Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 22.08.2012 - 3 K 293/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,39502
FG Niedersachsen, 22.08.2012 - 3 K 293/11 (https://dejure.org/2012,39502)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.08.2012 - 3 K 293/11 (https://dejure.org/2012,39502)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. August 2012 - 3 K 293/11 (https://dejure.org/2012,39502)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,39502) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
    Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung eines Steuerpflichtigen von drei Jahren an eine Arbeitsstelle i.R.d. Abzugs von Fahrtkosten als Werbungskosten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei dreijähriger Abordnung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2012 - 3 K 293/11
    Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (Senatsurteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354, m.w.N.; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38).

    Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und auch durch entsprechende Wohnsitznahme geschehen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818).

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - Verpflegungsmehraufwand

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2012 - 3 K 293/11
    Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (Senatsurteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354, m.w.N.; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer aus einer ex post Betrachtung tatsächlich an einem bestimmten Ort für längere Zeit tätig gewesen war, sondern ob sich der Arbeitnehmer zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit aus ex ante Sicht darauf hatte einrichten können, dort dauerhaft tätig zu sein (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 35/08 BStBl. II 2010, 852).

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2012 - 3 K 293/11
    Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (Senatsurteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354, m.w.N.; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zwischenzeitlich dahingehend fortentwickelt hat, dass bei mehreren Tätigkeitsstätten nur eine regelmäßige Arbeitsstätte gegeben sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 - VI R 55/10, BStBl. II 2012, 38).

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11

    Versetzung führt nicht automatisch dazu, dass die neue Dienststelle als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2012 - 3 K 293/11
    Aus diesem Grunde ergibt sich auch aus der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29. März 2012 - 5 K 2160/11, juris) nichts anderes für den Streitfall, da der dortige Kläger als Soldat "jederzeit" - ggf. auch vor Ablauf der voraussichtlichen Verwendungsdauer - versetzt werden konnte, was im Streitfall nicht ausdrücklich vorgesehen war.
  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2012 - 3 K 293/11
    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2008 (VI R 66/05, BStBl. II 2008, 825), wonach auch eine sich über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckende und damit längerfristige (Fort-)Bildungsmaßnahme nur "vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt" sein könne, kann ebenfalls auf den Streitfall nicht übertragen werden (vgl. aber z.B. OFD Rheinland vom 13. Februar 2009, DStR 2009.432).
  • BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2012 - 3 K 293/11
    Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (Senatsurteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354, m.w.N.; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38).
  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach §

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2012 - 3 K 293/11
    Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (Senatsurteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354, m.w.N.; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38).
  • BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

    Sie beantragen, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 22. August 2012  3 K 293/11 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2011 aufzuheben sowie die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1996 vom 16. April 1997 und das Jahr 1997 vom 27. Januar 1999 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 1996 Wegekosten statt bisher in Höhe von 13.137,60 DM in Höhe von 22.146,24 DM und im Veranlagungszeitraum 1997 statt bisher in Höhe von 4.636,80 DM in Höhe von 7.816,32 DM als Werbungskosten berücksichtigt werden.
  • FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 3180/11

    Zur steuerlichen Behandlung von Expatriates

    Die Kläger beantragen, das Verfahren zum Ruhen zu bringen im Hinblick auf die Revisionsverfahren zu den Entscheidungen des Finanzgerichts Niedersachsen 3 K 293/11 und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz 5 K 2160/11 E, Aktenzeichen des BFH zu diesen Verfahren VI R 27/12, hilfsweise, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 12.09.2011 insoweit zu ändern, als die Mietaufwendungen für die ausländische Wohnung in Höhe von 24.781 EUR und weitere Fahrtkosten in Höhe von 3.519 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.

    Vielmehr handelt es sich um eine fortdauernd und immer wieder - über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg - aufgesuchte Tätigkeitsstätte (vgl. Niedersächsisches FG-Urteil vom 22.08.2012 3 K 293/11, Juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH VI R 72/12).

  • VG Mainz, 25.01.2012 - 3 K 401/11

    Sicherstellung und Verwertung eines Hausgrundstücks

    Dass diese Vermutung nicht unbegründet ist, zeigen die zwischen der Klägerin und Herrn T. am 5. und 12. September 2011 geschlossenen Grundstückskaufverträge, die nach Aufmachung und Inhalt den Eindruck von Scheinverträgen erwecken und inhaltlich identisch mit einem vergleichbaren Vertrag sind, die die Klägerin und der Kläger im Verfahren 3 K 293/11.MZ am 14. Dezember 2007 geschlossen haben.
  • VG Aachen, 28.08.2012 - 3 K 2277/10

    Baugenehmigung für Werbepylon in Eschweiler ist rechtswidrig

    In den Klageverfahren anderer Anwohner (3 K 72/11, 3 K 285/11, 3 K 286/11, 3 K 288/11, 3 K 290/11, 3 K 291/11, 3 K 292/11, 3 K 293/11, 3 K 294/11, 3 K 296/11) hat das Gericht auf Antrag der jeweils Beteiligten mit Beschluss vom 14. August 2012 das Ruhen angeordnet.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht