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   FG Münster, 21.08.2008 - 3 K 4920/06 Erb   

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https://dejure.org/2008,10792
FG Münster, 21.08.2008 - 3 K 4920/06 Erb (https://dejure.org/2008,10792)
FG Münster, Entscheidung vom 21.08.2008 - 3 K 4920/06 Erb (https://dejure.org/2008,10792)
FG Münster, Entscheidung vom 21. August 2008 - 3 K 4920/06 Erb (https://dejure.org/2008,10792)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 13 Abs. 5 Nr. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuer: - § 13 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG auch anwendbar, soweit Erbschaftsteuer bezahlt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Nachversteuerung - Überentnahmen zur Zahlung der SchenkSt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 278
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2008 - 3 K 4920/06
    Darüber hinaus sei 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BGBl I 2007, 194) aufgestellt habe, verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Tatbestand solche Fälle nicht erfasse, in denen kein Missbrauch vorliege.

    Schließlich besteht - entgegen der Auffassung der Klin. - aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 01.11.2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BGBl I 2007, 194) keine Veranlassung für eine einschränkende Auslegung des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.

    Werde der Lenkungszweck im Einzelfall verfehlt, könne dem über Nachversteuerungsvorbehalte wie beispielsweise in § 13a ErbStG Rechnung getragen werden und die durch die steuerliche Lenkung nicht mehr gerechtfertigte Ungleichbehandlung rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BGBl I 2007, 194, unter C. I. 3c).

  • BFH, 16.02.2005 - II R 39/03

    Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG bei Veräußerung des

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2008 - 3 K 4920/06
    Wie bei dem Nachversteuerungstatbestand des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F. (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03, BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571) hat der Gesetzgeber die Grenzen seines Typisierungsspielraums nicht überschritten, als er die individuellen Motive für die objektive Zielverfehlung bei der Ausgestaltung des Tatbestandes in § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG unberücksichtigt gelassen hat.

    Ebenso, wie der Wegfall der Steuervergünstigungen unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Vermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde (vgl. BFH, Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03, BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571 zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F.; BFH, Urteil vom 21.03.2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321 zu § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ErbStG), kommt es auch bei der Nachversteuerung gem. § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nicht auf die Motive der Überentnahmen an, insbesondere nicht darauf, wofür sie verwendet wurden.

  • BFH, 21.03.2007 - II R 19/06

    Erbschaft-/Schenkungsteuer: BV-Freibetrag, GmbH-Anteil, Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2008 - 3 K 4920/06
    Ebenso, wie der Wegfall der Steuervergünstigungen unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Vermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde (vgl. BFH, Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03, BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571 zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F.; BFH, Urteil vom 21.03.2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321 zu § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ErbStG), kommt es auch bei der Nachversteuerung gem. § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nicht auf die Motive der Überentnahmen an, insbesondere nicht darauf, wofür sie verwendet wurden.
  • BFH, 11.11.2009 - II R 63/08

    Keine teleologische Reduktion des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bei Überentnahmen zur

    Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 278 veröffentlichten Urteil wies das FG die Klage als unbegründet ab.
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