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   OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2021 - 3 MR 2/21   

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OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2021 - 3 MR 2/21 (https://dejure.org/2021,858)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.01.2021 - 3 MR 2/21 (https://dejure.org/2021,858)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. Januar 2021 - 3 MR 2/21 (https://dejure.org/2021,858)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Weitere Eilentscheidungen nach neuerlichem Corona-Lockdown - Friseursalons und Golfplätze

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Corona-Lockdown und der Betrieb von Golfplätzen

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2020 - 13 B 1983/20

    Coronapandemie: Golfplätze in Nordrhein-Westfalen bleiben geschlossen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2021 - 3 MR 2/21
    Dass der Verordnungsgeber sich aber nicht darauf verlassen will, dass alle Spieler den Golfplatz in einer Weise nutzen, in der Infektionsrisiken gänzlich ausgeschlossen sind, sondern stattdessen ein Nutzungsverbot ausspricht, liegt voraussichtlich im Rahmen seines Beurteilungs- und Prognosespielraums (so auch, für die dortige Regelung, OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2020 - 13 B 1983/20.NE -, juris Rn. 65).

    Demgegenüber fällt auch nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass sportliche Betätigung selbst einen Wert für die physische und psychische Gesundheit hat, zumal die Regelung diese nicht generell verbietet (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2020 - 13 B 1983/20.NE -, juris Rn. 76).

    Die Vorschrift gewährt schon im Ausgangspunkt keinen Anspruch darauf, dass jegliche Form sportlicher Betätigung zu jeder Zeit möglich sein muss (vgl. - insofern zum dortigen Landesrecht - OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2020 - 13 B 1983/20.NE -, juris Rn. 76).

    Ferner würde ein umfassendes Verbot von Individualsport im Freien zu einer stärkeren Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG führen, weil die Möglichkeit einer sportlichen Betätigung an der frischen Luft damit gänzlich entfiele (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2020 - 13 B 1983/20.NE -, juris Rn. 91).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2021 - 3 MR 2/21
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen bzw. noch zu stellenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (Beschl. des Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 jeweils m. w. N.).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 jeweils m.w.N).

    Hierbei ist wegen der schwerwiegenden Folgen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (Beschl. des Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 21).

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2021 - 3 MR 2/21
    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für die Antragstellerin (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 8).

    Die geltend gemachten Interessen sind zwar gewichtig, erscheinen aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG prinzipiell auch verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 11 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2021 - 3 MR 2/21
    Dass der Bundestag hier seinen weiten Gestaltungsspielraum überschritten hätte, ist nicht ersichtlich (so auch VGH München, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461 -, juris Rn. 24; vgl. dazu auch VGH Mannheim, Beschl. v. 18.12.2020 - 1 S 4028/20 -, juris Rn. 25).

    In einer dokumentierten Entscheidung hat der Verordnungsgeber (§ 32 Satz 1 IfSG) die besonders gewichtigen infektiologischen Erfordernisse mit sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit nach § 28a Abs. 6 IfSG abzuwägen (so auch VGH München, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461 -, juris Rn. 25).

  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2021 - 3 MR 2/21
    Zwar gelten auch für das Normenkontrollverfahren und damit auch das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO die Dispositionsmaxime, d. h. die Antragstellerin bestimmt mit ihrem Antrag grundsätzlich den Umfang der gerichtlichen Prüfung und der möglichen Nichtigerklärung von Rechtsvorschriften (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, juris Rn. 26).

    Auch führt die Rechtswidrigkeit eines Teils einer Norm nicht zwingend zu deren Gesamtnichtigkeit; vielmehr gelten insofern die allgemeinen Grundsätze über die teilweise Nichtigkeit von Rechtsvorschriften, nach denen darauf abzustellen ist, ob der gültige Teil für sich betrachtet Bestand haben kann und vom Normgeber im Zweifel auch so beschlossen worden wäre (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2021 - 3 MR 2/21
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen bzw. noch zu stellenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (Beschl. des Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 jeweils m. w. N.).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 jeweils m.w.N).

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2021 - 3 MR 2/21
    Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, der nur dann überschritten ist, wenn aufgrund der dem Normgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (stRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 49 jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2021 - 3 MR 2/21
    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, juris Leitsatz 18 und Rn. 139, Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64 m. w. N., Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 171 m. w. N.).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2021 - 3 MR 2/21
    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, juris Leitsatz 18 und Rn. 139, Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64 m. w. N., Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 171 m. w. N.).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2021 - 3 MR 2/21
    Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (stRspr., vgl. BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. -, juris Rn. 265, m. w. N.).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2020 - 1 S 4028/20

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen in

  • BVerwG, 17.12.2012 - 4 BN 19.12

    Anforderung an die Antragsbefugnis bei der Geltendmachung einer Rechtsverletzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2020 - 11 S 65.20

    Brandenburgische Großveranstaltungsverbotsverordnung: Ausnahmslose Untersagung

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.11.2020 - 3 MR 73/20

    Umdeutung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Norm in

  • OVG Thüringen, 12.05.2020 - 3 EN 287/20

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags im Normenkontrolleilverfahren;

  • VGH Bayern, 08.06.2020 - 20 NE 20.1316

    Coronaverordnung: Eilantrag zur Ermöglichung von Hochzeiten, Geburtstagsfeiern

  • VG Hamburg, 28.04.2021 - 3 K 5339/19

    Erfolglose Klage auf Feststellung, dass das Blockieren eines Twitter-Accounts für

    Erforderlich ist ein von der Behörde gewähltes Mittel, hier das Blockieren, indes nur dann nicht, wenn ein anderes Mittel nicht nur weniger eingriffsintensiv ist, sondern dennoch gleich geeignet zur Abwehr der Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2021, 3 MR 2/21, juris, Rn. 33; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.2.2021, 1 S 381/21, juris, Rn. 77).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 - 3 MR 31/21

    Corona: 2G-Regelung hält gerichtlicher Überprüfung vorerst stand

    § 28 Abs. 5 Satz 1 IfSG verlangt dem Wortlaut nach vielmehr nur eine allgemeine Begründung, nicht eine Begründung sämtlicher Einzelmaßnahmen (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.01.2021 - 3 MR 2/21 -, juris Rn. 28).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 3/21

    Corona-Lockdown - TEDi-Filialen bleiben geschlossen

    Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Antrag ohne ein begleitendes Hauptsacheverfahren gestellt hat; denn der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist schon vor Erhebung des Normenkontrollantrages zulässig (vgl. st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschl. v. 19.01.2021 - 3 MR 1/21 und 3 MR 2/21 - noch nicht veröffentlicht; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.05.2009 - 1 MN 12/09 -, juris Rn. 16 f.; OVG B-Stadt, Beschl. v. 17.01.2014 - 2 B 1367/13.NE -, juris Rn. 30; Ziekow ; in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 386).
  • VG Hamburg, 19.03.2021 - 21 K 5014/20

    Erfolglose Klage gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot des

    Dass diese gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig ist, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich (siehe zur Verfassungsmäßigkeit z.B. OVG Schleswig, Beschl. v. 19.1.2021, 3 MR 2/21, juris, Rn. 25 f.).

    Schleswig, Beschl. v. 19.1.2021, 3 MR 2/21, juris, Rn. 50; OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2020, 13 B 1983/20.NE, juris, Rn. 76).

  • VG Hamburg, 21.12.2021 - 21 E 5155/21

    Erfolgloser Antrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen das Zwei-G-Zugangsmodell

    § 28 Abs. 5 Satz 1 IfSG verlangt dem Wortlaut nach vielmehr nur eine allgemeine Begründung, nicht eine Begründung sämtlicher Einzelmaßnahmen (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.01.2021 - 3 MR 2/21 -, juris Rn. 28).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2021 - 3 MR 17/21

    Corona-Pandemie: Einschränkungen der Beherbergungsmöglichkeiten in

    Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigungsgrundlagen (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 19.01.2021 - 3 MR 2/21 -, juris Rn. 24-26).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 3 MR 35/21

    2G-Regelung im Einzelhandel während der Corona-Pandemie (Schleswig-Holstein)

    § 28 Abs. 5 Satz 1 IfSG verlangt dem Wortlaut nach nur eine allgemeine Begründung, nicht eine Begründung sämtlicher Einzelmaßnahmen (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.01.2021 - 3 MR 2/21 -, juris Rn. 28).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.03.2021 - 3 MR 10/21

    Corona-Krise; Schließung des Einzelhandels für den Publikumsverkehr;

    Vielmehr widerspräche dies der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.11.2020 - 3 MR 73/20 -, juris Rn. 4-5 und v. 19.01.2021 - 3 MR 2/21 -, juris Rn. 6ff.; OVG Weimar, Beschl. v. 12.05.2020 - 3 EN 287/20 -, juris Rn. 6-7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5-6; VGH München, Beschl. v. 08.06.2020 - 20 NE 20.1316 -, juris Rn. 14 jeweils m. w. N.; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.07.2020 - OVG 11 S 65/20 -, juris Tenor sowie Rn. 23, 26).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 57.21

    Zutrittsverbot an Schulen in Zeiten der Corona-Pandemie

    Mit der Befristungspflicht wiederum soll sichergestellt werden, dass die jeweilige Rechtsverordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Sars-CoV-2-Pandemie fortgeschrieben werden muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 53/21.NE -, Rn. 16 - 18, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 3 MR 2/21 -, Rn. 28, juris, jeweils m.w.N.).
  • VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 2161/21

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin eines Cafés gegen die zeitlich begrenzte

    Ein weniger in die Rechtsposition der Antragstellerin eingreifendes, jedoch zur Erreichung des legitimen Zwecks, zukünftige Verstöße der Antragstellerin gegen die Bestimmung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO und die daraus resultierenden Infektionsgefahren wirksam zu unterbinden, auch gleich geeignetes Mittel (vgl. zu diesem Maßstab OVG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2021, 3 MR 2/21, juris, Rn. 33; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.2.2021, 1 S 381/21, juris, Rn. 77) ist nicht ersichtlich.
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - 3 MR 14/21

    Corona-Krise; Untersagung des Präsenzunterrichts an allgemeinbildenden Schulen;

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