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   OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12   

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OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12 (https://dejure.org/2016,54794)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 07.10.2016 - 3 KO 94/12 (https://dejure.org/2016,54794)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 07. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 (https://dejure.org/2016,54794)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kreisumlage des Landkreises Nordhausen gekippt

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)

    Kreisumlage des Landkreises Nordhausen

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Stadt Bleicherode wendet sich gegen Kreisumlage

Sonstiges (4)

  • dombert.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Kommunales Normenkontrollverfahren wegen Kreisumlageerhöhung

  • dombert.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Immer mehr Gemeinden wehren sich gegen die Kreisumlage

  • dombert.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Kreisumlage gekippt

  • dombert.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Festsetzung der Kreisumlage

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12
    stärkt worden (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04 - a. a. O.; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 ff., juris Rdn. 18 und vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 ff., juris Rdn. 21).

    Sie wäre auch dann unzulässig beeinträchtigt, wenn von einer kommunalen Selbstverwaltung zwar vielleicht de jure, aber jedenfalls nicht mehr de facto die Rede sein könnte, weil den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel fehlen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - a. a. O., juris Rdn. 20).

    Die Gemeinden müssen jedenfalls mindestens über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine "freie Spitze" verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - a. a. O., juris Rdn. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10515/13 -, juris Rdn. 30; kritisch zur Aussagekraft des Begriffs der "freien Spitze": BVerfG, Beschluss vom 9. März 2007 - 2 BvR 2215/01 - juris Rdn. 26).

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 - a. a. O. und vom 16. Juni 2015 - 10 C 13/14 - a. a. O.).

    Damit wird auch der Kreisumlage eine absolute Grenze gezogen; ihre Erhebung darf nicht dazu führen, dass das absolute Minimum der Finanzausstattung der kreisangehörigen Gemeinden unterschritten wird (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 - a. a. O. und vom 16. Juni 2015 - 10 C 13/14 - a. a. O.).

    Ist die eigene Finanzausstattung des Kreises unzureichend, so muss er sich seinerseits an das Land halten; er kann seine Finanznot nicht auf die kreisangehörigen Gemeinden abwälzen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 - a. a. O., juris Rdn. 37; noch einmal bestätigt in BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13/14 - a. a. O., juris Rdn. 28).

    Der Kreis ist verpflichtet, nicht nur den eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, damit sie in den Kreisgremien Gegenstand der Beratungen sein können und um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 - a. a. O., juris Rdn. 14).

    Das darf er nicht beliebig, vielmehr muss er die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden in Rechnung stellen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - a. a. O., juris Rdn. 13 f.).

    (bb) Die §§ 28 ff. ThürFAG enthalten keine Vorschriften, die die verfassungsrechtliche Pflicht des Kreises zur Beachtung des Gebotes zur Wahrung der finanziellen Mindestausstattung (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 - a. a. O.) bzw. das daraus für das Verfahren des Satzungserlasses folgende Gebot zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Gemeinden regeln.

  • RG, 31.03.1903 - 28/03

    Zur Bestimmung des Begriffs "Standesherr" in § 7 des zum

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12
    Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn den Kommunen die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben infolge einer unzureichenden Finanzausstattung unmöglich ist, also ein finanzieller Spielraum für diese Aufgaben, bei denen die Kommunen autonom entscheiden können, ob und wie sie wahrgenommen werden, gar nicht mehr besteht (ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 - a. a. O., juris Rdn. 133, 138; Aschke, in Linck/Baldus u. a., ThürVerf, Art. 93 Rdn. 35 ff.).

    Dieser so durch Art. 91 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf geschützte Kernbereich zieht Regelungen des kommunalen Finanzausgleichs eine absolute Grenze (ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 - a. a. O. und Beschluss vom 16. April 2014 - 5/12 -, juris Rdn. 61).

    Die Gewährleistung dieser finanziellen Mindestausstattung steht nicht unter dem Vorbehalt der Leistungskraft des Landes, sondern ist leistungskraftunabhängig (ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 - a. a. O.).

    Diese, mit hinreichender Genauigkeit unmittelbar aus der Verfassung abzuleitenden verfahrensmäßigen Vorgaben kann der Kreis schlicht praktizieren, ohne dass dies zwingend gesetzlich institutionalisiert vorgeschrieben werden muss (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 - a. a. O., juris Rdn. 158, zu den in Art. 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürVerf für das Verfahren des kommunalen Finanzausgleichs enthaltenen Vorgaben).

    der Gemeinden unterliegen allein der Einschätzungsprärogative des jeweiligen Normgebers (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 - a. a. O.).

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 13.14

    Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage;

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12
    Zu den von der Finanzautonomie des Kreises umfassten Entscheidungen gehört dabei auch die Festsetzung der Höhe der landesrechtlich vorgesehenen Kreisumlage (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13/14 - BVerwGE 152, 188 ff., juris 3 KO 94/12 11.

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 - a. a. O. und vom 16. Juni 2015 - 10 C 13/14 - a. a. O.).

    Damit wird auch der Kreisumlage eine absolute Grenze gezogen; ihre Erhebung darf nicht dazu führen, dass das absolute Minimum der Finanzausstattung der kreisangehörigen Gemeinden unterschritten wird (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 - a. a. O. und vom 16. Juni 2015 - 10 C 13/14 - a. a. O.).

    Ist die eigene Finanzausstattung des Kreises unzureichend, so muss er sich seinerseits an das Land halten; er kann seine Finanznot nicht auf die kreisangehörigen Gemeinden abwälzen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 - a. a. O., juris Rdn. 37; noch einmal bestätigt in BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13/14 - a. a. O., juris Rdn. 28).

    Für den gleichrangigen Bedarf der umlagepflichtigen Gemeinden kann nichts anderes gelten (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13/14 - a. a. O., juris Rdn. 41).

  • BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04

    Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12
    Die darin festgelegte kommunale Finanzhoheit ist Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, welche die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens beinhaltet (BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 - BVerfGE 23, 353 ff. und Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04 - BVerfGE 125, 141 ff.).

    stärkt worden (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04 - a. a. O.; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 ff., juris Rdn. 18 und vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 ff., juris Rdn. 21).

    Der Kerngehalt der von Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Hoheitsrechte, in die nicht eingegriffen werden darf, ist jedenfalls dann verletzt, wenn sie beseitigt würde oder kein hinreichender Spielraum für ihre Ausübung mehr übrig bliebe (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04 - a. a. O., juris Rdn. 93).

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12
    Die darin festgelegte kommunale Finanzhoheit ist Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, welche die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens beinhaltet (BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 - BVerfGE 23, 353 ff. und Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04 - BVerfGE 125, 141 ff.).

    Die Kreisumlage ist seit langem ein wesentliches Element des Finanzausgleichs zwischen gleichermaßen und mit gleichwertigen Selbstverwaltungsaufgaben betrauten Körperschaften (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 - a. a. O., juris Rdn. 44).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10515/13

    Nach erneuter Prüfung: Progressive Kreisumlage des Eifelkreises Bitburg-Prüm

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12
    Die Gemeinden müssen jedenfalls mindestens über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine "freie Spitze" verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - a. a. O., juris Rdn. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10515/13 -, juris Rdn. 30; kritisch zur Aussagekraft des Begriffs der "freien Spitze": BVerfG, Beschluss vom 9. März 2007 - 2 BvR 2215/01 - juris Rdn. 26).

    Die Kreisumlage als solche erweist sich damit gleichsam als notwendiger Bestandteil des derzeitigen Finanzausgleichssystems (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10515/13 - juris Rdn. 30; Schmitt, DÖV 2013, 452; Wohltmann, Der Landkreis 2014, 358).

  • VerfGH Thüringen, 06.06.2002 - VerfGH 14/98

    Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung Art. 91 Abs. 1 ThürVerf

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12
    aus ein gewisser finanzieller Spielraum für Maßnahmen im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten verbleibt (vgl. ThürVerfGH, Urteile vom 6. Juni 2002 - 14/98 - NVwZ-RR 2003, 249 ff. und vom 12. Oktober 2004 - 16/02 - a. a. O.).
  • OVG Niedersachsen, 03.09.2002 - 10 LB 3714/01

    Finanzausgleich; Kreisumlage; Kreisumlagehebesatz; Mehreinnahmen;

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12
    Die Frage, welchen konkreten Umfang dieser finanzielle Spielraum, der Teil der nicht unterschreitbaren finanziellen Mindestausstattung ist, haben muss, ist in der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelnen nicht entschieden und bedarf hier nicht der abschließenden Klärung (einen Berechnungsmodus zeigt OVG Lüneburg, Urteil vom 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 - juris auf; zu Abgrenzungsfragen der in der Diskussion verwendeten Begriffe siehe: Lange, DVBl. 2015, 457 ff.; eine Betrachtung aus finanzwissenschaftlicher Perspektive: Boettcher, DÖV 2013, 460 ff.).
  • BVerwG, 27.10.2010 - 8 C 43.09

    Kommunale Selbstverwaltung; kommunale Finanzhoheit; Gestaltungsspielraum;

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12
    stärkt worden (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04 - a. a. O.; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 ff., juris Rdn. 18 und vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 ff., juris Rdn. 21).
  • BVerfG, 09.03.2007 - 2 BvR 2215/01

    Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung durch Änderung des

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12
    Die Gemeinden müssen jedenfalls mindestens über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine "freie Spitze" verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - a. a. O., juris Rdn. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10515/13 -, juris Rdn. 30; kritisch zur Aussagekraft des Begriffs der "freien Spitze": BVerfG, Beschluss vom 9. März 2007 - 2 BvR 2215/01 - juris Rdn. 26).
  • VGH Bayern, 25.07.1996 - 4 B 94.1199
  • OVG Thüringen, 16.10.2001 - 2 KO 141/97

    Finanzausgleich; Finanzausgleich; Kreisumlage; Fehlerquote; Schulumlage;

  • OVG Thüringen, 13.11.2001 - 2 KO 169/00

    Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien; Subventionen;

  • OVG Thüringen, 18.12.2008 - 2 KO 994/06

    Finanzausgleich; Berechnung der Schulumlage unter Einbeziehung der Zins- und

  • VG Bayreuth, 10.10.2017 - B 5 K 15.701

    Kreisumlagebescheid aufgehoben

    Die Garantie der finanziellen Mindestausstattung aus Art. 28 Abs. 2 GG gilt unmittelbar und uneingeschränkt auch im Verhältnis der Gemeinde zum Landkreis als einem öffentlich-rechtlich organisierten Gemeindeverband (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 8 C 1/12 - BVerwGE 145, 378/380 ff., 391; U.v. 16.6.2015 - 10 C 13/14 - BVerwGE 152, 188/195 Rn. 28; vgl. auch: ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - Juris Rn. 48).

    Somit ist der Landkreis gehalten, auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 31.3.2013 - 8 C 1/12 - BVerwGE 145, 378/381 Rn. 14; BVerwG, U.v. 16.6.2015 - 10 C 13/14 - BVerwGE 152, 188/199 Rn. 39; OVG RhPf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10515/13 - DVBl 2014, 589/591 = Juris Rn. 35; ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - Juris Rn. 54).

    Die Gemeinden müssen somit zumindest über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremdwie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine "freie Spitze" verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen (so: BVerwG, U.v. 31.3.2013 - 8 C 1/12 - BVerwGE 145, 378/383 Rn. 19; vgl. auch: BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf.15-VII-05 - VerfGH n.F. 60, 184/220 f.; ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - Juris Rn. 12; Dreier in: Dreier, Grundgesetz, Band II, 2015, Rn. 146 zu Art. 28 GG).

    Diese verfassungsrechtlich gestützten, grundsätzlichen Erwägungen erhellen zugleich, dass der von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung sinngemäß vorgetragene Einwand, die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - Juris) ließen sich wegen landesspezifischer Besonderheiten nicht auf die Verhältnisse im Freistaat Bayern übertragen, wegen des universellen Charakters der Grundrechte bzw. der grundrechtsähnlichen Rechte schon dem Grunde nach nicht durchgreifen kann.

    Dieser Ermittlungspflicht wird der Landkreis nur dann gerecht, wenn er den kreisangehörigen Gemeinden zielgerichtet und zeitlich ausreichend Gelegenheit gibt, ihre Bedarfssituation in einer für die anzustellende landkreisweite Abwägung geeigneten Weise darzustellen (so ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - Juris Rn. 54 f.).

    Auf dieser Basis hat der Landkreis vor der Festlegung seines eigenen Finanzbedarfs in der Haushaltssatzung eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anzustellen, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen (ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - Juris Rn. 57).

    Zudem ist die Behandlung im Kreisausschuss bzw. Kreistag des Beklagten auf der Grundlage des Entwurfs der Haushaltssatzung und somit verspätet erfolgt (ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - Juris Rn. 66), weil dieser Entwurf ohne eine Abwägung der finanziellen Bedürfnisse des Beklagten und der umlagepflichtigen Gemeinden erstellt worden war.

    Denn die Vorschriften, insbesondere die des Finanzausgleichsgesetzes lassen sich verfassungsgemäß auslegen und anwenden (in diesem Sinne zum ThürFAG: ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - Juris Rn. 58 f.; so auch: Kalscheuer/Harding, NVwZ 2017, 1506/1508).

    So zeichnet sich zwar ab, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Gemeinde durch die Erhebung der Kreisumlage allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umlagen auf Dauer strukturell unterfinanziert ist, möglicherweise auf einen Zehnjahreszeitraum abzustellen sein wird, d.h. auf die vergangenen sechs Jahre, das aktuelle Haushaltsjahr sowie die drei folgenden Finanzplanungsjahre (OVG RhPf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10515/13 - DVBl 2014, 589/593 Rn. 52 f.; so auch: Thür. Ministerium für Inneres und Kommunales, Schreiben vom 9.8.2017, ZKF 2017, 208/210; befürwortend: Thormann, ZKF 2017, 93/94; die Frage offenlassend: ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - Juris Rn. 74 ff.).

    Dabei sprechen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Wertungen und Prognosen im Hinblick auf die Frage einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden der Einschätzungsprärogative des jeweiligen Normgebers unterliegen und somit der gerichtlichen Prüfung grundsätzlich entzogen sind (ThürVerfGH, U.v. 21.6.2005 - 28/03 - NVwZ-RR 2005, 665/671 f. = Juris Rn. 155 f., 159, 166; ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - Juris Rn. 69).

  • VG Magdeburg, 11.09.2018 - 9 A 117/17

    Kreisumlage 2017 des Landkreises Salzlandkreis

    Diese Kernpflichten haben in der Rechtsprechung der jeweiligen Gerichte ihre konkrete Ausgestaltung gefunden (vgl. u.a.: Thür OVG, U. v. 07.10.2016 - 3 KO 94/12 - VG Bayreuth, U. v. 10.10.2017 - B 5 K 15.701 - VG Schwerin, U. v. 20.07.2016 - 1 A 387/14 - VG des Saarlandes, U. v. 23.03.2018 - 3 K 1916/15 - alle juris).

    Hierbei wird im Einklang mit der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts keine "minutiöse" Abwägung (vgl. U. v. 07.10.2016, a.a.O., juris Rn. 55) verlangt, jedoch zumindest eine erkennbare und folglich verschriftlichte Auseinandersetzung unter Berücksichtigung des ermittelten abwägungsrelevanten Tatsachenmaterial, insbesondere die Verschriftlichung des Ergebnisweges.

    Denn diese setzt in jedem Fall eine Beteiligung der Umlageschuldner voraus (vgl. u. a.: Thür OVG, U. v. 07.10.2016, a.a.O., juris Rn. 52 ff.; VG Bayreuth, U. v. 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 38).

    Zwar verlangt ein verfassungskonformer qualifizierter Abwägungsvorgang im Einklang mit der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts keine "minutiöse" Abwägung (vgl. U. v. 07.10.2016, a.a.O., juris Rn. 55).

    Ist der Landkreis gesetzlich legitimiert, eine Kreisumlage im Rahmen seines kreiskommunalen Bedarfs zu erheben, hat sich die festgesetzte Höhe selbst nur an diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen messen zu lassen (vgl. u. a. ThürOVG, U. v. 07.10.2016, a.a.O., juris Rn. 71 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 30/21

    Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; finanzielle Mindestausstattung

    Maßgeblicher Indikator für die Fähigkeit der Aufgabenerfüllung und damit für den - im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes relevanten - Finanzbedarf ist die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinden und des Landkreises, die sich in der jeweiligen Haushaltssituation abbildet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92, 98; OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 60 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - OVG 12 N 58.16 -, juris, Rn. 9; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Von Bedeutung ist insbesondere, in welchem Umfang den kreisangehörigen Gemeinden noch Möglichkeiten verbleiben, freiwillige, nicht zwingend gesetzlich geforderte Selbstverwaltungsaufgaben zu erfüllen (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 69).

    Dagegen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, festzustellen, ob es sich bei dem festgesetzten Umlagesatz um den "einzig richtigen" oder "allein vertretbaren" Umlagesatz handelt, weil dies bei einer von vielfältigen Bewertungen und Prognosen abhängigen Entscheidung schon nicht möglich ist und überdies in den gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des Landkreises eingreifen würde (vgl. hierzu auch OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 69).

    Wird - wie im vorliegenden Verfahren - ein einheitlicher Umlagesatz für alle kreisangehörigen Gemeinden festgesetzt, hat der Landkreis nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern muss eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen (vgl. vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 95 f., OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 69).

    Eine "minutiöse Abwägung" der Finanzbedarfe ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22/20 -, juris, Rn. 13; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 55).

    Soweit sich danach für einzelne Gemeinden eine Verletzung der finanziellen Mindestausstattung ergibt, das heißt deren finanzielle Ausstattung dauerhaft strukturell unterhalb des verfassungsrechtlich gebotenen Minimums liegt, ist zu prüfen, ob dem im jeweiligen Einzelfall durch zusätzliche Finanzmittel (z. B. Liquiditätsbeihilfen, Sanierungsbeihilfen) oder durch Stundung (§ 24 FAG LSA) bzw. Befreiung von der Umlageerhebung begegnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 97; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 74).

    Erst eine dauerhafte Unterschreitung der finanziellen Mindestausstattung verpflichtet zur Prüfung, ob dem im jeweiligen Einzelfall durch zusätzliche Finanzmittel (z. B. Liquiditätsbeihilfen, Sanierungsbeihilfen) oder durch Stundung (§ 24 FAG LSA) bzw. Befreiung von der Umlageerhebung begegnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 97; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 74).

  • VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 K 19.271

    Festsetzung des Kreisumlagesatzes

    Somit ist der Landkreis ebenso gehalten, den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 8 C 1.12 - juris Rn. 13 f.; BVerwG, U.v. 16.6.2015 - 10 C 13.14 - juris Rn. 41; OVG RhPf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10515/13 - juris Rn. 35; ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - juris Rn. 54).

    Die Gemeinden müssen somit zumindest über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremdwie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine "freie Spitze" verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 8 C 1.12 - juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - juris Rn. 217; ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 juris Rn. 49 f.).

    Dagegen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, festzustellen, ob es sich bei dem festgesetzten Umlagesatz um den "einzig richtigen" oder "allein vertretbaren" Umlagesatz handelt, weil dies bei einer von vielfältigen Bewertungen und Prognosen abhängigen Entscheidung schon nicht möglich ist und überdies in den gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des Landkreises eingreifen würde (OVG LSA, U.v. 22.11.2022 - 4 L 30/21 - juris Rn. 80; OVG Saarl, U.v. 12.11.2019 - 2 A 159/18 - juris Rn. 72; ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - juris Rn. 69).

    Überwiegend wird dabei hinsichtlich der Frage, ob eine Gemeinde durch die Erhebung der Kreisumlage allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umlagen auf Dauer strukturell unterfinanziert ist, wohl auf einen Zehnjahreszeitraum abzustellen sein, d.h. auf die vergangenen sechs Jahre, das aktuelle Haushaltsjahr sowie die drei folgenden Finanzplanungsjahre (vgl. OVG RhPf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10515/13 - juris Rn. 53; befürwortend: Thormann, ZKF 2017, 93/94; offenlassend OVG MV, U.v. 28.10.2020 - 2 L 463/16 - juris Rn. 43; ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - juris Rn. 74 ff.).

    Es ist nach Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden daher ein Umlagesatz zu finden, der einen sachgerechten Ausgleich der Interessen des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden darstellt und ihnen - bezogen auf die ihre kreisweit feststellbare Bedarfsstruktur - grundsätzlich genügend finanziellen Raum zur Erfüllung des Mindestmaßes freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben belässt (vgl. ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - juris Rn. 57).

    Auch wenn der Landkreis über Umlagesoll und -satz unter Abwägung mit dem Finanzbedarf aller kreisangehörenden Gemeinden entschieden hat, kann die Umlageerhebung die Gemeinde im Einzelfall überfordern (ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - juris Rn. 71).

  • LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15

    § 103 Abs. 1 SGB X bietet keine Anspruchsgrundlage für ein Erstattungsbegehren

    Die für Gemeinden und Kreise als Gemeindeverbände gleichermaßen geltende Gewährleistung der finanziellen Eigenverantwortung ist dabei notwendiges Korrelat der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung; sie ist durch die Ergänzung des Art. 28 Abs. 2 GG um Satz 3, wonach die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst, klarstellend verstärkt worden (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010, a. a. O.; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 ff. und vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 ff.; Thüringer OVG, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -).
  • OVG Thüringen, 23.03.2018 - 3 N 311/13

    Normenkontrolle einer durch Ersatzvornahme erlassenen Kreishaushaltssatzung

    Die im Urteil des Senats vom 7. Oktober 2016 (Az. 3 KO 94/12) zum Ausdruck gebrachten Rechtsgrundsätze bestätigten ihre Auffassung.

    Das Senatsurteil vom 7. Oktober 2016 (Az. 3 KO 94/12) habe auf das vorliegende Verfahren keine unmittelbaren Auswirkungen.

    Die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die bei der Festsetzung der Kreisumlage im Rahmen des § 28 Abs. 1 ThürFAG zu berücksichtigen sind, hat der Senat im Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 - (ThürVBl. 2017, 139-144) wie folgt konkretisiert:.

    In seinem Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 - hat der Senat ausgeführt:.

    Der Kreisumlage ist eine absolute Grenze gezogen; ihre Erhebung darf nicht dazu führen, dass das absolute Minimum der Finanzausstattung der kreisangehörigen Gemeinden unterschritten wird (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 -, BVerwGE 145, 378-392, Rdn. 36; Senatsurteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 - ThürVBl.

  • VG Gera, 11.05.2023 - 2 K 572/21

    Festsetzung der Kreisumlage

    Auch unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG Weimar (U. v. 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12) sei festzuhalten, dass der Beklagte seinen Finanzbedarf in angemessener Weise offengelegt habe.

    Die hier maßgeblichen Regelungen des § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürFAG 2018 sind aufgrund einer Entscheidung des OVG Weimar vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 - in das Gesetz aufgenommen worden.

    Soweit die Umlageforderung dabei in einer einzelnen Gemeinde die von Art. 28 Abs. 2 GG zur Sicherung der finanziellen Mindestausstattung gezogene Grenze überschreitet, kann die Umlageforderung auf der Erhebungsebene entsprechend reduziert werden (dazu [3])." (OVG Weimar, U. v. 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12, zitiert nach juris, Rn. 52 ff).

    Der Beklagte ist nur verpflichtet, eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden zu erstellen, und nicht auf die finanziell bedürftigste Gemeinde abzustellen (OVG Weimar, U. v. 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12, a.a.O., Rn. 57; OVG Magdeburg, U. v. 17. März 2020 - 4 L 184/18, zitiert nach juris, Rn. 53).

    (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, Rn. 55, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2020 - 10 A 11208/18

    Landkreis Kaiserslautern nicht zur Erhöhung der Kreisumlage verpflichtet

    Hierzu steht der erkennende Senat auf dem Standpunkt, dass nach der Festlegung eines einheitlichen Umlagesatzes in der Haushaltssatzung (1. Stufe) im weiteren Verlauf der Festsetzung der Kreisumlage (2. Stufe) seitens des Landkreises bei entsprechender Anzeige und Nachweis seitens der umlageverpflichteten Kommune im Einzelfall eine Reduzierung der konkreten Forderung geprüft werden muss (ebenso: ThürOVG, Urteil 7. Oktober 2016, - 3 KO 94/12 -, juris Rn 70 f.; ähnlich auch VG Halle, Urteil vom 11. April 2019 - 3 A 476/16 - juris Rn. 67; unter Hinweis auf Stundung: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020, - 4 L 184/18 -, juris Rn 53).
  • VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16

    Urteil zum Normenkontrollantrag der CDU-Fraktion zum Vorschaltgesetz

    Zudem zieht das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Erhöhung der Kreisumlage eine absolute Grenze jedenfalls dort, wo sie dazu führen würde, dass das absolute Minimum der Finanzausstattung der kreisangehörigen Gemeinden unterschritten würde (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 -, juris Rn. 36; Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13/14 -, juris Rn. 28) und ihnen insbesondere strukturell und auf Dauer die Möglichkeit genommen wird, ihr Recht auf eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (ThürOVG, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, ThürVBl. 2017, 139 = juris Rn. 37 ff. m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21

    Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; Verletzung des finanziellen

    Maßgeblicher Indikator für die Fähigkeit der Aufgabenerfüllung und damit für den - im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes relevanten - Finanzbedarf ist die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinden und des Landkreises, die sich in der jeweiligen Haushaltssituation abbildet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92, 98; OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 60 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - OVG 12 N 58.16 -, juris, Rn. 9; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Von Bedeutung ist insbesondere, in welchem Umfang den kreisangehörigen Gemeinden noch Möglichkeiten verbleiben, freiwillige, nicht zwingend gesetzlich geforderte Selbstverwaltungsaufgaben zu erfüllen (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 69).

    Dagegen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, festzustellen, ob es sich bei dem festgesetzten Umlagesatz um den "einzig richtigen" oder "allein vertretbaren" Umlagesatz handelt, weil dies bei einer von vielfältigen Bewertungen und Prognosen abhängigen Entscheidung schon nicht möglich ist und überdies in den gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des Landkreises eingreifen würde (vgl. hierzu auch OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 69).

    Wird - wie im vorliegenden Verfahren - ein einheitlicher Umlagesatz für alle kreisangehörigen Gemeinden festgesetzt, hat der Landkreis nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern muss eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen (vgl. vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 95 f., OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 69).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 14/19

    Rechtmäßigkeit der Kreisumlage

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2023 - 4 L 93/22

    Kommunalrecht (Sachsen Anhalt) - Aktualisierungspflicht des Landkreises bei der

  • VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488

    Gerichtlicher Vergleichsvorschlag im Berufungsverfahren zur Kreisumlage der Stadt

  • VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15

    Begründungsanforderungen an die Festsetzung eines Kreisumlagesatzes

  • VerfGH Thüringen, 07.03.2018 - VerfGH 1/14

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen §§ 24, 25 Abs. 4 Nr. 3, § 29 Thüringer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 239/21

    Festsetzung einer Kreisumlage; Verstoß gegen die Grundsätze der Jährlichkeit und

  • VG Cottbus, 08.12.2022 - 1 K 838/19
  • VG Halle, 11.04.2019 - 3 A 476/16

    Erhebung einer Verbandsgemeindeumlage

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017 - 12 N 58.16

    Erhöhung der Kreisumlage; Rechtmäßigkeitsanforderungen

  • BVerwG, 11.09.2019 - 8 B 52.19

    Ermittlung des Finanzbedarfs der kreisangehörigen Gemeinden durch deren Anhörung

  • BVerwG, 27.09.2019 - 8 BN 1.19

    Zulassung der Revision gegen ein Urteil eines Oberverwaltungsgerichts; Anhörung

  • VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19

    Ergänzungsaufgabe; Haushaltsplan; Kreisumlage; Nachtragshaushalt; Rückerstattung;

  • VG Gera, 22.03.2023 - 2 K 61/17

    Thüringen; Finanzausgleich; Schlüsselzuweisungen; Ermittlung und Festlegung der

  • VG Braunschweig, 21.06.2023 - 1 A 102/19

    Anhörung; finanzielle Mindestausstattung; Gemeinde; Kreisumlage; Landkreis

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