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   FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10   

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FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10 (https://dejure.org/2012,45373)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.09.2012 - 3 K 632/10 (https://dejure.org/2012,45373)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. September 2012 - 3 K 632/10 (https://dejure.org/2012,45373)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verlust des Grenzgängerstatus eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers wegen Arbeitsfreistellung durch den Schweizer Arbeitgeber - Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Einmaleinlage des Schweizer Arbeitgebers in eine Schweizerische Pensionskasse zur Finanzierung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einmaleinlage in eine Pensionskasse zur Finanzierung von Altersrente und Überbrückungsrente und den laufenden Arbeitslohn als steuerpflichtige Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersatzleistung für Einmalzahlung in Schweizer Pensionskasse zur Finanzierung einer Überbrückungsrente eines ehemaligen Grenzgängers ist als Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig DBA-Schweiz keine Steuerbefreiung von Zahlungen aufgrund eines Schweizer Sozialplans ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ersatzleistung für Einmalzahlung in Schweizer Pensionskasse zur Finanzierung einer Überbrückungsrente eines ehemaligen Grenzgängers ist als Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig - DBA-Schweiz - keine Steuerbefreiung von Zahlungen aufgrund eines Schweizer Sozialplans - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (44)

  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10
    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BStBl II 2007, 619; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BStBl II 2009, 385, jeweils m.w.N.).

    Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert (vgl. z.B. BFH-Urteile in BStBl II 2010, 194, und in BStBl II 2009, 385).

    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist, also als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten ist (z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382; und in BStBl II 2009, 385).

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10
    Die im Streitjahr von der S-AG an die Pensionskasse S gezahlte Einmaleinlage ist nicht steuerfrei gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2007 (Anschluss an das Senatsurteil vom 18. November 2010 3 K 273/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt; BFH-Az.: VI R 6/11, juris) -s. nachfolgend zu b)- wobei eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 4 i.V.m. Sätze 2 und 3 EStG 2007 von vorneherein nicht in Betracht kommt (siehe nachfolgend zu a).

    Schließlich wurden vom FA die als steuerpflichtige Lohnzuwendung zu beurteilenden laufenden Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse S rechtswidrig zu niedrig angesetzt (Hinweis auf das Senatsurteil vom 18. November 2010 3 K 273/07, juris).

  • BFH, 29.04.2009 - X R 31/08

    Progressionsvorbehalt bei Zahlung von Geburtengeld durch eine schweizerische

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10
    Da der Begriff der un selbständigen Arbeit im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz selbst nicht definiert ist, ist -da sich aus der Systematik des DBA-Schweiz nichts Gegenteiliges ergibt- gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz auf das nationale Recht abzustellen und damit auf die Vorschrift des § 19 EStG (2007) über die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (BFH-Urteile vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625; vom 11. November 2009 I R 50/08, BFH/NV 2010, 647; Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn 53; Brandis in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 15 Rn 26).

    Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Arbeitsverhältnis der Klägers dem deutschen Arbeitsrecht bzw. dem deutschen (Sozial-)Versicherungsrecht unterworfen wurde (BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625 unter Bezugnahme auf das BSG-Urteil vom 12. Juni 1986 8 RK 5/85, juris, SozR 7830, § 13 Nr. 8).

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10
    Zum Arbeitslohn können -sofern es an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt- auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV 2007; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 210; vom 7. Mai 2009 VI R 8/07 BStBl II 2010, 194).

    Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert (vgl. z.B. BFH-Urteile in BStBl II 2010, 194, und in BStBl II 2009, 385).

  • BFH, 12.01.2011 - I R 49/10

    Besteuerungsrecht für Bezüge nach dem sog. Blockmodell im Rahmen der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10
    c) Im Übrigen verweist der erkennende Senat darauf, dass nach der Rechtsprechung des BFH zu Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz (s. Urteil vom 2. September 2009 I R 111/08, BStBl II 2010, 387) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Gestalt einer Abfindung anlässlich der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu besteuern sind, wenn sie nicht für eine konkrete im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt werden, sondern für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. zum Besteuerungsrecht für Bezüge in der Freistellungsphase nach dem sog. Blockmodell im Rahmen der Altersteilzeit: BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 I R 49/10, BStBl II 2011, 446 zu Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich).

    Ausgaben für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden, sind dagegen nicht steuerbefreit (BFH-Urteile in BStBl II 2011, 446; in BStBl II 2008, 894; vom 18. Dezember 2007 VI R 13/05, BFH/NV 2008, 794; vom 22. Juli 2008 VI R 56/05, BStBl 2008, 894).

  • BFH, 15.09.2011 - VI R 36/09

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umlagezahlungen des Arbeitgebers

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10
    Zum Arbeitslohn können -sofern es an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt- auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV 2007; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 210; vom 7. Mai 2009 VI R 8/07 BStBl II 2010, 194).

    Die Ausgaben für die Zukunftssicherung liegen regelmäßig -wie auch im Streitfall- ganz überwiegend im Interesse des versicherten Arbeitnehmers (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 201).

  • BFH, 11.11.2009 - I R 50/08

    Beruflich veranlasste Inhaftierung eines Grenzgängers in Drittstaat führt zu

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10
    Der hierfür erforderliche Grenzgängerstatus setzt nämlich voraus, dass der Kläger im Streitjahr -neben seiner Ansässigkeit im Inland- seinen Arbeitsort in der Schweiz gehabt hatte und von dort regelmäßig an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1992; evtl. a.A.: BFH-Urteil vom 11. November 2009 I R 50/08, BFH/NV 2010, 647).

    Da der Begriff der un selbständigen Arbeit im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz selbst nicht definiert ist, ist -da sich aus der Systematik des DBA-Schweiz nichts Gegenteiliges ergibt- gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz auf das nationale Recht abzustellen und damit auf die Vorschrift des § 19 EStG (2007) über die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (BFH-Urteile vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625; vom 11. November 2009 I R 50/08, BFH/NV 2010, 647; Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn 53; Brandis in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 15 Rn 26).

  • BAG, 10.02.2004 - 9 AZR 401/02

    Schadenersatz bei "Altersteilzeitvereinbarung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10
    So fehlt es -neben weiteren notwendigen Voraussetzungen- an einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 2 AltTZG (s. hierzu: Küttner/Kreitner, a.a.O., Stichwort: Altersteilzeit Rn. 3; zur Schädlichkeit einer Freistellung des Arbeitnehmers: BAG-Urteil vom 10. Februar 2004 9 AZR 401/02, juris).
  • BFH, 16.05.1975 - VI R 165/72

    Grenzgänger - Arbeitgeberbeitrag - Schweizerische betriebliche Altersversicherung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10
    Die "Benachteiligung" bestand im damaligen Zeitraum darin, dass der BFH im Urteil vom 16. Mai 1975 VI R 165/72 (BStBl II 1975, 642) entschieden hatte, dass die Arbeitgeberbeiträge an eine (Schweizer) Pensionskasse für einen Grenzgänger in die Schweiz regelmäßig als Arbeitslohn steuerbar sind, und nach der im Jahr 1979 wirksamen Fassung des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG (1979) aber eine Steuerbefreiung dieser Lohnzuwendung nicht in Betracht kam, weil die Arbeitgeberbeiträge vor dem Inkrafttreten des BVG zum 1. Januar 1985 nicht "auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet" wurden, sondern freiwillig (Meyer/Brühwiler, a.a.O., M. Rn. 5 ff.; Senatsurteil vom 23. September 2009 3 K 4130/08, juris, Rn 8 m.w.N.).
  • BFH, 10.07.1991 - X R 79/90

    Einkommensteuer; Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsrente durch

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10
    Sie erfolgte auch nicht -was der Annahme einer Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG [2007] entgegenstünde- in Erfüllung des zwischen dem Kläger und der S-AG bestehenden Arbeitsvertrages vom 15. Januar 2001, der keine Bestimmung zur vorzeitigen Pensionierung enthält, sondern sie beruht auf einem neu geschaffenen Rechtsgrund (BFH-Urteile vom 6. Juli 2005 XI R 46/04, BStBl II 2006, 55; vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75) -dem gesondert zwischen dem Kläger und der S-AG vereinbarten U-Programm - das seinerseits (teilweise) auf dem Sozialplan 2004 beruht (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 XI B 108/97, BFH/NV 1998, 1082).
  • BFH, 04.02.1998 - XI B 108/97

    Spätere Ausgleichszahlungen bei aufgelöstem Arbeitsverhältnis

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 159/99

    Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B ist nicht bei den dort

  • BFH, 18.09.2002 - X R 5/00

    Gewerblicher Grundstückshandel bei weniger als vier Objekten

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 75/00

    Vorwegabzug: Zeitweise steuerfreie Arbeitgeberleistungen

  • BFH, 18.05.2004 - VI R 11/01

    Arbeitgeberbeiträge an eine französische Sozialversicherung

  • BFH, 01.03.2005 - IX B 235/02

    Auslegung ausländischen Rechts durch das FG - Bindungswirkung für BFH

  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 68/04

    Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer

  • BFH, 06.07.2005 - XI R 46/04

    Tarifbegünstigung von Schadensersatz wegen verweigerter Wiedereinstellung

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98

    Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 12/05

    Fiskalerbschaft - Gemeinschaftssteuer - Ertragshoheit - Verwaltungshoheit -

  • BFH, 11.04.2006 - VI R 60/02

    Arbeitslohn bei Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu

  • BFH, 27.06.2006 - IX R 77/01

    Arbeitgeberbeiträge für Chorsänger

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 55/05

    Zur Bedeutung des Begriffs "Beiträge" in § 40b EStG i.d.F. bis VZ 2004

  • BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin

  • BFH, 13.09.2007 - VI R 16/06

    Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen aufgrund eines für allgemeinverbindlich

  • BFH, 18.12.2007 - VI R 13/05

    Krankenkassenbeiträge von Grenzgängern zur Schweiz

  • BFH, 17.01.2008 - VI R 26/06

    Übernahme der Kammerbeiträge für Geschäftsführer von

  • BFH, 22.07.2008 - VI R 56/05

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Versicherungsbeiträgen an eine

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

  • BFH, 12.02.2009 - VI R 32/08

    Übernahme der Mitgliedsbeiträge zum Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber

  • BFH, 28.05.2009 - VI R 27/06

    Zukunftssicherungsleistungen eines inländischen Arbeitgebers für unbeschränkt

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 23/09

    Zuzahlungen zum Kurzarbeitergeld - Auflösung eines bestehenden

  • BFH, 26.01.2011 - IX R 20/10

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

  • BFH, 26.07.2012 - III R 97/08

    Minderung des Anspruchs auf deutsches (Differenz-) Kinder-geld um eine Schweizer

  • BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10

    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 6/11

    Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen

  • BSG, 12.06.1986 - 8 RK 5/85

    Ortskraft - Mutterschaftsgeld - Anwendung deutschen Arbeitsrechts

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 4130/08

    Bezüge aus Schweizer Pensionskassen - Abgrenzung zwischen Ruhegehalt aus einem

  • FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 3835/11

    Keine Steuerbefreiung für Arbeitslohn, der von einem Grenzgänger zur Schweiz zur

  • Drs-Bund, 03.09.1991 - BT-Drs 12/1108
  • FG Baden-Württemberg, 19.02.1993 - 9 K 12/90
  • BFH, 27.04.1994 - XI R 41/93

    Zahlungen während einer Freistellung von der Arbeit sind keine Abfindungen

  • BFH, 02.09.2009 - I R 111/08

    Keine Bindungswirkung zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen über die

  • BFH, 02.03.2010 - I R 75/08

    Keine Anrechnung zu Unrecht erhobener Schweizer Quellensteuer

  • BFH, 17.05.2017 - X R 10/15

    Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die

    Diese stellt einen selbständigen, von der Steuerfestsetzung zu unterscheidenden, rechtsbestätigenden Verwaltungsakt dar, der Teil des Erhebungsverfahrens ist (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842, unter II.3.a., m.w.N.; s.a. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2012  3 K 632/10, juris, Rz 53).
  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1507/13

    Vorzeitige Pensionierung eines Grenzgängers: hälftige Steuerfreiheit einer

    Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung, im Übrigen auch auf die inzwischen rechtskräftigen Senatsurteile vom 12. September 2012 3 K 632/10 (juris) und 3 K1080/10 (juris).

    Sie hat demzufolge den Charakter einer nicht obligatorischen -nicht gesetzlichen/normativen- Leistung der S-AG an den Kläger (BGer, Urteil vom 14. März 2008 9C-770/2007 www.google.ch ), die mithin als freiwillige Leistung der S-AG nicht unter die Vorschrift des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2010 fällt (Senatsurteile vom 12. September 2012 3 K 632/10, juris; 3 K 1080, juris bzw. Homepage des FG zu Entscheidungen).

    Dann wären die darin enthaltenen normativen Bestimmungen wie ein Gesetz auszulegen (vgl. zum Schweizer Recht: Senatsurteil 3 K 632/10, juris mit umfangreichen Nachweisen).

    Eine zusammenfassende Beurteilung der Überbrückungs- und Alters-Zusatzrente mit der sich ggf. anschließenden AHV-Rente ist nicht zulässig, auch wenn die Alters-Zusatzrente und die Überbrückungsrente ab dem Zeitpunkt der Frühpensionierung (im Mai des Streitjahres) und dem Erreichen des AHV-Rentenalters (im März 2015) die AHV-Rente des Klägers teilweise bzw. voll ersetzen sollen (Senatsurteil vom 12. September 2012 3 K 632/10, juris; EuGH-Urteil vom 9. November 1993 C-132/92, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz -Slg- 1993, I-5579-5609).

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 1080/10

    Einmaleinlage des Schweizer Arbeitgebers in eine Schweizerische Pensionskasse zur

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat auf seine Ausführungen im Senatsurteil vom 12. September 2012 3 K 632/10 (vorläufig nicht rechtskräftig, zur Veröffentlichung bestimmt, Entscheidungsgründe zu I. 2. b) ff)-hh), das den Beteiligten bereits vorliegt.

    3.a) Wie der erkennende Senat im Urteil vom 12. September 2012 3 K 632/10 (Entscheidungsgründe zu I. 3.) entschieden hat, ist die Lohnzuwendung in Form einer Einmaleinlage der S-AG an die Pensionskasse S, die -wie z.B. im vorliegenden Fall- zur Finanzierung eines Anspruchs auf Altersleistungen wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus Anlass der vorzeitigen Pensionierung eines Arbeitnehmers geleistet wurde, nicht gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2007 steuerfrei.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe (zu I.3.g) im Senatsurteil vom 12. September 2012 3 K 632/10 Bezug genommen.

    im Senatsurteil vom 12. September 2012 3 K 632/10 Bezug genommen.

  • FG Köln, 25.02.2014 - 8 K 2555/11

    DBA-Italien -- Besteuerungsrecht bei Freistellung des Arbeitnehmers von der

    in Italien ist, dass der Kläger i.S. des Artikels 15 Abs. 1 DBA keine Arbeit im anderen Vertragsstaat - hier Italien - ausgeübt hat (ebenso: Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2012 3 K 632/10, juris zum DBA Schweiz).

    Soweit im Rahmen der Beurteilung von passiven Tätigkeiten die Frage eines "Sich-zur-Verfügung-Haltens" diskutiert wird (so insbesondere: BFH-Urteil vom 9.9.1970 I R 19/69, BStBl II 1970, 867; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2012 3 K 632/10, juris: Danach ist der Ausübungsort dort, wo sich der Verpflichtete sich tatsächlich befindet), hält der Senat - in Übereinstimmung mit den Klägern - diese Frage hier nicht für einschlägig.

  • FG Hessen, 15.12.2021 - 9 K 133/21

    Für den Lohn, den ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von seinem Schweizer

    Für die Freistellungsphase entfällt somit die Grenzgängereigenschaft des Klägers zu 1. schon allein deswegen, weil er in dieser Zeit nicht mehr von seinem Arbeitsort in der Schweiz regelmäßig an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückgekehrt ist (ebenso Finanzgericht --FG-- Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2012 - 3 K 632/10, juris).

    Diese Ansicht, dass im Falle einer Freistellung ein Besteuerungsrecht des früheren Tätigkeitsortes ausscheidet, wird vom FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.09.2012 - 3 K 632/10, juris) und vom FG Köln (Urteil vom 25.02.2014 - 8 K 2555/11, EFG 2014, 1114) geteilt (zustimmend auch Cordes/Kraft, FR 2020, 885, 892; ebenso wie hier: Schmidt, in: Haase, AStG/DBA, 3. Aufl. 2016, Art. 15 OECD-MA Rn. 89 f.; unentschieden Bourseaux/Sendler/Rauert, in: Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl. 2019, Art. 15 OECD-MA Rn. 85).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2019 - L 8 AL 1281/19
    Denn Sinn und Zweck der vom Kläger aus der Pensionskasse S. , einer i.S.d. Art. 13 des Schweizer BVG registrierten Versorgungseinrichtung (zu deren Erfasstsein nach § 156 Abs. 3 SGB III vgl. Schmitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 156 SGB III, RdNr. 43; vgl. zur Registrierung auch FG Baden-Württemberg 12.09.2012 - 3 K 632/10 -), bezogenen Altersrentenbeträge ist gerade dessen Absicherung im Alter wegen des weggefallenen Arbeitsentgelts der S. , was sich auch aus dem Stiftungszweck der Pensionskasse der S. ergibt (Regelment Art. 2 Abs. 2: "Die Stiftung bezweckt die Versicherung der Arbeitnehmer der Firma sowie deren Angehörige und Hinterlassene im Rahmen des Bundesgesetzes für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie im Bereiche der weitergehenden Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.
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