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   VG Neustadt, 04.06.2012 - 3 L 356/12.NW   

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https://dejure.org/2012,5958
VG Neustadt, 04.06.2012 - 3 L 356/12.NW (https://dejure.org/2012,5958)
VG Neustadt, Entscheidung vom 04.06.2012 - 3 L 356/12.NW (https://dejure.org/2012,5958)
VG Neustadt, Entscheidung vom 04. Juni 2012 - 3 L 356/12.NW (https://dejure.org/2012,5958)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG innerhalb einer Frist von fünf Jahren aufgrund der Teilnahme an einem nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordneten Aufbauseminar

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen 18 Punkten im Verkehrszentralregister

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Führerschein weg bei weniger als 18 Punkten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    18 Punkte im Verkehrszentralregister - Entziehung der Fahrerlaubnis

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Verkehrszentralregister - Führerscheinentzug auch bei getilgten Strafpunkten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    18 Punkte und der Lappen ist weg - auch bei zwischenzeitlicher Punktereduzierung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    18 Punkte in Flensburg - Damit ist der Führerschein futsch, auch wenn der Punktestand später wieder fällt

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Punkteberechnung ist korrekt - 18 Punkte in Flensburg - kein Pardon

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Entzug der Fahrerlaubnis bei vorübergehendem Erreichen der 18 Punkte

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Punkte-Tilgung schützt nicht vor Fahrerlaubnisentzug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen 18 Punkten im Verkehrszentralregister

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Führerscheinentzug bei 18 Punkten in Flensburg

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen 18 Punkten im Verkehrszentralregister - Zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis

Besprechungen u.ä.

  • schadenfixblog.de (Kurzanmerkung)

    Entzug der Fahrerlaubnis bei vorübergehendem Erreichen der 18 Punkte

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2010 - 10 S 2053/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis - unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit -

    Auszug aus VG Neustadt, 04.06.2012 - 3 L 356/12
    Dies ändert aber - wie oben dargelegt - nichts daran, dass sich der Antragsteller mit Erreichen von 18 Punkten als unwiderleglich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 11 CS 09.3149 - und vom 21. Juni 2010 - 11 CS 10.377 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 10 S 2053/10 -, NJW 2011, 2311 = juris, Rn. 6).

    Allein der Ablauf einer längeren Zeit - hier: vom 7. Dezember 2011 bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis am 22. Februar 2012 - nach tilgungsbedingter Unterschreitung der zuvor erreichten Schwelle von 18 Punkten führt nicht dazu, dass die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend vorgeschriebene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr verfügt werden dürfte (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 16).

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 21.07

    Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Tattag; Rechtskraft;

    Auszug aus VG Neustadt, 04.06.2012 - 3 L 356/12
    Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Urteil vom 25. September 2008 (- 3 C 21.07 -, BVerwGE 132, 48 ff. und juris) auf der Grundlage einer teleologischen, systematischen und historischen Gesetzesauslegung nämlich zu dem Ergebnis, dass eine Fahrerlaubnis immer dann zu entziehen ist, wenn ihr Inhaber im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte erreicht hat, ohne dass es auf eine spätere Tilgung von Punkten - unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Erlass der Entziehungsentscheidung stattfindet - ankommt.

    Dieses Verwertungsverbot greift aber in Ansehung der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG nur, bevor 18 Punkte erreicht sind (so BVerwG, Urteil vom 25. September 2008, a.a.O., juris, Rn. 21).

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 3.07

    Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip;

    Auszug aus VG Neustadt, 04.06.2012 - 3 L 356/12
    Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Urteil vom 25. September 2008 (- 3 C 21.07 -, BVerwGE 132, 48 ff. und juris) auf der Grundlage einer teleologischen, systematischen und historischen Gesetzesauslegung nämlich zu dem Ergebnis, dass eine Fahrerlaubnis immer dann zu entziehen ist, wenn ihr Inhaber im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte erreicht hat, ohne dass es auf eine spätere Tilgung von Punkten - unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Erlass der Entziehungsentscheidung stattfindet - ankommt.
  • VGH Bayern, 03.05.2010 - 11 CS 09.3149

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Entziehungen der Fahrerlaubnis nach § 4

    Auszug aus VG Neustadt, 04.06.2012 - 3 L 356/12
    Dies ändert aber - wie oben dargelegt - nichts daran, dass sich der Antragsteller mit Erreichen von 18 Punkten als unwiderleglich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 11 CS 09.3149 - und vom 21. Juni 2010 - 11 CS 10.377 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 10 S 2053/10 -, NJW 2011, 2311 = juris, Rn. 6).
  • VGH Bayern, 21.06.2010 - 11 CS 10.377

    Punktsystem; Tattagsprinzip; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Entziehungen

    Auszug aus VG Neustadt, 04.06.2012 - 3 L 356/12
    Dies ändert aber - wie oben dargelegt - nichts daran, dass sich der Antragsteller mit Erreichen von 18 Punkten als unwiderleglich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 11 CS 09.3149 - und vom 21. Juni 2010 - 11 CS 10.377 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 10 S 2053/10 -, NJW 2011, 2311 = juris, Rn. 6).
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