (BFH-Beschluss vom 18. März 2003 X B 144/99, BFH/NV 2003, 1048, zu 1.a, mit umfangreichen Nachweisen), die mithin als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2005 zu berücksichtigen sind.

    Die Pensionskasse J ist ein (privatrechtliches) Versicherungsunternehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1048, zu 2. c; Gosch in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4c Rn. 3), weil es die Arbeitnehmer der J-AG im hier interessierenden überobligatorischen Bereich auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge planmäßig, d.h. durch (freiwillige) reglementarische Leistungen (Renten, Kapital, Kombinationen) gegen die wirtschaftlichen Folgen der Risiken Alter, Invalidität und Tod versichert (Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., § 2 Rn. 16 ff.; Fahr/Kaulbach/Bähr, VAG, Kommentar, 4. Aufl., § 105 Rn. 16a).

  • BFH, 13.08.1975 - VI R 144/72

    Pauschale Zuwendungen an Krankenkasse - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08
    1. a) Der erkennende Senat ist in seinem Urteil 3 K 4156/08 (s. auch die Senatsurteile vom 23. April 2009 3 K 4/07, rechtskräftig, juris; vom 24. September 2009 3 K 14/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az: VIII R 31/10, juris) im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BFH (s. bereits: BFH-Urteil vom 13. August 1975 VI R 144/72,BStBl II 1975, 749) davon ausgegangen, dass zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2005 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 der im Streitjahr geltenden Fassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -LStDV 2005- auch (Spar- und Risiko-) Beiträge eines in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers gehören, die dieser an eine Schweizer Pensionskasse leistet, um einen im Inland mit seinen Einnahmen aus unselbständiger Arbeit einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer (sog. Grenzgänger im Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 [BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519] in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 [BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928] -DBA-Schweiz 1971-) für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A. I. 1. und II. 1.).

    Nur für den Fall, dass sich der gesetzlich geschuldete Arbeitgeberbeitrag zu einer Schweizer Pensionskasse, demzufolge der im Obligatorium zu leistende Pflichtbeitrag nicht nach dem maßgeblichen Schweizer Recht bestimmen lässt, ist eine Berechnung der gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberbeiträge an eine ausländische (Schweizerische) Pensionskasse nach 3 Nr. 62 Satz 4 EStG 2005 (der eine Schätzungsregelung enthält) durchzuführen (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 25. August 1992 11 K 54/88, rechtskräftig, EFG 1993, 136; Senatsurteil 3 K 4/07, juris, Entscheidungsgründe zu 6. [zur Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG, der wohl auf einer unzutreffenden Auslegung der im BFH-Urteil in BStBl II 1975, 749 dargelegten Rechtsgrundsätze beruht]; Frotscher/Ritzer, Kommentar zum EStG, § 3 Rz. 273a).

  • BFH, 03.12.2009 - VI R 4/08

    Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08
    Der Berichterstatter des erkennenden Senats forderte die Beteiligten auf, entsprechend dem vom BFH gefundenen "goldenen Mittelweg" (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 4/08, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2010, 479) die Umrechnung von Einnahmen und Ausgaben nach den jeweiligen Durchschnittsreferenzkursen für die einzelnen Monate des Streitjahres vorzunehmen (Gesamtübersicht der monatlichen Umrechnungskursen für das Streitjahr: BMF-Schreiben vom 10. Februar 2006 IV A 6 - S 7329 - 4/96, BStBI I 2006, 236).

    dem BFH-Urteil in DStR 2010, 479 keine Angaben zum Zeitpunkt des Zuflusses und Abflusses gemacht haben, geht der erkennende Senat mit der aus der Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers sich ergebenden erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon aus (Heuermann, Die steuerliche Betriebsprüfung -StBP- 2005, 371), dass sich durch den Ansatz der zutreffenden monatlichen Durchschnittsreferenzkurse keine Änderungen bei den vorgenannten Besteuerungsgrundlagen -bezogen auf das gesamte Streitjahr- ergeben.

  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07

    Übertragung einer Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei Wechsel

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08
    Mit Beginn seiner Tätigkeit bei der J-AG zum 1. Januar 2001 trat der Kläger in die Pensionskasse J ein (s. Art. 2 Ziff. 1 des am 1. Januar 2005 Reglements J. Die Austrittsleistung der Pensionskasse Novartis von 55.571 CHF (s. die Versicherungsausweise zum 31. Dezember 2000) wurde als Eintrittsleistung in die Pensionskasse J übertragen (vgl. hierzu die Feststellungen zum Schweizer Recht im Senatsurteil vom 17. Dezember 2010 3 K 154/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH-Az. VI R 20/10, juris, Rn. 33-41).

    Die Freizügigkeitsstiftungen haben in der Regel eine bloße Überbrückungsfunktion, indem sie primär für die Finanzierung der Eintrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung bestimmt sind (BGer, Urteil in BGE 129 III 305, Erwägungen zu 3.3.; Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07 -nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az.: VI R 20/10- juris, Rn. 34-41).

  • BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10

    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08
    Mit Beginn seiner Tätigkeit bei der J-AG zum 1. Januar 2001 trat der Kläger in die Pensionskasse J ein (s. Art. 2 Ziff. 1 des am 1. Januar 2005 Reglements J. Die Austrittsleistung der Pensionskasse Novartis von 55.571 CHF (s. die Versicherungsausweise zum 31. Dezember 2000) wurde als Eintrittsleistung in die Pensionskasse J übertragen (vgl. hierzu die Feststellungen zum Schweizer Recht im Senatsurteil vom 17. Dezember 2010 3 K 154/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH-Az. VI R 20/10, juris, Rn. 33-41).

    Die Freizügigkeitsstiftungen haben in der Regel eine bloße Überbrückungsfunktion, indem sie primär für die Finanzierung der Eintrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung bestimmt sind (BGer, Urteil in BGE 129 III 305, Erwägungen zu 3.3.; Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07 -nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az.: VI R 20/10- juris, Rn. 34-41).

  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-13/08

    Stamm und Hauser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • BFH, 18.10.1994 - IX R 46/88

    Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Mietwohngrundstück gegen ungleichmäßige

  • BFH, 18.12.1991 - X B 126/91

    Abziehbarkeit von Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung als

  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 47/01

    Steuerpflicht von Zinsen aus ausländischen Lebensversicherungen

  • BFH, 04.06.1975 - I R 250/73

    Natürliche Person - Gewöhnlicher Aufenthalt - Unbeschränkte Steuerpflicht -

  • RFH, 30.09.1936 - VI A 757/36
  • BFH, 24.04.1991 - XI R 9/87

    Entschädigung zur Abfindung einer unverfallbaren betrieblichen

  • BFH, 04.05.2006 - VI R 33/03

    Rückzahlung von Arbeitslohn - rückwirkendes Ereignis

  • BFH, 05.07.2007 - VI R 47/02

    Beiträge an ausländischen Pensionsfonds gelten als Arbeitslohn

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

  • BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

  • BFH, 02.03.2010 - I R 75/08

    Keine Anrechnung zu Unrecht erhobener Schweizer Quellensteuer

  • EuGH, 15.07.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • FG Baden-Württemberg, 25.08.1992 - 11 K 54/88
  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 87/03

    Steuerbefreiung von Zinsen aus einer weiter laufenden Kapitallebensversicherung

  • BFH, 21.12.1967 - VI B 2/67

    Kostenerstattung - Vorverfahren - Bevollmächtigter - Zuziehung eines

  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

  • BSG, 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R

    Ruhen des Arbeitslosengelds - anderer Sozialleistungsanspruch - Altersrente -

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse

  • BFH, 06.07.2005 - VIII R 71/04

    Nachträgliche Laufzeitverlängerung eines Lebensversicherungsvertrages stellt die

  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2009 - 11 K 4308/08

    Besteuerung einer Auszahlung einer Schweizer Pensionskasse zur Förderung des

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

  • EuGH, 12.11.2009 - C-351/08

    Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft

  • BFH, 01.03.2005 - IX B 235/02

    Auslegung ausländischen Rechts durch das FG - Bindungswirkung für BFH

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 4130/08

    Bezüge aus Schweizer Pensionskassen - Abgrenzung zwischen Ruhegehalt aus einem

  • BFH, 08.12.2010 - I R 92/09

    Schweizer Altersrente unterfällt nicht dem Kassenstaatsprinzip - Abgrenzung

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines

    Zur Frage der Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und der Pensionskasse N wird auf die Erwägungen in den Senatsurteilen vom 28. April 2010 3 K 4156/08 (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt; BFH.Az.: VIII R 38/10) und 3 K 1285/08 (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt; BFH.Az.: VIII R 39/10) Bezug genommen.

    aa) Anders als im deutschen Recht zur gesetzlichen Rentenversicherung und betrieblichen Altersversorgung gibt es im Schweizer Recht Freizügigkeitsleistungen/Austrittsleistungen (Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 1285/08; Bundesrätliche Botschaft zu einem Bundesgesetz in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992 -im Folgenden: Botschaft I- Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft -BBl.- 1992, 533, zu Tz. 324 [S.545]; BGer, Urteil vom 19. Oktober 2001 in Sachen Stadt Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, BGE 127 V 315, Erwägungen zu 3. b).

    Die Beiträge der N-AG an die Pensionskasse N sind, soweit sie in den einzelnen Streitjahren der beruflichen Vorsorge des Klägers im Obligatorium dienten, steuerfrei gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG (Anschluss an die Senatsurteile vom 23. April 2009 3 K 4/07, rechtskräftig, juris; vom 29. April 2010 3 K 1285/08 und 3 K 4165/08).

    d) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergibt sich Folgendes (s. auch die Senatsurteile 3 K 4/07 und 3 K 1285/08):.

    Die Arbeitgeberbeiträge, die im Obligatorium an eine Pensionskasse gezahlt werden, sind jedoch nach der inzwischen ergangenen Rechtsprechung ebenfalls als nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreie Lohnzuwendung zu beurteilen (FG-Urteil in EFG 1993, 136; Senatsurteile 3 K 4/07 und 3 K 1285/08).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Erwägungen im Senatsurteil 3 K 1285/08, Entscheidungsgründe zu E. III. verwiesen.

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10

    Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der

    Die Austrittsleistung der Stiftung in Höhe von 68.006,75 CHF (s. die Austrittsabrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses vom 27. November des Streitjahres) wurde von dieser auf ein Freizügigkeitskonto des Klägers bei der Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbank B (im Folgenden: Freizügigkeitsstiftung B ) gemäß Art. 16 Ziff. 2 Satz 5 des Stiftungsreglements 2002 überwiesen (vgl. grundlegend zum Freizügigkeitskonto: Hummel-Puerta, Willi, Die Freizügigkeit in der freiwilligen Beruflichen Vorsorge, St. Galler Dissertation, 1983, Tz. 3.4.3; BGer, Urteil vom 24. April 2003 5C.212/2002, BGE 129 III 305, Erwägungen zu 3.1 ff.; vgl. im Übrigen die Feststellungen im Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 1285/08, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH/Az.: VIII R 39/10, juris, Rn. 26 ff.).

    dem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Kläger und der Freizügigkeitsstiftung, zu dessen Inhalt das Reglement B rechnet (Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 1285/08 nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az.: VIII R 39/10, juris Rn. 26-30).

    Im Übrigen sollten die Beiträge dazu dienen -wie auch in der deutschen Rentenversicherung (Kreikebohm, a.a.O., Einleitung Rn. 30 und 81)- bei einer Normalerwerbsbiographie durch die berufliche Vorsorge bei Eintritt der Risiken Alter, Tod und Invalidität die Fortführung des bisherigen Lebensstandards in angemessener Weise zu sichern (Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 1285/08, juris, mit umfangreichen Nachweisen zur Schweizer Rechtsprechung und Literatur; Tz. 2.1 ff. des Gutachtens; Meyer/Brühwiler, a.a.O., M Rn. 19; Basisversorgung: BFH-Urteil in BFHE 230, 361, BFH/NV 2010, 2172).

    a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. April 2010 3 K 1285/08 (juris, Rn. 81ff.) zu einem mit Sachverhalt, der mit dem vorliegenden vergleichbar ist, die Auffassung vertreten, dass das Vorsorgeverhältnis zwischen einer Schweizerischen (umhüllenden) Einrichtung der beruflichen Vorsorge und einem Arbeitnehmer/Versicherten im Überobligatorium wirtschaftlich/funktional einer (privatrechtlich vereinbarten) Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc EStG 200 4 entspricht (vgl. Stauffer, a.a.O., Rn. 322-329 mit umfangreichen Nachweisen).

    Wegen der weiteren hierfür maßgeblichen Erwägungen wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 1285/08 zu B.II.1.c der Entscheidungsgründe verwiesen.

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 39/10

    Vorbezug aus einer privaten schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 28. April 2010  3 K 1285/08 aufgehoben.

    Die Pensionskasse gewährte auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in der Schweiz und ihres Reglements die Möglichkeit, ein bereits gebildetes Sparguthaben zum Erwerb von Wohneigentum zu verwenden (vgl. Rz 20 bis 25 der Vorentscheidung vom 28. April 2010  3 K 1285/08, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1799).

  • BFH, 20.08.2014 - I R 83/11

    Besteuerung eines sog. Vorbezugs für Wohneigentum einer öffentlich-rechtlichen

    Auf die Rechtsfrage danach, ob der sog. Vorbezug allenfalls mit dem darin enthaltenen Zinsanteil nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2002 zu besteuern wäre (s. die dazu beim VIII. Senat des BFH als dem für die Kapitaleinkünfte zuständigen Fachsenat anhängigen Revisionsverfahren VIII R 31/10 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2009  3 K 14/07, EFG 2011, 461]; VIII R 39/10 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010  3 K 1285/08, EFG 2011, 1799]; VIII R 38/10 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010  3 K 4156/08, EFG 2011, 1716], sowie VIII R 40/11 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2011  3 K 147/10]; s.a. J. Förster, IStR 2014, 119; dieselbe, BFH/PR 2014, 78), kommt es sonach nicht mehr an.
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 1285/09

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs einer öffentlich-rechtlichen

    Mit den Anträgen vom Juli 2005 machten der Kläger und die Klägerin bei der Versicherungskasse einen Kapitalbezug zur Wohneigentumsförderung geltend (sog. Vorbezug für Wohneigentum nach Art. 30 Buchstaben a-g BVG für den obligatorischen Bereich und nach Art. 331 Buchstaben d und e des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30.März 1911 -OR- [SR 220] für den überobligatorischen Bereich, jeweils in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Oktober 1994 in der im Streitjahr geltenden Fassung -WEFV- SR 831.411 und Art. 65 VVK, Hinweis auf Senatsurteil vom 28. April 2009 3 K 1285/08 -nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH Az.: VIII R 39/10- juris, EFG 2011, 1799).

    c) Schließlich hat der erkennende Senat entschieden (Urteile in EFG 2011, 1798 und vom 28. April 2010 und 3 K 1285/08 -nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH-Az.: VIII R 39/10- EFG 2011, 1799), dass die Freizügigkeitsleistung/Austrittsleistung (auch in Gestalt des Vorbezugs zur Wohneigentumsförderung: Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts -BGer- vom 16. August 2006 B 8/06, Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts -BGE- 132 V 332, Erwägungen zu 3.; Bundesrätliche Botschaft über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 19. August 1992 -im Folgenden: Botschaft I- Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft -BBl.- 1992, Seiten 237 zu Tzn. 133.2 [Seite 249] und 146), soweit sie eine gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 EStG steuerbare andere Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist, nach § 3 Nr. 3 EStG 200 5 eine steuerfreie Kapitalabfindung aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung beinhaltet (s. auch Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08 -nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az.: VIII R 38/10- EFG 2011, 1716).

  • FG Baden-Württemberg, 15.10.2015 - 3 K 2913/13

    Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - Unwirksamkeit von

    der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 hinsichtlich der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskassen der D-AG und der B-AG zu Recht für vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO, weil die Auslegung der Vorschriften zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von Arbeitgeberbeiträgen an Schweizerische Pensionskassen als steuerpflichtige/steuerfreie Lohnzuwendungen (§ 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes --EStG 2011--) und zur Abziehbarkeit von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen als Sonderausgaben in Gestalt von Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Satz 2 EStG [2011]) bzw. von privaten Versicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Halbsätze 3 und 4 EStG [2011] usw.) --wie auch im vorliegenden Streitfall-- Gegenstand von Verfahren beim BFH war (Az. u.a.: VI R 6/11 zu § 3 Nr. 62 EStG [2011] --Hinweis auf die Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 18. November 2010 3 K 273/07, juris-- bzw. VIII R 39/10 zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a EStG [2011] --Hinweis auf die Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 28. April 2010 3 K 1285/08, juris--).
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 3 K 1213/20

    Steuerliche Behandlung von Beiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer

    Nach Anhörung eines Eidgenössischen diplomierten Pensionsversicherungsexperten als Sachverständiger (vgl. Gerichtsakte Bl. 300 - 303) ist der Senat in seinen Urteilen vom 28. April 2010 3 K 1285/08 (EFG 2011, 1799, Rn. 35 ff., 67 ff.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 665) und 3 K 4156/08 (EFG 2011, 1716, Rn. 66 ff.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 657) sowie vom 18. November 2010 3 K 273/07 (Juris, Rn. 27, 88 f.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 650), 12. Mai 2011 3 K 147/10 (Juris, Rn. 91; nachgehend BFH-Urteil vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BStBl II 2016, 675) und 11. Juli 2011 3 K 1285/09 (EFG 2012, 1557, Rn. 46 ff.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 681) entsprechend verfahren.
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1464/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung der Barauszahlung einer Schweizer Pensionskasse

    In diesem Zusammenhang gilt nichts anderes als bei den Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 3 Nr. 3 EStG 2005 und den Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2005 (s. die Senatsurteile vom 28. April 2010 3 K 4156/08 und 3 K 1285/08, nicht rechtskräftig, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 984/20

    Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen zu Schweizer privatrechtlichen

    Vielmehr sind neben den Altersgutschriften auch die zur Finanzierung der Vorsorgefälle Invalidität und Tod geleisteten Arbeitgeberbeiträge (sog. Risikobeiträge) zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2016, 665, Rn. 66 sowie Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010 3 K 1285/08, EFG 2011, 1799, Rn. 38 ff., 66 ff.).
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 2 K 1464/08

    Austrittsleistungen aus Schweizer Pensionskassen sind nach § 3 Nr. 3 EStG 2005

    In diesem Zusammenhang gilt nichts anderes als bei den Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 3 Nr. 3 EStG 2005 und den Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2005 (s. die Senatsurteile vom 28. April 2010 3 K 4156/08 und 3 K 1285/08, nicht rechtskräftig, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht