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   FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15   

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FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15 (https://dejure.org/2018,16030)
FG Köln, Entscheidung vom 25.04.2018 - 3 K 265/15 (https://dejure.org/2018,16030)
FG Köln, Entscheidung vom 25. April 2018 - 3 K 265/15 (https://dejure.org/2018,16030)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Gewerbesteuerpflichtigkeit der Tätigkeit als (Werbefilm-)Produzentin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vorliegen einer gewerblichen bzw. einer freiberuflichen Tätigkeit bei einer Tätigkeit als (Werbefilm-)Produzent; Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkünftequalifikation | Werbefilmproduzenten sind keine Künstler

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewerbesteuerpflichtigkeit der Tätigkeit als (Werbefilm-)Produzentin

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerbliche Einkünfte - (Werbefilm-)Produzentin gewerbesteuerpflichtig

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
    Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
    Künstlerische Tätigkeit

Papierfundstellen

  • BB 2018, 1557
  • EFG 2018, 1212
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • FG München, 23.09.2011 - 1 K 3200/09

    Casting-Direktor ist freiberuflich tätig

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15
    Im Einspruchsverfahren verwies sie auf das Urteil des FG München vom 23.9.2011, 1 K 3200/09, wonach ein verantwortlicher Casting-Direktor, der die Darsteller nach den Vorgaben eines Drehbuchs eigenverantwortlich auswähle, freiberuflich (künstlerisch) tätig sein könne.

    Im Unterschied zum Kläger im Urteil des FG München vom 23.9.2011, 1 K 3200/09, sei die Klägerin weisungsgebunden, weil sie alle Entscheidungen mit dem Regisseur abspreche.

    ee) Demgegenüber kann nach der von den Beteiligten diskutierten Entscheidung des Finanzgerichts München ein Casting-Direktor künstlerisch tätig sein, wenn dieser im Einzelfall durch die Auswahl der bestgeeignetsten Schauspieler/innen unter Beachtung seiner individuellen Anschauungsweise die Bildgebung in dem Filmwerk in entscheidender Weise beeinflusst und aufgrund dessen von einer eigenen Gestaltungshöhe des Casting-Direktors auszugehen ist (FG München vom 23.9.2011, 1 K 3200/09, EFG 2012, 159).

    ggg) Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats für den hier vorliegenden Einzelfall auch nicht aus der Entscheidung des Finanzgerichts München vom 23.9.2011 (1 K 3200/09, EFG 2012, 159), auf welche die Klägerin sich beruft.

    Ob eine solche Gestaltungstätigkeit ausgeübt wird, betrifft Erkenntnisse der allgemeinen Lebenserfahrung, die jedermann verfügbar sind (vgl. FG München vom 23.9.2011, 1 K 3200/09, EFG 2012, 159 m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

    Eine Abweichung von der Entscheidung des Finanzgerichts München vom 23.9.2011 (1 K 3200/09, EFG 2012, 159) liegt aufgrund des abweichenden Sachverhalts nicht vor (vgl. unter I. 4. i) cc) ggg) ).

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 1/97

    GewSt-pflichtige Einnahmen eines Filmschauspielers; Herstellung von

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15
    a) Künstlerisch tätig i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist ein Steuerpflichtiger, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Darstellungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse, objektiv festzustellende Gestaltungshöhe erreicht (BFH vom 16.09.2014, VIII R 5/12, BStBl. II 2015, 217; BFH vom 15.10.1998, IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465; BFH vom 23.09.1999, XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460).

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall abhängig (BFH vom 15.10.1998, IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465 m.w.N.).

    Dabei kommt der allgemeinen Verkehrsauffassung besonderes Gewicht zu (BFH vom 15.10.1998, IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465; BFH vom 14.08.1980, IV R 9/77, BStBl. II 1981, 21).

    Eine künstlerisch gestaltete Leistung verliert nicht allein dadurch die Eigenschaft einer künstlerischen Leistung, dass sie einem gewerblichen Zweck wie z.B. der Werbung dient (BFH vom 15.10.1998, IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465; BFH vom 23.09.1998, XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460; BFH vom 14.12.1976, VIII R 76/75, BStBl. II 1977, 474; BFH vom 26.09.1968, IV 43/64, BStBl. II 1969, 70).

    c) Hat sich der Steuerpflichtige aber an ins einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten und bleibt ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung, so ist eine künstlerische Tätigkeit ausgeschlossen (BFH vom 15.10.1998, IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465; BFH vom 11.07.1991, IV R 102/90, BStBl. II 1992, 413, m.w.N.).

    Ob diese Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit vorliegen, ist von den tatsächlichen Verhältnissen und deren Würdigung durch das Finanzgericht als Tatsacheninstanz im Einzelfall abhängig (vgl. BFH 15.10.1998, IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465 m.w.N.).

  • BFH, 02.12.1980 - VIII R 32/75

    Hersteller eines Films ist nur Künstler, wenn er in allen bestimmenden Bereichen

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15
    Nach dem Urteil des BFH vom 2.12.1980, VIII R 32/75, BStBl. II 1981, 170, müsse der Hersteller eines Films zudem "auf sämtliche zur Herstellung eines Kunstwerks erforderliche Tätigkeiten, soweit sie nicht in künstlerischer Hinsicht von untergeordneter Bedeutung sind, den entscheidenden gestalterischen Einfluss ausüben", um eine künstlerische Tätigkeit auszuüben.

    Im Hinblick auf die Eigenart der künstlerischen Tätigkeit, die in besonderem Maße persönlichkeitsbezogen ist, ist vielmehr erforderlich, dass der Künstler auf sämtliche zur Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Tätigkeiten, soweit sie nicht in künstlerischer Hinsicht von untergeordneter Bedeutung sind, den entscheidenden gestaltenden Einfluss ausübt (BFH vom 02.12.1980, VIII R 32/75, BStBl. II 1981, 170).

    Nur in diesem Fall kann aufgrund der gestaltenden Beiträge der Mitarbeiter einer Filmproduktion von einer eigenschöpferischen Leistung des Filmherstellers auszugehen sein, die eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH vom 2.12.1980, VIII R 32/75, BStBl. II 1981, 170).

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Entscheidung des BFH zum Hersteller eines Films (vgl. BFH vom 2.12.1980, VIII R 32/75, BStBl. II 1981, 170), die auf die Klägerin nach Auffassung des Senats ohnehin nicht unmittelbar anwendbar ist, weil die Klägerin nicht Filmherstellerin ist, sondern vom Filmhersteller mit einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Filmherstellung beauftragt wird.

    Zwar steht es einer künstlerischen Tätigkeit nicht entgegen, wenn sich der Künstler zur Umsetzung der eigenschöpferischen Ideen der Mithilfe von durch ihn angeleitetem und detailliert angewiesenem Personal bzw. sonstiger Beteiligter bedient, der entscheidende gestalterische Einfluss aber bei dem Künstler verbleibt (vgl. BFH vom 02.12.1980, VIII R 32/75, BStBl. II 1981, 170).

  • BFH, 14.12.1976 - VIII R 76/75

    Für die Abgrenzung der künstlerischen gegenüber der gewerblichen Tätigkeit sind

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH schließt ein gewerblicher Verwendungszweck des hergestellten Werks die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit nicht aus, wenn die Arbeiten des Steuerpflichtigen nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen (vgl ua. BFH vom 14.12.1976, VIII R 76/75, BStBl. II 1977, 474 m.w.N.).

    Eine künstlerisch gestaltete Leistung verliert nicht allein dadurch die Eigenschaft einer künstlerischen Leistung, dass sie einem gewerblichen Zweck wie z.B. der Werbung dient (BFH vom 15.10.1998, IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465; BFH vom 23.09.1998, XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460; BFH vom 14.12.1976, VIII R 76/75, BStBl. II 1977, 474; BFH vom 26.09.1968, IV 43/64, BStBl. II 1969, 70).

    In Einzelfällen - zum Beispiel für Portraitaufnahmen - ist die Möglichkeit der künstlerischen Gestaltung jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige nach seinem Gesamtschaffen eigenschöpferisch tätig ist und seine Arbeiten über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine künstlerische Leistungshöhe erreicht (vgl. BFH vom 7.10.1971, IV R 139/66, BStBl. II 1972, 335; BFH vom 14.12.1976, VIII R 76/75, BStBl. II 1977, 474).

    Hierbei berücksichtigt der Senat die Rechtsprechung zur Freiberuflichkeit von Fotografen und Kameraleuten, der sich der Senat anschließt (vgl. BFH vom 14.12.1976, VIII R 76/75, BStBl. II 1977, 474).

  • BFH, 07.03.1974 - IV R 196/72

    Abgrenzung gewerblicher von freiberuflicher (künstlerischer) Tätigkeit bei

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15
    Auch hier steht regelmäßig die Wiedergabe von Dingen und Abläufen im Vordergrund, die zu einem großen Teil von den mehr handwerklich-technischen Fähigkeiten, der Beherrschung der Motivauswahl und der Motivgestaltung abhängt, weshalb die Tätigkeit als Kameramann in der Regel nicht grundsätzlich als künstlerisch anerkannt werden kann (vgl. BFH vom 7.3.1974, IV R 196/72, BStBl. II 1974, 383, juris-Rn. 29).

    Andernfalls müsste auch bei solchen Beteiligten, die nach der Rechtsprechung des BFH zumindest im Einzelfall künstlerisch tätig werden können, wie z.B. ein Kameramann (vgl. BFH vom 7.3.1974, IV R 196/72, BStBl. II 1974, 383) oder Werbesprecher (vgl. BFH vom 11. Juli 1991, IV R 102/90, BStBl. II 1992, 413), eine künstlerische Tätigkeit von vornherein ausgeschlossen sein, weil diese Berufsgruppen eben nicht typischerweise an allen Tätigkeiten bei der Filmherstellung beteiligt sind.

  • BFH, 01.06.2006 - IV B 200/04

    Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit erfordert im

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15
    Zwar erfordert die Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit im Bereich der Grenz- und Übergangsfälle besondere Sachkunde, die sich das Gericht selbst verschaffen müsste, sofern es diese nicht selbst in ausreichendem Maße besitzt (vgl. BFH vom 01.06.2006, IV B 200/04, BStBl. II 2006, 709 m.w.N.).

    Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, nachdem der Senat zu erkennen gegeben hat, dass er nicht beabsichtige, ein Sachverständigengutachten einzuholen, die erkennbare Nichteinholung des Sachverständigengutachtens ausdrücklich nicht gerügt (vgl. BFH vom 01.06.2006, IV B 200/04, BStBl. II 2006, 709).

  • FG München, 27.01.2012 - 8 K 4021/08

    Künstlerische Tätigkeit

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15
    Liegt eine einheitlich zu beurteilende Tätigkeit vor, können einzelne Teile der Tätigkeit, denen isoliert betrachtet eine künstlerische Gestaltungshöhe zukommen mag, nicht herausgelöst und isoliert beurteilt werden (vgl. BFH vom 30.11.1978, IV R 15/73, BStBl. II 1979, 236; FG München vom 27.01.2012, 8 K 4021/08, EFG 2012, 2282).

    Eine isolierte Betrachtung einzelner Teile der Tätigkeit, denen isoliert betrachtet eine künstlerische Gestaltungshöhe zukommen mag, kommt daher nicht in Betracht (vgl. BFH vom 30.11.1978, IV R 15/73, BStBl. II 1979, 236; FG München vom 27.01.2012, 8 K 4021/08, EFG 2012, 2282).

  • BFH, 30.11.1978 - IV R 15/73

    Ermittlung des festzustellenden Gewinnes - Personengesellschaft - Autorenrecht

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15
    Liegt eine einheitlich zu beurteilende Tätigkeit vor, können einzelne Teile der Tätigkeit, denen isoliert betrachtet eine künstlerische Gestaltungshöhe zukommen mag, nicht herausgelöst und isoliert beurteilt werden (vgl. BFH vom 30.11.1978, IV R 15/73, BStBl. II 1979, 236; FG München vom 27.01.2012, 8 K 4021/08, EFG 2012, 2282).

    Eine isolierte Betrachtung einzelner Teile der Tätigkeit, denen isoliert betrachtet eine künstlerische Gestaltungshöhe zukommen mag, kommt daher nicht in Betracht (vgl. BFH vom 30.11.1978, IV R 15/73, BStBl. II 1979, 236; FG München vom 27.01.2012, 8 K 4021/08, EFG 2012, 2282).

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15
    c) Hat sich der Steuerpflichtige aber an ins einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten und bleibt ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung, so ist eine künstlerische Tätigkeit ausgeschlossen (BFH vom 15.10.1998, IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465; BFH vom 11.07.1991, IV R 102/90, BStBl. II 1992, 413, m.w.N.).

    Andernfalls müsste auch bei solchen Beteiligten, die nach der Rechtsprechung des BFH zumindest im Einzelfall künstlerisch tätig werden können, wie z.B. ein Kameramann (vgl. BFH vom 7.3.1974, IV R 196/72, BStBl. II 1974, 383) oder Werbesprecher (vgl. BFH vom 11. Juli 1991, IV R 102/90, BStBl. II 1992, 413), eine künstlerische Tätigkeit von vornherein ausgeschlossen sein, weil diese Berufsgruppen eben nicht typischerweise an allen Tätigkeiten bei der Filmherstellung beteiligt sind.

  • BFH, 23.09.1998 - XI R 71/97

    "Künstlerische Tätigkeit" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15
    a) Künstlerisch tätig i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist ein Steuerpflichtiger, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Darstellungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse, objektiv festzustellende Gestaltungshöhe erreicht (BFH vom 16.09.2014, VIII R 5/12, BStBl. II 2015, 217; BFH vom 15.10.1998, IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465; BFH vom 23.09.1999, XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460).

    Eine künstlerisch gestaltete Leistung verliert nicht allein dadurch die Eigenschaft einer künstlerischen Leistung, dass sie einem gewerblichen Zweck wie z.B. der Werbung dient (BFH vom 15.10.1998, IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465; BFH vom 23.09.1998, XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460; BFH vom 14.12.1976, VIII R 76/75, BStBl. II 1977, 474; BFH vom 26.09.1968, IV 43/64, BStBl. II 1969, 70).

  • BFH, 10.09.1998 - IV R 70/97

    Begriff des "Bildberichterstatters"

  • FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 263/02

    Einkommensteuerrecht: Freiberufliche Tätigkeit eines Video-Editors (Cutter)

  • BFH, 07.10.1971 - IV R 139/66

    Fotograf - Museum - Kunstwerke - Fotografieren von Bildern - Künstlerische

  • FG Hamburg, 26.02.2001 - II 198/00

    Gewerbsteuer-Pflichtigkeit der Tätigkeit eines für eine

  • BFH, 30.03.1994 - I R 53/93

    Gewerbesteuerpflicht eines Restaurationsbetriebs in der Form der Gesellschaft

  • BFH, 19.10.2010 - X R 41/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit der Tätigkeit in

  • BFH, 14.08.1980 - IV R 9/77

    Einkünfte aus dem Verkauf von Bilder - Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit -

  • BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02

    Restauratorentätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit i.S.

  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 5/12

    Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen

  • BFH, 16.09.2015 - X R 43/12

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

  • BFH, 26.09.1968 - IV 43/64

    Gewährung eines einkommensteuerlichen Freibetrages für einen Kunsthandwerker

  • BFH, 25.11.1975 - VIII R 116/74

    Begründung einer freiberuflichen Tätigkeit - Gewerbliche Tätigkeit - Betrieb

  • BFH, 11.09.1968 - I R 173/66

    Selbständige Tätigkeit - Eigenverantwortliche Tätigkeit - Gewerbliche Tätigkeit -

  • FG Köln, 15.02.2006 - 14 K 7867/98

    Erzielen von Einkünften aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Einkünfte aus

  • BFH, 12.12.1991 - IV R 65/89

    Einkommensteuer; freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

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