Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 13.10.2016 - 3 Nc 18/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,41316
OVG Hamburg, 13.10.2016 - 3 Nc 18/16 (https://dejure.org/2016,41316)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2016 - 3 Nc 18/16 (https://dejure.org/2016,41316)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 3 Nc 18/16 (https://dejure.org/2016,41316)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,41316) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Zulassung zum Medizinstudium bei fehlender Berücksichtigung von Blockpraktika bei der Kapazitätsberechnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassungsbegehren zum Studium der Humanmedizin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten; Blockpraktika als Bestandteil der klinischpraktischen Ausbildung; Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapVO § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
    Zulassungsbegehren zum Studium der Humanmedizin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten; Blockpraktika als Bestandteil der klinischpraktischen Ausbildung; Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität

  • rechtsportal.de

    KapVO § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; GG Art. 12 Abs. 1
    Zulassungsbegehren zum Studium der Humanmedizin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten; Blockpraktika als Bestandteil der klinischpraktischen Ausbildung; Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Hamburg, 21.04.2015 - 3 Nc 121/14

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.10.2016 - 3 Nc 18/16
    Zu den vereinbarungsgemäß auf Dauer durchgeführten Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten, die in Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO Hamburg zur Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität führen, zählen nicht Blockpraktika (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats: Beschl. v. 21.4.2015, 3 Nc 121/14, juris Rn. 18).

    Das Beschwerdegericht hat hierzu bereits ausgeführt (Beschl. v. 21.4.2015, 3 Nc 121/14, juris Rn. 18):.

    Soweit der Parameter von 15, 5 % in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO von der Beschwerde in Frage gestellt wird, wird auf den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. April 2015 (3 Nc 121/14, juris Rn. 15) verwiesen, wonach dieser Parameter nicht zu beanstanden ist.

  • OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14

    HannibaL; Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazität; patientenbezogene

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.10.2016 - 3 Nc 18/16
    Denn die Unterrichtung im Rahmen von Blockpraktika ist auch nicht in die Ableitung des für die Bemessung der Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Parameters von 15, 5 % eingeflossen, sondern nur der Unterricht am Krankenbett (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24; vgl. ferner Lohfert/Lohfert/Muschter: "Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich", Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde - sog. Lohfert-Gutachten, S. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30).

    Anders wäre es, wenn der maßgebliche Parameter unter Einbeziehung auch des Blockpraktikums abgeleitet worden wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24).".

    Diese Betrachtung steht nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 17. November 2014 (2 NB 81/14, juris Rn. 24), welches die in den Lehrkrankenhäusern durchgeführten Blockpraktika kapazitär berücksichtigt hat, weil die dort anzuwendenden Parameter gerade unter Berücksichtigung von Blockpraktika gebildet worden waren.

  • OVG Hamburg, 30.07.2014 - 3 Nc 10/14

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.10.2016 - 3 Nc 18/16
    Denn die Unterrichtung im Rahmen von Blockpraktika ist auch nicht in die Ableitung des für die Bemessung der Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Parameters von 15, 5 % eingeflossen, sondern nur der Unterricht am Krankenbett (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24; vgl. ferner Lohfert/Lohfert/Muschter: "Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich", Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde - sog. Lohfert-Gutachten, S. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30).
  • OVG Hamburg, 28.02.2014 - 3 Nc 24/13

    Einstweilige Anordnung - Zum Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.10.2016 - 3 Nc 18/16
    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Beschwerdeführer darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr als vom Verwaltungsgericht angenommen zur Verfügung steht, der nicht bereits kapazitätswirksam vergeben ist, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 09.01.2018 - 7 CE 17.10240

    Keine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Im Übrigen hat der Beklagte nun im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass an der UR lediglich ein Blockpraktikum, dasjenige für Allgemeinmedizin, in einer Lehrpraxis von zwei Wochen im Rahmen eines Pflichtpraktikums im 5. Semester (vgl. §§ 2 Abs. 3, 27 Abs. 4 Nr. 5 ÄAppO) und damit außerhalb des Praktischen Jahres abgehalten wird und dass dieses bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität schon deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil für die wegen außeruniversitär geleisteter Blockpraktika zugelassenen weiteren Studierenden keine ausreichende Zahl geeigneter Patienten im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett zur Verfügung stünde (so im Ergebnis auch: OVG Hamburg B.v. 13.10.2016 - 3 NC 18/16 - juris).
  • OVG Hamburg, 23.01.2017 - 3 Nc 27/16

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

    Denn die Unterrichtung im Rahmen von Blockpraktika ist nicht in die Ableitung des für die Bemessung der Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Parameters von 15, 5 % eingeflossen, sondern nur der Unterricht am Krankenbett (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2015, 3 Nc 121/14, juris Rn. 18; Beschl. v. 13.10.2016, 3 Nc 18/16, juris Rn. 12 ff.).
  • OVG Hamburg, 08.03.2017 - 3 Nc 166/16

    Vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie

    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht als vom Verwaltungsgericht angenommen, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2016, 3 Nc 18/16, juris Rn. 9; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 09.01.2018 - 7 CE 17.10241

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Im Übrigen hat der Beklagte nun im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass an der UR lediglich ein Blockpraktikum, dasjenige für Allgemeinmedizin, in einer Lehrpraxis von zwei Wochen im Rahmen eines Pflichtpraktikums im 5. Semester (vgl. §§ 2, Abs. 3, 27 Abs. 4 Nr. 5 ÄAppO) und damit außerhalb des Praktischen Jahres abgehalten wird und dass dieses bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität schon deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil für die wegen außeruniversitär geleisteter Blockpraktika zugelassenen weiteren Studierenden keine ausreichende Zahl geeigneter Patienten im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett zur Verfügung stünde (so im Ergebnis auch: OVG Hamburg B.v. 13.10.2016 - 3 NC 18/16 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht