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   FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2008 - 3 K 2562/07   

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https://dejure.org/2008,14083
FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2008 - 3 K 2562/07 (https://dejure.org/2008,14083)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.11.2008 - 3 K 2562/07 (https://dejure.org/2008,14083)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. November 2008 - 3 K 2562/07 (https://dejure.org/2008,14083)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
    Schulgeld als Sonderausgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schulgeld als Sonderausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Schulgeld für private Modeschule keine Sonderausgaben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulgeld für private Modeschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Schulgeld für private Modeschulen ist nicht als Sonderausgabe steuerlich abziehbar

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Schulgeld für berufsbildende Schulen keine Sonderausgaben

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03

    Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2008 - 3 K 2562/07
    Die Anerkennung hat zur Folge, dass die Schule mit Außenwirkung den Bildungsgrad ihrer Schüler feststellen oder die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilen darf (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 32/03, BStBl II 2005, 518 ).

    Die Qualifizierung der Schule im Einzelfall ist nicht der Finanzverwaltung überlassen; diese ist vielmehr an die Entscheidungen der hierfür zuständigen obersten Kultusbehörden der Länder gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 32/03, BStBl II 2005, 518 m.w.N.).

  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2008 - 3 K 2562/07
    Nach der Entstehungsgeschichte des Kultur- und Stiftungsförderungsgesetzes vom 13. Dezember 1990, mit dem die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG eingeführt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Förderung bewusst nicht auf staatlich anerkannte berufsbildende Ergänzungsschulen erstreckt hat (vgl. Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach a.a.O.; Stephan in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10 Rz. 221 c unter Hinweis auf BT-Drucksache 11/8346).Die unterschiedliche Behandlung von Zahlungen an andere Ergänzungsschulen verstößt nach der Rechtsprechung des BFH, der das erkennende Gericht folgt, auch nicht gegen Art. 3 GG (vgl. BFH-Urteile vom 11.06.1997 X R 144/95, BStBl II 1997, 621 und vom 23.07.1997 X R 104/96, juris).
  • BFH, 21.08.1990 - IX R 83/85

    Abzug von Telefonkosten als Werbungskosten - Aufteillung der Telefongrundgebühren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2008 - 3 K 2562/07
    Unter 'allgemein bildend' im Sinne des Gesetzes sind dabei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch diejenigen Schulen zu verstehen, die nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereiten, sondern die die allgemeinen Grundlagen für die Bildung und Ausbildung der Schüler schaffen, wie insbesondere Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien (vgl. Maunz/Dürig, Kommentar zum GG , Art. 7 Rdnr. 12 f.; BFH-Urteil vom 21.08.1990 IX R 83/85, BFH/NV 1991, 95; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.1996 1 K 2635/94).
  • BFH, 23.07.1997 - X R 104/96
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2008 - 3 K 2562/07
    Nach der Entstehungsgeschichte des Kultur- und Stiftungsförderungsgesetzes vom 13. Dezember 1990, mit dem die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG eingeführt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Förderung bewusst nicht auf staatlich anerkannte berufsbildende Ergänzungsschulen erstreckt hat (vgl. Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach a.a.O.; Stephan in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10 Rz. 221 c unter Hinweis auf BT-Drucksache 11/8346).Die unterschiedliche Behandlung von Zahlungen an andere Ergänzungsschulen verstößt nach der Rechtsprechung des BFH, der das erkennende Gericht folgt, auch nicht gegen Art. 3 GG (vgl. BFH-Urteile vom 11.06.1997 X R 144/95, BStBl II 1997, 621 und vom 23.07.1997 X R 104/96, juris).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.04.1996 - 1 K 2635/94

    Einkommensteuer; landesrechtlich anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschulen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2008 - 3 K 2562/07
    Unter 'allgemein bildend' im Sinne des Gesetzes sind dabei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch diejenigen Schulen zu verstehen, die nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereiten, sondern die die allgemeinen Grundlagen für die Bildung und Ausbildung der Schüler schaffen, wie insbesondere Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien (vgl. Maunz/Dürig, Kommentar zum GG , Art. 7 Rdnr. 12 f.; BFH-Urteil vom 21.08.1990 IX R 83/85, BFH/NV 1991, 95; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.1996 1 K 2635/94).
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