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OVG Schleswig-Holstein, 05.07.1995 - 3 M 49/95 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- VG Schleswig - 9 B 81/95
- OVG Schleswig-Holstein, 05.07.1995 - 3 M 49/95
Wird zitiert von ... (10)
- VG Schleswig, 14.08.2002 - 9 B 85/02
Prüfungsrecht, Chancengleichheit, Nachteilsausgleich, Legasthenie
Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 05.07.1995, 3 M 49/95). - VG Schleswig, 17.10.2005 - 9 B 70/05
Änderung des Lehrplans; einstweilige Anordnung; Grundrechtsverstoß
Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (OVG Schleswig, Beschlüsse vom 5. Juli 1995 - 3 M 49/95 - und vom 10. Juli 2002 - 3 M 29/02 -). - VG Schleswig, 03.01.2002 - 9 B 125/01
Schülerbeförderun, Kostenübernahme
Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 05. Juli 1995 - 3 M 49/95 -).
- VG Schleswig, 08.11.2001 - 9 B 104/01
Schulrecht, Schrägversetzung, Lese-Rechtschreibschwäche, Legasthenie, …
Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 05. Juli 1995 - 3 M 49/95 -). - VG Schleswig, 02.11.2001 - 9 B 94/01
Schulrecht, Versetzung, Prüfungsunfähigkeit, Leistungsabfall, Nachprüfung
Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 05. Juli 1995 - 3 M 49/95 -). - VG Schleswig, 27.09.2001 - 9 B 87/01
einstweilige Anordnung, Versetzung, Beurteilungsspielraum
Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 05.07.1995, AZ: 3 M 49/95). - VG Schleswig, 15.08.2006 - 9 B 90/06 Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller/die Antragstellerin unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (OVG Schleswig, Beschlüsse vom 5. Juli 1995 3 M 49/95 und vom 10. Juli 2002 3 M 29/02 -).
- VG Schleswig, 11.09.2002 - 9 B 93/02 Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 05.07.1995, Az.: 3 M 49/95).
- VG Schleswig, 19.12.2001 - 9 B 83/01
Auflösung eines Doktorandenverhältnisses, Vertrauensverhältnis, …
Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 05.07.1995, AZ: 3 M 49/95). - OVG Schleswig-Holstein, 15.08.2002 - 9 B 89/02
Integrierte Gesamtschule, vorläufige Aufnahme, Kapazitätsbegrenzung, …
Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 05. Juli 1995 - 3 M 49/95 -).