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   VG Aachen, 24.06.2005 - 3 L 270/05   

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VG Aachen, 24.06.2005 - 3 L 270/05 (https://dejure.org/2005,20207)
VG Aachen, Entscheidung vom 24.06.2005 - 3 L 270/05 (https://dejure.org/2005,20207)
VG Aachen, Entscheidung vom 24. Juni 2005 - 3 L 270/05 (https://dejure.org/2005,20207)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.09.1995 - 4 NB 18.95

    Normenkontrollklage - Bebauungsplan - Antragsbefugnis - Rechtsschutzbedürfnis -

    Auszug aus VG Aachen, 24.06.2005 - 3 L 270/05
    Einem gerichtlichen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings auch dann das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint, vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 78, 85 (91), Beschluss vom 22. September 1995 - 4 NB 18.95 -, Deutsche Verwaltungsblätter 1996, 107.
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus VG Aachen, 24.06.2005 - 3 L 270/05
    Einem gerichtlichen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings auch dann das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint, vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 78, 85 (91), Beschluss vom 22. September 1995 - 4 NB 18.95 -, Deutsche Verwaltungsblätter 1996, 107.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Klage vor dem

    Auszug aus VG Aachen, 24.06.2005 - 3 L 270/05
    Andererseits trage die in § 28 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 5 FeV getroffene Regelung zur Verkehrssicherheit bei, die durch die Vorschrift des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG besonders geschützt werden solle, vgl.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 -.
  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 439/02

    Begriff des Betriebsweges

    Auszug aus VG Aachen, 24.06.2005 - 3 L 270/05
    Nach anderer Auffassung wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Hinblick auf die fehlende Harmonisierung der Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung außerhalb des Regelungsbereiches der Richtlinie dahingehend einschränkend interpretiert, dass die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis kraft Vorrang des Gemeinschaftsrechts nur in den Fällen quasi "automatisch" anerkannt werde, in denen eine Sperrfrist ausgesprochen worden und diese verstrichen sei, sofern das nationale Fahrerlaubnisrecht außer formalen keine weiteren inhaltlichen Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stelle, vgl.: Geiger, DAR 2004, 342 f. und DAR 2004, 690 (691).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG Aachen, 24.06.2005 - 3 L 270/05
    Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG verbiete es daher einem Mitgliedstaat, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, sofern eine zusätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen sei und damit dem Betroffenen auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins versagt werde, vgl. Urteil vom 29. April 2004 - C 476/01 (Kappen) - Deutsches Autorecht (DAR) 2004, 333 (336 f.).
  • VG Meiningen, 25.04.2006 - 2 E 154/06

    Entziehung der Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Alkohol; Entziehung;

    ausgestellt worden sei, sofern eine zusätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen sei und damit dem Betroffenen auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins versagt werde (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C 476/01 (Kapper) - DAR 2004, 333, 336 f.; vgl. VG Aachen, Beschl. v. 24.06.2005, Az. 3 L 270/05, Juris).

    Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates nicht automatisch über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert werde, würde dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit, dem auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt sei, nicht ausreichend Rechnung getragen werden, wenn verlangt würde, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen sei und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt werde, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen (VGH Mannheim, U. v. 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04, Juris; VG Neustadt, B. v. 11.03.2005, Az.: 4 L 389/05.NW, Juris; dem wohl auch zuneigend VG München, B. v. 13.01.2005, Az.: M 6b S 04.5543, Juris; offen lassend VG Aachen, B. v. 24.06.2005, Az.: 3 L 270/05, Juris; VG Sigmaringen, 05.01 2005, Az.: 4 K 2198/04, Juris).

    Dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit wäre aber nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn in den Fällen, in denen nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister sichergestellt ist, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert wird, eine nach Ablauf einer Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis ohne Weiteres anzuerkennen ist und dem entziehenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt wird, ob die ursprünglich für die Entziehung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen (VG Aachen, B. v. 24.06.2005, Az.: 3 L 270/05, Juris).

    Zwar ist die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts von übergeordneter Bedeutung in dem Sinne, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte, nach Art. 10 EGV alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem EG-Vertrag zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen haben, welche die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrages gefährden könnten (VG Aachen, B. v. 24.06.2005, Az.: 3 L 270/05, Juris; VG Sigmaringen, B. v. 05.01 2005, Az.: 4 K 2198/04, Juris).

  • LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05

    Führerscheintourismus: Keine Fahrberechtigung in Deutschland mit nachträglich im

    Zudem spricht auch der Aspekt der Verkehrssicherheit, der sowohl die Richtlinie 91/439/ EWG als auch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zu dienen bestimmt sind, gegen eine automatische Anerkennung, denn mangels eines gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregisters ist eine Kenntniserlangung der Behörden des Ausstellungsstaates von den Gründen der Fahrerlaubnisentziehung des anderen Mitgliedstaates noch nicht gesichert (BVerwG NJW 2006.1151; VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1154f) sowie NJOZ 2006, 487 (490); VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1339); VG Aachen Beschluss vom 24.06.2005, Az. 3 L 270/05; AG Kassel NZV 2005, 601 (602); Geiger DAR 2004, 340).
  • VG Sigmaringen, 06.10.2005 - 2 K 1276/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aberkennung des Rechts, in der

    Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis dann fehle, wenn ein Inhaber einer Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der EU in Deutschland, dem vor deren Erteilung die Fahrerlaubnis in Deutschland bestandskräftig entzogen worden sei, keinen Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV gestellt habe (so VG Sigmaringen, Beschl. v. 12.05.005 - 4 K 708/05; Beschl. v. 23.06.2005 - 4 K 761/05; wohl auch: VG Aachen, Beschl. v. 24.06.2005 - 3 L 270/05 -, juris), vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
  • VG Berlin, 15.11.2005 - 20 A 186.05
    (ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 19. September 2005, 10 S 1194/05 , zitiert nach juris; VGH München, Beschluss vom 29. August 2005, 11 CS 05.363 ; VG Aachen, Beschluss vom 24. Juni 2005 - 3 L 270/05 , zitiert nach juris; a.A. OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Mai 2005, 7 B 10431/05.OVG ).
  • VG Düsseldorf, 01.12.2005 - 6 L 2130/05
    So im Ergebnis auch VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6 b S 04.5543 -, NVZ 2005, 439 (Der EuGH hat in seiner Entscheidung zwar § 28 Abs. 5 FeV erwähnt, jedoch nicht abschließend zu dieser Norm Stellung genommen.); VG Gießen, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 6 G 1453/05 -, JURIS; VG Aachen, Beschluss vom 24. Juni 2005 - 3 L 270/05 -, JURIS.
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