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   VG Leipzig, 17.12.2015 - 3 K 534/13   

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VG Leipzig, 17.12.2015 - 3 K 534/13 (https://dejure.org/2015,42016)
VG Leipzig, Entscheidung vom 17.12.2015 - 3 K 534/13 (https://dejure.org/2015,42016)
VG Leipzig, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 3 K 534/13 (https://dejure.org/2015,42016)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Berlin, 21.01.2000 - 1 A 295.98
    Auszug aus VG Leipzig, 17.12.2015 - 3 K 534/13
    Unbenommen erfährt die Konkurrenz von Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit eine Zuspitzung, wenn erst durch den Verhaltensstörer der gefährliche Zustand einer Sache verursacht wird (vgl. VG Berlin, Urt. v. 21.1.2000 - 1 A 295/98 - , Orientierungssatz 4, Rn. 18 bis 20).

    Hiermit hat sich der angefochtene Bescheid nicht auseinandergesetzt; eine mögliche (Mit-)Verantwortung der Trägerin der Straßenbaulast wurde zwar genannt, die Zuordnung des Schachtdeckels zu den __B war bekannt, aber - weder im Rahmen des Vorverfahrens und auch nicht bis zum Ende des gerichtlichen Verfahrens - nicht berücksichtigt (vgl. hierzu VG Berlin, Urt. v. 21.1.2000, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 20.11.2014 - 5 A 250/11

    Zulassung der Berufung, Feuerwehreinsatz, Ölspur, Ermessen, Erforderlichkeit,

    Auszug aus VG Leipzig, 17.12.2015 - 3 K 534/13
    Wird aber ein Schaden aufgrund einer anzunehmenden Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Trägerin der Straßenbaulast selbst mit verursacht, muss dies bei der Entscheidung zur Heranziehung zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes berücksichtigt werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.11.2014 - 5 A 250/11 - ).

    Auch wenn der Mechanismus des Schadenseintritts durch die sich aufstellende Bruchplatte eine nicht alltägliche Konstellation und damit keinen "Standardfall" darstellt, waren vor Erlass des Widerspruchsbescheids die entscheidenden Fakten durch die Klägerin vorgetragen, erkennbar und - beispielsweise hinsichtlich der Erinnerungen des Feuerwehrbeamten L __________ an eine Schadensstelle der Straßenoberfläche - ohne weiteres zu erlangen; dies hätte in die Entscheidung über die Heranziehung der Klägerin einfließen müssen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.11.2014, a.a.O., Rn.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2001 - 1 S 523/01

    Kosten für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölspur

    Auszug aus VG Leipzig, 17.12.2015 - 3 K 534/13
    Dabei unterschied sich die gegebene Sachlage von den Fällen, in denen es beispielsweise der Berücksichtigung komplizierter zivilrechtlicher Ansprüche bei der Heranziehung zum (feuerwehrtechnischen) Kostenersatz bedurft hätte, auch wenn der Träger der Feuerwehr und damit der Kostenberechtigte und der Träger der Straßenbaulast und somit ein möglicherweise Kostenpflichtiger identisch waren (vgl. für den Fall der Beseitigung einer Ölspur bei einem Abschleppvorgang nach einem Verkehrsunfall VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.8.2001 - 1 S 523/01 - , Rn. 21, 22).
  • OVG Sachsen, 16.10.2019 - 5 A 83/16
    Az.: 5 A 83/16 3 K 534/13.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2015 - 3 K 534/13 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2015 - 3 K 534/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2018 - 3 L 166/18

    Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach einem

    Sofern die Beklagte hinsichtlich der "grundsätzlichen Inanspruchnahme von Fahrzeugeigentümern wegen Verunreinigungen des Bodens mit Kraftstoff oder Öl durch deren Fahrzeug" verwaltungsgerichtliche Entscheidungen anderer Bundesländer im Blick gehabt haben sollte, die die Heranziehung eines Kraftfahrzeughalters zu den Feuerwehreinsatzkosten für die Beseitigung von ausgelaufenen Betriebsflüssigkeiten zum Gegenstand hatten (etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 71 f.; VG München, Urteil vom 13. April 2016 - M 7 K 15.548 -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 3 K 534/13 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 05. Mai 2015 - 1 K 271.14 -, juris), lagen diesen Sachverhalten landesrechtliche Regelungen zugrunde, die die Kostenersatzpflicht des Fahrzeughalters im Fall der Verursachung eines Feuerwehreinsatzes durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges ausdrücklich vorgesehen haben.
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