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   VG Mainz, 11.12.2001 - 3 K 263/01.MZ   

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https://dejure.org/2001,21776
VG Mainz, 11.12.2001 - 3 K 263/01.MZ (https://dejure.org/2001,21776)
VG Mainz, Entscheidung vom 11.12.2001 - 3 K 263/01.MZ (https://dejure.org/2001,21776)
VG Mainz, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - 3 K 263/01.MZ (https://dejure.org/2001,21776)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Drittanfechtung der Genehmigung für eine Windkraftanlage wegen Überschreitung des Referenzschallpegels; Windkraftanlagen als im Außenbereich privilegierte bauplanungsrechtliche Vorhaben; Mindestabstand zwischen einer Windkraftanlage und dem nächstgelegenen Punkt eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pflicht zur Duldung von Lärm und Schattenwurf durch Windkraftanlage

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Immissionsrechtlich erhebliche Belastung durch Windrad

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.03.1999 - 3 M 85/98

    Windenergieanlagen, Lärmimmissionen, Schattenwurf, TA-Lärm, Gebot der

    Auszug aus VG Mainz, 11.12.2001 - 3 K 263/01
    Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Kläger als Bewohner einer im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Hofstelle allenfalls auf die Einhaltung der für Einzelwohnhäuser im Außenbereich geltenden Grenzwerte berufen kann, die sich an den nach Ziff. 6.1 c der TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S.  503)  für  Mischgebiete geltenden  Werten  von  60 dB (A)  tagsüber  und 45 dB (A) nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) orientieren (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Dezember 1998 - 1 M 4727/98 -, NVwZ 1999, 444, 446;OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. März 1999 - 3 M 85/98 -, NVwZ 1999, 1238, 1239; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 11. Juli  2000  - 4 L 1220/00.NW -).  Diese  Grenzwerte  werden  vorliegend eingehalten.

    Hierbei geht die Kammer zunächst davon aus, dass die Grenze der Zumutbarkeit der Auswirkungen durch Schattenwurf dann überschritten ist, wenn Benutzer von Wohn- und Büroräumen an einem sonnigen Tag im Schnitt mehr als 30 Minuten und nach der statistischen Wahrscheinlichkeit mehr als maximal 30 Stunden im Jahr durch Schattenwurf beeinträchtigt werden (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. März 1999, a.a.O., S. 12, 39).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.1999 - 10 B 1283/99

    Ausgestaltung des bauordnungsrechtlichen Nachbarschutzes gegen eine für die

    Auszug aus VG Mainz, 11.12.2001 - 3 K 263/01
    Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Kläger als Bewohner einer im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Hofstelle allenfalls auf die Einhaltung der für Einzelwohnhäuser im Außenbereich geltenden Grenzwerte berufen kann, die sich an den nach Ziff. 6.1 c der TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S.  503)  für  Mischgebiete geltenden  Werten  von  60 dB (A)  tagsüber  und 45 dB (A) nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) orientieren (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Dezember 1998 - 1 M 4727/98 -, NVwZ 1999, 444, 446;OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. März 1999 - 3 M 85/98 -, NVwZ 1999, 1238, 1239; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 11. Juli  2000  - 4 L 1220/00.NW -).  Diese  Grenzwerte  werden  vorliegend eingehalten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1998 - 7 B 2984/97

    Die aufschiebende Wirkung von Drittwidersprüchen gegen Baugenehmigungen ist

    Auszug aus VG Mainz, 11.12.2001 - 3 K 263/01
    Soweit er vorträgt, dass die Praxis gezeigt habe, dass in Fällen von Windgeschwindigkeiten von mehr als 8 m/s Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 500 kW tatsächliche Schallleistungspegel von 103 bis 105 dB (A) erzeugten und außerdem drastische Einzeltöne auftreten könnten, die gegebenenfalls mittels eines Einzeltonzuschlags in die Lärmbewertung mit einzustellen seien (vgl. Seite 3 der Klageschrift vom 13. März 2001, Bl. 3 der Gerichtsakten), und sich hierbei auf eine Stellungnahme des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 1997 beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Inhalt der besagten Stellungnahme - wie er sich im Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1997 (7 B 2984/97, NVwZ 1998, 759, 761) wiederfindet -  um  eine  generalisierende  Feststellung handelt,  die  auf konkreten topographischen und meteorologischen Verhältnissen in Nordrhein-Westfalen basiert und überdies vorliegend durch konkrete Messergebnisse entkräftet wurde.
  • OVG Niedersachsen, 18.12.1998 - 1 M 4727/98

    Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung; Nachbarrechtsschutz; Windkraftanlage;

    Auszug aus VG Mainz, 11.12.2001 - 3 K 263/01
    Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Kläger als Bewohner einer im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Hofstelle allenfalls auf die Einhaltung der für Einzelwohnhäuser im Außenbereich geltenden Grenzwerte berufen kann, die sich an den nach Ziff. 6.1 c der TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S.  503)  für  Mischgebiete geltenden  Werten  von  60 dB (A)  tagsüber  und 45 dB (A) nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) orientieren (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Dezember 1998 - 1 M 4727/98 -, NVwZ 1999, 444, 446;OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. März 1999 - 3 M 85/98 -, NVwZ 1999, 1238, 1239; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 11. Juli  2000  - 4 L 1220/00.NW -).  Diese  Grenzwerte  werden  vorliegend eingehalten.
  • VG Karlsruhe, 14.10.2002 - 10 K 3208/02

    Nachbarschutz gegen Baugenehmigung für Windenergieanlage

    Das vom Beigeladenen vorgelegte Gutachten wurde auf der Basis des anerkannten Programms SHADOW erstellt (vgl. VG Mainz v. 11.12.2001 -3 K 263/01.MZ-, zit. nach Juris).

    Zwar gibt es für Schattenwurf keine gesetzlichen Grenzwerte; derzeit wird aber eine maximale Dauer von 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr als Grenze zur "erheblichen Belästigung" i. S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes angesehen (vgl. Stellungnahme der LfU v. 05.12.2000; OVG Greifswald v. 08.08.1999 a.a.O.; OVG Münster v. 13.07.1998 a.a.O.; VG Mainz v. 11.12.2001 a.a.O. jeweils m. w. N.).

  • VG Karlsruhe, 14.10.2002 - 10 K 3269/02

    Nachbarschutz gegen Windenergieanlage

    Das vom Beigeladenen vorgelegte Gutachten wurde auf der Basis des anerkannten Programms SHADOW erstellt (vgl. VG Mainz v. 11.12.2001 -3 K 263/01.MZ-, zit. nach Juris).

    Zwar gibt es für Schattenwurf keine gesetzlichen Grenzwerte; derzeit wird aber eine maximale Dauer von 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr als Grenze zur "erheblichen Belästigung" i. S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes angesehen (vgl. Stellungnahme der LfU v. 05.12.2000; OVG Greifswald v. 08.08.1999 a.a.O.; OVG Münster v. 13.07.1998 a.a.O.; VG Mainz v. 11.12.2001 a.a.O. jeweils m. w. N.).

  • VG Freiburg, 25.10.2005 - 1 K 653/04

    Zulässigkeit einer Windkraftanlage mit temperaturabhängig gesteuerter

    Das zeigt auch die mit dem in der Rechtsprechung anerkannten Computerprogramm SHADOW erstellte Schattenwurfberechnung (vgl. VG Karlsruhe, B.v.14.10.02 - 10 K 3208/02-, VENSA unter Verweis auf VG Mainz , B.v. 11.12.2001 - 3 K 263/01.MZ-juris) eindeutig, die lediglich ein Schattenbild im Tagesverlauf zeigt, das sich westlich, nördlich und östlich des Standorts ausdehnt, aber nicht im Entferntesten den Bereich HXXXXXX bestreicht, in dem das Wohngrundstück der Kläger liegt.
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