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   FG Köln, 04.03.2013 - 3 K 132/10   

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FG Köln, 04.03.2013 - 3 K 132/10 (https://dejure.org/2013,17065)
FG Köln, Entscheidung vom 04.03.2013 - 3 K 132/10 (https://dejure.org/2013,17065)
FG Köln, Entscheidung vom 04. März 2013 - 3 K 132/10 (https://dejure.org/2013,17065)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abgabenordnung: Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer verbindlichen Auskunft als Verpflichtung der Finanzbehörde i.R.d. steuerlichen Behandlung von Aktienrücknahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 89
    Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verbindliche Auskunft - Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Negative verbindliche Auskunft - effektiver Rechtsschutz erst im Steuerfestsetzungsverfahren?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1542
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.02.2012 - IX R 11/11

    Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen

    Auszug aus FG Köln, 04.03.2013 - 3 K 132/10
    Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Februar 2012 IX R 11/11, BStBl. II 2012, 651 zum Prüfungsmaßstab der Finanzgerichte bei Negativauskünften vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die vom Beklagten erteilte Auskunft evident rechtsfehlerhaft sei, weil sie nicht mit dem Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 2a InvStG vereinbar sei.

    Der genannten Entscheidung des BFH in BStBl. II 2012, 651 sei lediglich zu entnehmen, dass ein Steuerpflichtiger bei einer offenen Rechtsfrage keinen Anspruch darauf habe, inhaltlich eine verbindliche Auskunft zu erhalten, die seiner Rechtsauffassung entspreche, wenn die seitens des Finanzamts vertretene Rechtsauffassung vertretbar sei.

    Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 118 Satz 1 AO (dazu die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996, m.w.N.; vom 29. Februar 2012 IX R 11/11, BStBl. II 2012, 651).

    Hieraus hat der BFH abgeleitet, dass der die Auskunft Begehrende sich gegen eine sogenannte Negativauskunft im Wege der Verpflichtungsklage - wie im Streitfall - zur Wehr setzen kann (BFH-Urteil in BStBl. II 2012, 651).

    Die gerichtliche Kontrolldichte hängt nach dem BFH-Urteil in BStBl. II 2012, 651, dem der erkennende Senat folgt, von der Regelungsaussage dieses Verwaltungsakts ab.

    Hieraus hat der BFH in der Entscheidung in BStBl. II 2012, 651 als finanzgerichtlichen Prüfungsmaßstab für die Beurteilung sog. Negativauskünfte abgeleitet, die Finanzgerichte hätten zu prüfen, ob das Finanzamt den zur Prüfung gestellten Sachverhalt zutreffend zu erfasst habe und ob die Behörde eine Auskunft erteilt habe, deren Beständigkeit im Festsetzungsverfahren von vornherein in Frage stehe.

    aa) Der BFH betont in der Entscheidung in BStBl. II 2012, 651, die materielle Richtigkeit einer solchen Auskunft werde erst im Besteuerungsverfahren - ggf. im Rahmen der Anfechtung des Steuerbescheids - vom Finanzgericht umfassend geprüft.

    Der erkennende Senat leitet aus diesen Ausführungen des BFH im Urteil in BStBl II 2012, 651 zur Funktion der verbindlichen Auskunft im Verhältnis zur Steuerfestsetzung, der mangelnden Bindungswirkung einer erteilten verbindlichen Auskunft für die spätere Steuerfestsetzung und der weiteren Vorgabe des BFH, dass nur evidente Rechtsverletzungen einen Ermessensfehler begründen können, für Konstellationen wie im Streitfall folgendes ab: Hat die Verwaltung durch ein Schreiben des BMF ihre Rechtsauffassung bzw. Gesetzesauslegung zu einer steuerrechtlichen Vorschrift kundgetan, ist, da das Finanzamt, welches die verbindliche Auskunft erteilen soll, an ein solches Schreiben gebunden ist, dem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft genügt, wenn das Finanzamt ihm im Rahmen der verbindlichen Auskunft - wie im Streitfall - mitteilt, dass es auf den zutreffend erfassten Sachverhalt das als einschlägig angesehene BMF-Schreiben anwenden werde.

    Hierin liegt dann eine schlüssige und nicht evident rechtsfehlerhafte Beantwortung des Auskunftsbegehrens im Sinne des BFH-Urteils in BStBl. II 2012, 651.

  • BFH, 30.04.2009 - VI R 54/07

    Rechtsprechungsänderung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten

    Auszug aus FG Köln, 04.03.2013 - 3 K 132/10
    Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 118 Satz 1 AO (dazu die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996, m.w.N.; vom 29. Februar 2012 IX R 11/11, BStBl. II 2012, 651).
  • BFH, 14.07.2015 - VIII R 72/13

    Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle einer verbindlichen Auskunft

    Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Köln vom 4. März 2013  3 K 132/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. März 2013  3 K 132/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1542) als unbegründet zurückgewiesen.

  • FG München, 09.07.2014 - 1 K 296/11

    Anspruch eines Steuerschuldners gegenüber dem Finanzamt auf Erteilung einer

    Nicht aber soll das Institut der verbindlichen Auskunft einen Prozess im Besteuerungsverfahren vermeiden und insoweit den Steuerpflichtigen das Prozessrisiko abnehmen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Februar 2012 IX R 11/11, BFHE 237, 9, BStBl II 2012, 651; Finanzgericht Köln, Urteil vom 4. März 2013 3 K 132/10, EFG 2013, 1542, Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 22/13, abgegeben an 8. Senat, neues Az.: VIII R 72/13).
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