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   VG Neustadt, 01.09.2015 - 3 L 726/15.NW   

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VG Neustadt, 01.09.2015 - 3 L 726/15.NW (https://dejure.org/2015,24380)
VG Neustadt, Entscheidung vom 01.09.2015 - 3 L 726/15.NW (https://dejure.org/2015,24380)
VG Neustadt, Entscheidung vom 01. September 2015 - 3 L 726/15.NW (https://dejure.org/2015,24380)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 29 BauGB, § 34 Abs 5 BauGB, § 14 BauNVO, § 4 BauNVO, § 5 BauNVO
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagung einer Nutzungsänderung; formelle Illegalität eines Bauvorhabens; Genehmigungfähigkeit einer gewerblichen Hundezucht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.2010 - 1 A 11294/09

    Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet dörflicher Prägung

    Auszug aus VG Neustadt, 01.09.2015 - 3 L 726/15
    Es reicht vielmehr aus, dass Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe neben Wohngebäuden und Gewerbe- oder Handwerksbetrieben (noch) vorhanden sind und das Gebiet dörflich prägen ( OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG - , juris m.w.N.).

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG - , juris; vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO - , juris) ist von einer solchen ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet ausgegangen bei bestehender Wohnnutzung, ehemaliger l andwirtschaftlicher Nutzung und verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die teils zu (ergänzenden) Erwerbszwecken und teils aus Hobbygründen betrieben wurde.

    Qualifiziert man schließlich die nähere Umgebung mit dem Antragsgegner als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, richtet sich die Zulässigkeit der privaten Pferdehaltung nach § 14 BauNVO ( OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG - , juris).

    Zwar kann i n besonders gelagerten Fällen auch in allgemeinen Wohngebieten eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet ist, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könnte ( OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG - , juris für den Fall der Haltung von drei Reitpferden; Bay. VGH, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 15 B 08.2380 -, BauR 2010, 193 für den Fall der Haltung eines Pferdes und eines Esels; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO - , juris für den Fall der Haltung von vier Kleinpferden).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.2006 - 8 B 10574/06

    Sofortige Vollziehung einer Nutzungsuntersagung bzgl eines Tiergeheges

    Auszug aus VG Neustadt, 01.09.2015 - 3 L 726/15
    Bei bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungen sind nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (z. B. Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06.OVG -, BauR 2006, 1734 ), der die Kammer folgt, keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu stellen.

    Dies gilt umso mehr, als ein bloßes Nutzungsverbot den Bestand der baulichen Anlagen unberührt lässt und dem Bauherrn mangels Schaffung vollendeter Tatsachen in der Regel ohne weiteres angesonnen werden kann, bis zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit seiner formell illegal errichteten baulichen Anlage auf deren Nutzung zu verzichten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06.OVG -, BauR 2006, 1734 und vom 12. Mai 2009 - 1 B 10344/09.OVG -).

    Auch dem Antragsteller ist es im vorliegenden Fall zumutbar, die von der Nutzungsuntersagung betroffenen Tiere bis zur endgültigen Entscheidung über den angefochtenen Bescheid anderweitig unterzubringen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06.OVG -, BauR 2006, 1734 ).

  • VG Koblenz, 10.05.2011 - 7 K 1111/10

    Baunachbarrechts, Genehmigung eines Pferdeunterstandes

    Auszug aus VG Neustadt, 01.09.2015 - 3 L 726/15
    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG - , juris; vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO - , juris) ist von einer solchen ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet ausgegangen bei bestehender Wohnnutzung, ehemaliger l andwirtschaftlicher Nutzung und verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die teils zu (ergänzenden) Erwerbszwecken und teils aus Hobbygründen betrieben wurde.

    Zwar kann i n besonders gelagerten Fällen auch in allgemeinen Wohngebieten eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet ist, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könnte ( OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG - , juris für den Fall der Haltung von drei Reitpferden; Bay. VGH, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 15 B 08.2380 -, BauR 2010, 193 für den Fall der Haltung eines Pferdes und eines Esels; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO - , juris für den Fall der Haltung von vier Kleinpferden).

  • VG Trier, 07.12.2005 - 5 K 875/05

    Betreiben einer Hundezucht im unbeplanten Innenbereich.

    Auszug aus VG Neustadt, 01.09.2015 - 3 L 726/15
    Der Antragsteller ist aber nicht Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, so dass sich die heutige bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Haltung von Pferden und Hunden in einem faktischen Dorfgebiet nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 4 B 191/96 -, juris, wonach die gewerblich betriebene Hundezucht nicht dem Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes unterfällt) sondern unter Umständen nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO als nicht störender Gewerbebetrieb (vgl. VG Trier, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 5 K 875/05.TR -, juris zu einer Husky-Zucht im Dorfgebiet) oder nach § 14 BauNVO als Nebenanlage richtet.

    Ebenso wenig ist die vom Antragsteller beabsichtigte Hundezucht offensichtlich genehmigungsfähig (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. September 1992 - 6 L 129/90 -, NVwZ-RR 1993, 398 zur Hundehaltung mit mehr als zwei Tieren in einem allgemeinen Wohngebiet; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 60; VG Trier, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 5 K 875/05.TR -, juris zur Hundezucht in einem Dorfgebiet).

  • VGH Bayern, 19.09.2007 - 25 B 05.1076

    Pferdehaltung zu privaten Zwecken; ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen im

    Auszug aus VG Neustadt, 01.09.2015 - 3 L 726/15
    Sie überschreitet die "Variationsbreite" der ehemals legal betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung und stellt eine Nutzungsänderung dar (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2007 - 25 B 05.1076 -, BayVBl 2008, 694).

    In einem faktischen Dorfgebiet müssen aber intakte Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorhanden sein (Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2007 - 25 B 05.1076 - , juris).

  • VGH Bayern, 05.10.2009 - 15 B 08.2380

    Das Halten eines Pferdes und eines Esels kann nach der besonderen Lage des

    Auszug aus VG Neustadt, 01.09.2015 - 3 L 726/15
    Zwar kann i n besonders gelagerten Fällen auch in allgemeinen Wohngebieten eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet ist, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könnte ( OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG - , juris für den Fall der Haltung von drei Reitpferden; Bay. VGH, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 15 B 08.2380 -, BauR 2010, 193 für den Fall der Haltung eines Pferdes und eines Esels; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO - , juris für den Fall der Haltung von vier Kleinpferden).
  • OVG Niedersachsen, 30.09.1992 - 6 L 129/90

    Hundehaltung; Dackelzucht; Wohngebiet; Lärmbelästigung; Bauordnungsrecht

    Auszug aus VG Neustadt, 01.09.2015 - 3 L 726/15
    Ebenso wenig ist die vom Antragsteller beabsichtigte Hundezucht offensichtlich genehmigungsfähig (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. September 1992 - 6 L 129/90 -, NVwZ-RR 1993, 398 zur Hundehaltung mit mehr als zwei Tieren in einem allgemeinen Wohngebiet; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 60; VG Trier, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 5 K 875/05.TR -, juris zur Hundezucht in einem Dorfgebiet).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 5 S 3140/11

    Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus VG Neustadt, 01.09.2015 - 3 L 726/15
    Nach einhelliger Meinung entspricht die Haltung von Pferden jedoch grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2013 - 5 S 3140/11 -, BauR 2013, 2001; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. März 2007 - 3 M 14/07 - , juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 51).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2007 - 3 M 14/07

    Zulässigkeit eines Pferdestalls im allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus VG Neustadt, 01.09.2015 - 3 L 726/15
    Nach einhelliger Meinung entspricht die Haltung von Pferden jedoch grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2013 - 5 S 3140/11 -, BauR 2013, 2001; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. März 2007 - 3 M 14/07 - , juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 51).
  • VG Neustadt, 18.11.2013 - 3 L 966/13

    Wollschweine brauchen vorerst neues Zuhause

    Auszug aus VG Neustadt, 01.09.2015 - 3 L 726/15
    Eventuelle Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind im Rahmen eines e twaigen Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen, rechtfertigen jedoch nicht die Verneinung des besonderen Vollzugsinteresses an der Grundverfügung (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. November 20913 - 3 L 966/13.NW - ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.06.2013 - 1 A 11230/12

    Veränderung genehmigter baulicher Nutzung; Bestandsschutz; Nutzungsänderung

  • BVerwG, 21.06.1994 - 4 B 108.94

    Baurecht: Veslust des bestandsschutzes bei Nutzungsänderung einer Jagdhütte in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2014 - 15 B 69/14

    Ausreichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.1979 - 2 B 268/78
  • BVerwG, 25.10.1996 - 4 B 191.96
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2013 - 8 A 11152/12

    Nutzungsuntersagung für Diskothek nach langjähriger Nutzungsunterbrechung

  • BVerwG, 09.09.2002 - 4 B 52.02

    Entprivilegierung und Bestandsschutz

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.2012 - 1 B 10136/12

    Flughafen Mendig darf vorläufig als Autotestzentrum genutzt werden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1997 - 11 A 2980/94

    Baurecht: Erweiterung einer vorhandenen Spielhalle um die Grundfläche eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.01.2014 - 8 B 11261/13

    Ungenehmigte Schweinehaltung verboten

  • BVerwG, 10.12.1982 - 4 C 52.78

    Privilegierung - Jagdhütte - Jagdbezirk

  • OVG Sachsen, 02.02.2012 - F 7 B 278/11

    Sofortvollzug, Anhörung, Vorausbau, Teilnehmergemeinschaft, Ausführung,

  • VG Neustadt, 04.01.2024 - 4 L 1213/23

    Untersagung der ungenehmigten Nutzung eines Einfamilienwohnhauses als

    Dabei genügt für den Erlass einer Nutzungsuntersagung regelmäßig bereits die formelle Illegalität (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 2 B 51/20 -, juris, Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Januar 2014 - 8 B 11261/13.OVG - juris, und vom 9. Februar 2007 - 8 B 10019/07.OVG - ESOVGRP; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 18. Januar 2016 - 3 K 890/15.NW - juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 1. September 2015 - 3 L 726/15.NW -, juris).
  • VG Neustadt, 22.06.2017 - 3 K 38/17
    Den vom Kläger gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 22. Juni 2015 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung hat die Kammer mit nicht mit der Beschwerde angefochtenem Beschluss vom 1. September 2015 (3 L 726/15.NW) abgelehnt.

    Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Ausführungen auf den Seiten 9 und 10 des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren 3 L 726/15.NW, der den Beteiligten vorliegt und ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

  • VG Neustadt, 15.11.2018 - 5 L 1337/18

    Vorläufiges Verbot der Dienstgeschäfte für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige

    Vielmehr ist die Kammer (s. zuletzt Beschluss vom 15. Januar 2018 - 5 L 1315/17.NW -) ebenso wie die 3. und 4. Kammer des Gerichts (s. Beschlüsse vom 01. September 2015 - 3 L 726/15.NW -, juris und vom 5. Juli 2017 - 4 L 603/17.NW -, juris) der Meinung, dass eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren eine Nachholung der Anhörung dann bewirken kann, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 15 CS 15.1740 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, NWVBl 2014, 322; OVG Sachsen, Beschluss vom 02. Februar 2012 - F 7 B 278/11 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 2 B 268/78 -, AS RP-SL 15, 167; Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 28 Rn. 70; Herrmann, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand Oktober 2018, § 28 Rn. 48).
  • VG Schwerin, 04.09.2020 - 2 B 310/20

    Untersagung von Hundehaltung

    Auch ist den im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Luftbildern und den Satellitenbildern in google maps nicht zu entnehmen, dass sich in A-Stadt aktive Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe befänden, deren Vorhandensein die Annahme eines faktischen Dorfgebietes nahelegen könnte (zu diesem Erfordernis vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 1. September 2005 - 3 L 726/15.NW juris Rn. 33).
  • VG Neustadt, 05.07.2018 - 3 L 767/18

    Anforderungen an die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen

    So kann eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren eine Nachholung der Anhörung dann bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Antragserwiderungsschriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig, umfassend und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen unvoreingenommen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 2 B 268/78.OVG - AS RP-SL 15, 167; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, NWVBl. 2014, 322; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Februar 2012 - F 7 B 278/11 -, juris; VG Neustadt/Wstr., Beschlüsse vom 1. September 2015 - 3 L 726/15.NW - und 21. Januar 2015 - 3 L 1098/14.NW -, esovg ).
  • VG Minden, 19.01.2017 - 1 K 1029/16

    Rechtswidrigkeit einer ohne eine bauaufsichtliche Genehmigung betriebenen

    vgl. im Zusammenhang mit einer gewerblichen Hundezucht VG Neustadt, Beschluss vom 01.09.2015 - 3 L 726/15.NW -, juris Rn. 16.
  • VG Ansbach, 28.04.2022 - AN 3 K 20.02638

    Untersagung einer Hundezucht im Allgemeinen Wohngebiet

    So bestehen nach dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarl, B.v. 30.3.2020 - 2 A 78/20 - juris Rn. 18) bei der gebotenen typisierenden Betrachtung zumindest erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit einer Hundezucht im Allgemeinen Wohngebiet (so auch das VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 1.9.2015 - 3 L 726/15.NW - juris Rn. 36).
  • VG Gera, 07.02.2018 - 1 E 28/18

    Formelle Rechtswidrigkeit einer Versetzungsverfügung wegen fehlender Anhörung des

    Selbst wenn man dies anders sehen sollte, ist das durch die Anhörung zu gewährleistende rechtliche Gehör nur dann dem Betroffenen gewährt, wenn die Behörde die Einwendungen des Betroffenen im gerichtlichen Eilverfahren zur Kenntnis nimmt, sie zum Gegenstand einer neuen Entscheidung macht und das Ergebnis der Entscheidung in Form eines Schriftsatzes an das Verwaltungsgericht übermittelt, das den Schriftsatz an den Betroffenen weiterleitet (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 4 TH 3616/87 - VG Neustadt, Beschluss vom 1. September 2015 - 3 L 726/15.NW - vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 - jeweils zitiert nach juris).
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