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   FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 3 K 2728/17   

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FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 3 K 2728/17 (https://dejure.org/2019,30172)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.03.2019 - 3 K 2728/17 (https://dejure.org/2019,30172)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. März 2019 - 3 K 2728/17 (https://dejure.org/2019,30172)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerhinterziehung - Feststellungslast des Finanzamtes für die Tatbestandsmerkmale - Zurechnung ausländischer Kapitalanlagen - behauptetes Treuhandverhältnis - Schätzung von Einkunften trotz Unkenntnis der konkreten Einkunftsquelle - eigene Schätzungsbefugnis des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (57)

  • FG Baden-Württemberg, 19.09.2013 - 3 K 4682/10

    Zurechnung eines Depots bei einer Schweizer Bank - Verlängerte Festsetzungsfrist

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 3 K 2728/17
    Wegen der Einzelheiten des Senatsurteils vom 19. September 2013 3 K 4682/10 (juris) und des aufhebenden und zurückverweisenden Revisionsurteils des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 2017 VIII R 51/14 (BFH/NV 2018, 5) wird auf Bl. 297 ff. der Gerichtsakte 3 K 4682/10 und auf Bl. 2 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

    Der Kläger hat neben der deutschen Staatsbürgerschaft die britische Staatsbürgerschaft sowie laut seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung auch die südafrikanische Staatsbürgerschaft (vgl. hierzu Gerichtsakte Bl. 48 f., Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 127 ff., Ermittlungsakte S. 299, 911, 1041, Beweismittelordner Band - BMO Bd. - II, Fach 14).

    Seine Biographie skizziert der Kläger in dem aus Bl. 138 f. der Gerichtsakte 3 K 4682/10 ersichtlichen Kurz-Lebenslauf (vgl. zur Person des Klägers sowie zu Ausbildung, Diplom und Promotion Gerichtsordner 1, Fach 35 ff.; zum Gesundheitszustand bzw. zur Krankheitsgeschichte vgl. Gerichtsakte Bl. 115, 140 ff.).

    Der Kläger ist geschieden und war dreimal verheiratet, mit E 1 von 1953 bis 1963, mit E 2 von 1965 bis 1999 (vgl. das am xx.xx.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts X vom xx.xx.1998 Az. xxx, Gerichtsordner 1, Fach 2, Ermittlungsakte S. 969 ff. und BMO Bd. IV, S. 43 ff.) und mit E 3 von 2001 bis 2010 (vgl. Gerichtsakte Bl. 70 und Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 138).

    Laut dem strafrechtlichen Bericht über die Steuerfahndungsprüfung vom 6. Mai 2010 (vgl. Gerichtsordner 3) und der mit der vorliegenden Klage angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 30. November 2010 beschäftigte er hierbei bis zu xxx Mitarbeiter und erzielte Umsätze von bis zu 6 Mio. DM und Gewinne von bis zu 1, 7 Mio. DM pro Jahr (vgl. Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 21).

    Die für den Kläger ausgestellten Führungszeugnisse vom [ ___ ] weisen jeweils "Keine Eintragung" aus (vgl. BMO Bd. II, Fach 3, S. 29 ff. und Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 145), ebenso die in der Akte des Strafverfahrens abgelegten Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vom [ ___ ].

    Der Kläger beschreibt die Schätzungen der Steuerfahndungsstelle bzw. des Finanzamts als "substanzlos, unrichtig, falsch, abwegig, unvollständig, fehlleitend, freie Erfindung, maßlos, irreal, Phantasie (Hr. [ ___ ])", als "fern aller Realität, eine unvertretbare frei phantasierende Erfindung - mit katastrophalen Folgen", als "gigantische Fiktion, gegründet auf keinen Beleg, widersprechend allen erwiesenen Tatsachen", als "eine gigantische Fiktion, Imagination, Illusion, eine wahnwitzige Phantasmorgie ohne jeden Wirklichkeitsbezug" und als "unrichtig, realitätsfern, fiktiv, unbrauchbar und frei erfunden" (vgl. dazu Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 108, 111, 284, 286).

    Das beim Amtsgericht X unter dem Aktenzeichen [ ___ ] gegen den Kläger geführte Strafverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung im Zeitraum 2001 bis 2006 ist seit dem 12. Juni 2012 gemäß § 396 Abgabenordnung - AO - ausgesetzt (vgl. Gerichtsakte Bl. 107, 135 f., 186, 207 und Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 170).

    Der Kläger gab bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Kriminalpolizei X am 1. Oktober 1999 an, er habe bei der Schweizer Bank "von 1990 bis 1992 ein Treuhandkonto fremden Eigentums unterhalten" (vgl. BMO Bd. IV, S. 533 ff.; vgl. "Contrat fiduciaire", Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 123 und Übersetzung Bl. 124).

    Vor dem Hintergrund einer geänderten Auffassung zu den in den Bescheiden für die Jahre 2003 bis 2005 angesetzten Einkünften aus Gewerbebetrieb (vgl. das Klageverfahren 3 K 4685/10) erließ das Finanzamt am 7. Juli 2010 Änderungsbescheide für die Streitjahre 2003 bis 2005 (vgl. wegen der Einzelheiten auch Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 5 ff. und Einkommensteuerakte Bl. 121 ff.).

    Der Kläger erhob Klage, die im ersten Rechtsgang unter dem Aktenzeichen 3 K 4682/10 geführt wurde und über die der Senat durch das klagabweisende Urteil vom 19. September 2013 entschieden hat.

    Bezug genommen wird insoweit auf die Niederschrift, in der eine teilweise Verständigung protokolliert wurde, die jedoch nicht die vorliegend unverändert fraglichen und streitigen Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Ausland betraf (siehe dazu Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 246 f.).

    Zu diesem betragsmäßig größten Streitpunkt wurde im Protokoll festgehalten: "Der Kläger erklärt, ich bin nicht bereit, einer einvernehmlichen Schätzung der ausländischen Zinseinkünfte zuzustimmen." Im Nachgang zum Erörterungstermin legte der Kläger ein "(Minuten-)Protokoll" vor (Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 289 ff.).

    AG/Schweiz weitere in den bisher durchgeführten Veranlagungen nicht berücksichtigte Renten bezogen habe (vgl. Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 265, eDaten Bl. 269 bis 271 für 2005, 2006 und 2007).

    Ferner übersandte das Finanzamt unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Erörterungstermin Mehrfertigungen der Änderungsbescheide vom 13. September 2013 für die Jahre 2003 und 2005, die zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens wurden (Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 266 f.).

    Die mündliche Verhandlung des ersten Rechtsgangs fand am 19. September 2013 statt (Protokoll siehe Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 276 ff.; vgl. a.a.O. Bl. 281 ff. mit einer Erklärung des Klägers, der wegen einer Kur damals nicht an der mündlichen Verhandlung teilnahm).

    Durch das Urteil vom selben Tag (Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 296 ff.) wies der Senat die Klage ohne Revisionszulassung ab.

    Nach Abgabe des Verfahrens an den VIII. BFH-Senat ließ letzterer die Revision durch Beschluss ohne Begründung vom 29. Oktober 2014 VIII B 146/13 (Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 370 ff.) zu.

    Von einem Fehlen von Informationen aus der Sphäre des Klägers könne nicht ausgegangen werden (Hinweis auf Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 255 ff.).

    Vage, nicht mit Fundstellen bezeichnete Verlautbarungen des Klägers in eigenen Übersichten oder in Äußerungen gegenüber Dritten, auf ausländischen Konten noch Kapital zu halten, seien - selbst wenn man unterstelle, sie seien gefallen - nicht annähernd ausreichend für eine richterliche Überzeugungsbildung dafür, dass das Schweizer Depot nach der nachgewiesenen Auflösung vom Kläger weitergeführt worden sei (Hinweis auch auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 7. August 2013, siehe Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 247).

    Dem Senat liegen die Gerichtsakten des ersten (3 K 4682/10) und des zweiten Rechtsgangs (3 K 2728/17 nebst 3 Gerichtsordnern) sowie die Gerichtsakten des BFH-Verfahrens VIII R 51/14 (mit "Petitions-Antrag" des Klägers vom 9. Mai 2017), der abgeschlossenen Klageverfahren 3 K 4679/10 und 3 V 4767/10 (AdV Einkommensteuer 1995 bis 2007), 3 K 4685/10 und 3 V 2709/10 (Gewerbesteuermessbetrag 2003+2005 und betreffende AdV), 3 K 1014/14 (Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2003 und 2005) und 14 K 4680/10, 14 K 4681/10 und 14 V 4768/10 (Umsatzsteuer 2003+2005 und betreffende AdV) vor.

    Ferner liegen dem Senat die auf Bl. 63 der Gerichtsakte genannten 12 Bände "Expertisen" des Klägers, die vom Finanzamt vorgelegten Behördenakten (Einkommensteuerakte, Rechtsbehelfsakte, Steuerfahndungsbericht-Akte, 2 Bände Ermittlungsakten, 4 Bände Beweismittelordner), ein Auszug aus der Akte des Strafverfahrens [ ___ ] sowie 5 Kartons und ein Reisekoffer mit beschlagnahmten Dokumenten und sonstigen Gegenständen des Klägers vor (vgl. Gerichtsakte Bl. 63, 194, Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 352).

    Im Hinblick auf das die Einkommensteuer-Festsetzungen für die Streitjahre betreffende Klageverfahren 3 K 4682/10 stimmte der Kläger "aus prozessökonomischen Gründen auch der Erfassung der gewerblichen Gewinne aus der Prozessfinanzierung und der [ ___ ] -beteiligung zu".

    Der Höhe nach hat der Kläger die "im Inland erzielten Zinseinkünfte" ausweislich der Niederschrift zum Erörterungstermin vom 7. August 2013 bereits im ersten Rechtsgang unstreitig gestellt (vgl. Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 247).

    Auch der nunmehr zur Entscheidung berufene Senat hat eine Hängemappe "[ ___ ]" in den umfangreichen beschlagnahmten Unterlagen nicht aufgefunden (vgl. Schreiben der Steuerfahndungsstelle vom 19. Juni 2012, wonach "die erneute Sichtung der im Archiv der Steuerfahndung gelagerten Asservate des Kläger keine Akte "[ ___ ]" bzw. Hinweise auf Unterlagen zu diesem Komplex" ergeben habe, Gerichtsakte 3 K 4682/10, Bl. 176).

  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14

    Kapitaleinkünfte aus einem Auslandsdepot

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 3 K 2728/17
    Wegen der Einzelheiten des Senatsurteils vom 19. September 2013 3 K 4682/10 (juris) und des aufhebenden und zurückverweisenden Revisionsurteils des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 2017 VIII R 51/14 (BFH/NV 2018, 5) wird auf Bl. 297 ff. der Gerichtsakte 3 K 4682/10 und auf Bl. 2 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

    Die Revision führte schließlich zu dem aufhebenden und zurückverweisenden Urteil des VIII. BFH-Senats vom 9. Mai 2017 VIII R 51/14, das beim Finanzgericht am 25. Oktober 2017 einging (siehe wegen aller Einzelheiten Bl. 1 ff. der Gerichtsakte).

    Dem Senat liegen die Gerichtsakten des ersten (3 K 4682/10) und des zweiten Rechtsgangs (3 K 2728/17 nebst 3 Gerichtsordnern) sowie die Gerichtsakten des BFH-Verfahrens VIII R 51/14 (mit "Petitions-Antrag" des Klägers vom 9. Mai 2017), der abgeschlossenen Klageverfahren 3 K 4679/10 und 3 V 4767/10 (AdV Einkommensteuer 1995 bis 2007), 3 K 4685/10 und 3 V 2709/10 (Gewerbesteuermessbetrag 2003+2005 und betreffende AdV), 3 K 1014/14 (Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2003 und 2005) und 14 K 4680/10, 14 K 4681/10 und 14 V 4768/10 (Umsatzsteuer 2003+2005 und betreffende AdV) vor.

    Die mangels vorliegender Unterlagen durch Schätzung zu bestimmenden Besteuerungsgrundlagen für die Kapitalerträge aus ausländischer Quelle hat der erkennende Senat nach Maßgabe der Rechtsgrundsätze des Revisionsurteils vom 9. Mai 2017 VIII R 51/14 geschätzt, was im Vergleich zu den angefochtenen Schätzungsbescheiden im Verlauf des Streitzeitraums in zunehmendem Maße zu niedrigeren Schätzbeträgen geführt hat.

    Die Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 162 AO bleibt trotz Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" möglich, allerdings schließt es die Geltung dieses Grundsatzes hierbei aus, die Schätzung der hinterzogenen Steuern entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zur Verletzung von Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil in BStBl II 2007, 364 und Revisionsurteil vom 9. Mai 2017 VIII R 51/14, juris-Rn. 40 f. mit weiteren Nachweisen).

    Insofern ist lediglich ausgeschlossen, die Schätzung der hinterzogenen Steuern an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten (vgl. juris-Rn. 41 des Revisionsurteils vom 9. Mai 2017 VIII R 51/14 mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BStBl II 2007, 364 und den BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2007 VIII B 144/06, BFH/NV 2008, 576).

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 3 K 2728/17
    Hierüber hat das Gericht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (vgl. die BFH-Entscheidungen vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BStBl II 2007, 364, vom 20. September 2007 VIII B 66/07, BFH/NV 2007, 2246, vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, vom 29. Januar 2008 VIII B 37/07, juris, in BStBl II 2009, 842 und vom 12. Juli 2016 II R 42/14, BStBl II 2016, 868).

    Die Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 162 AO bleibt trotz Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" möglich, allerdings schließt es die Geltung dieses Grundsatzes hierbei aus, die Schätzung der hinterzogenen Steuern entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zur Verletzung von Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil in BStBl II 2007, 364 und Revisionsurteil vom 9. Mai 2017 VIII R 51/14, juris-Rn. 40 f. mit weiteren Nachweisen).

    Insofern ist lediglich ausgeschlossen, die Schätzung der hinterzogenen Steuern an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten (vgl. juris-Rn. 41 des Revisionsurteils vom 9. Mai 2017 VIII R 51/14 mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BStBl II 2007, 364 und den BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2007 VIII B 144/06, BFH/NV 2008, 576).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2022 - 2 S 3137/21

    Verlängerung der Festsetzungsfrist für Spielautomaten-Vergnügungssteuer aufgrund

    Die Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz genügt; es ist also ausreichend, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (vgl. BFH, Beschluss vom 18.12.1986 - I B 49/86 - BFHE 148, 218, juris Rn. 14; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2019 - 3 K 2728/17 - juris Rn. 82).

    Die notwendige volle Überzeugungsgewissheit hat das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann, wenn die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" festgestellt sind (vgl. BFH, Urteil vom 07.11.2006 - VIII R 81/04 - BFHE 215, 66, juris Rn. 11; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2019 - 3 K 2728/17 - juris Rn. 84; Fink in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 169 Rn. 117; vgl. allgemein zum Beweismaß der vollen Überzeugungsgewissheit "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" BVerwG, Urteil vom 06.05.2021 - 2 C 10.20 - juris Rn. 19, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 12).

  • BFH, 30.11.2020 - VIII B 138/19

    Behandlung der Rüge, das FG habe die Bindungswirkung einer im ersten Rechtsgang

    Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 14.03.2019 - 3 K 2728/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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   VG Cottbus, 20.05.2020 - 3 K 2728/17   

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VG Cottbus, 20.05.2020 - 3 K 2728/17 (https://dejure.org/2020,12475)
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Volltextveröffentlichungen (4)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 8 S 2254/17

    Baurechtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung; hier: Umwandlung einer Werks-

    Auszug aus VG Cottbus, 20.05.2020 - 3 K 2728/17
    Mit einer Größe von etwa 108 m² überschreitet sie den zur Beurteilung der Kerngebietstypik von Spielhallen heranzuziehenden Schwellenwert von 100 m² (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 - 4 B 119.88 - juris Rn. 3 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2018 - 8 S 2254/17 - juris Rn. 48; VGH Bayern, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 25 B 01.2850 - juris Rn. 24).

    Die Größe der Spielhalle stellt einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Einstufung als kerngebietstypisch dar, weil er sich an der Attraktivität von Spielhallen maßgeblich ausmachenden Anzahl und Variationsbreite der dort zulässigerweise aufgestellten Spielgeräte orientiert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2018 - 8 S 2254/17 - juris Rn. 48 m.w.N.).

    Vielmehr wirkt sie gerade attraktivitätssteigernd, weil das Vorhandensein einer Bar geeignet ist, einen wesentlich größeren Kundenkreis anzuziehen als eine Spielhalle, die über keine Möglichkeit des Ausschanks von Getränken verfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103.92; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2018 - 8 S 2254/17 - juris Rn. 50 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.03.1999 - 4 B 15.99
    Auszug aus VG Cottbus, 20.05.2020 - 3 K 2728/17
    Ob von dem Vorhaben eine negative Vorbildwirkung für Nachbargrundstücke ausgehen kann, hängt von der Bewertung im Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 - juris Rn. 5 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juli 2017 - 2 A 471/15 - juris Rn. 70 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2017 - 2 A 471/15

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Wettannahmestelle in

    Auszug aus VG Cottbus, 20.05.2020 - 3 K 2728/17
    Ob von dem Vorhaben eine negative Vorbildwirkung für Nachbargrundstücke ausgehen kann, hängt von der Bewertung im Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 - juris Rn. 5 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juli 2017 - 2 A 471/15 - juris Rn. 70 ff.).
  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus VG Cottbus, 20.05.2020 - 3 K 2728/17
    Die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB reicht soweit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt oder doch beeinflusst; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit berücksichtigt werden, als sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (ständige Rechtsprechung, statt vieler: BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2018 - 4 B 60.17 - juris Rn. 7; vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 29.10.1992 - 4 B 103.92

    Bauplanungsrecht: Kerngebietstypizität einer mit einer Gaststätte verbundenen

    Auszug aus VG Cottbus, 20.05.2020 - 3 K 2728/17
    Vielmehr wirkt sie gerade attraktivitätssteigernd, weil das Vorhandensein einer Bar geeignet ist, einen wesentlich größeren Kundenkreis anzuziehen als eine Spielhalle, die über keine Möglichkeit des Ausschanks von Getränken verfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103.92; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2018 - 8 S 2254/17 - juris Rn. 50 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.07.1988 - 4 B 119.88

    Baurecht - Gewerbegebiet - Mischgebiet - Vergnügungsstätte - Spielhalle -

    Auszug aus VG Cottbus, 20.05.2020 - 3 K 2728/17
    Mit einer Größe von etwa 108 m² überschreitet sie den zur Beurteilung der Kerngebietstypik von Spielhallen heranzuziehenden Schwellenwert von 100 m² (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 - 4 B 119.88 - juris Rn. 3 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2018 - 8 S 2254/17 - juris Rn. 48; VGH Bayern, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 25 B 01.2850 - juris Rn. 24).
  • VG Cottbus, 31.07.2019 - 3 K 261/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Auszug aus VG Cottbus, 20.05.2020 - 3 K 2728/17
    Vergnügungsstätten sind gewerbliche Einrichtungen, die durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnet sind und sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa als Diskotheken, Spielhallen und Tanzbars) unter Ansprache und Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten, auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. März 2007 - 8 A 10066/07 - juris Rn. 8; Urteil der Kammer vom 31. Juli 2019 - 3 K 261/15 - juris Rn. 31).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2007 - 8 A 10066/07

    Gaststättenbetrieb mit wechselnden Motto-Partys unzulässig

    Auszug aus VG Cottbus, 20.05.2020 - 3 K 2728/17
    Vergnügungsstätten sind gewerbliche Einrichtungen, die durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnet sind und sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa als Diskotheken, Spielhallen und Tanzbars) unter Ansprache und Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten, auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. März 2007 - 8 A 10066/07 - juris Rn. 8; Urteil der Kammer vom 31. Juli 2019 - 3 K 261/15 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 72.72

    Begriff des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs

    Auszug aus VG Cottbus, 20.05.2020 - 3 K 2728/17
    Dies ist dann anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass eine städtebauliche Situation sonst zum "Umkippen" gebracht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1974 - IV C 72.72).
  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 64.79

    Vorhaben - Umgebung - Einfügen - Baunutzungsverordnung - Unzulässigkeit - Tanzbar

    Auszug aus VG Cottbus, 20.05.2020 - 3 K 2728/17
    Jedoch darf keine der beiden Hauptnutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere haben bzw. optisch eindeutig dominieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November1983 - 4 C 64/79 - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2015 - 10 S 11.15

    Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung

  • VGH Bayern, 17.12.2004 - 25 B 01.2850
  • BVerwG, 15.08.1989 - 4 B 54.89

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung - Erforderlichkeit einer

  • BVerwG, 27.03.2018 - 4 B 60.17

    Klärungsbedürftigkeit der Funktionslosigkeit von Bebauungsplanfestsetzungen

  • VG Köln, 26.01.2011 - 23 K 5066/09

    Nutzunsänderung zweier Spielhallen bei neuer Aufteilung der Gesamtfläche auf die

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