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   OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 7/15   

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https://dejure.org/2015,37120
OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 7/15 (https://dejure.org/2015,37120)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2015 - 3 Nc 7/15 (https://dejure.org/2015,37120)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28. September 2015 - 3 Nc 7/15 (https://dejure.org/2015,37120)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Vorläufige Zulassung zum Studium Humanmedizin - hier: Universitätsklinikum Eppendorf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der Universität Hamburg außerhalb der festgesetzten Kapazität; Erhöhung der Aufnahmekapazität für Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten durch einen prozentualen Zuschlag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapVO § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 -3; GG Art. 12 Abs. 1
    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der Universität Hamburg außerhalb der festgesetzten Kapazität; Erhöhung der Aufnahmekapazität für Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten durch einen prozentualen Zuschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Hamburg, 30.07.2014 - 3 Nc 10/14

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 7/15
    Um gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 KapVO eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität zu erreichen, mithin die Kapazität aufgrund von möglichst aktuellen Daten zu ermitteln, ist die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nicht auf der Grundlage des dem Berechnungsstichtag vorhergehenden Kalenderjahres (so noch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 19), sondern auf der Grundlage des dem Berechnungsstichtag vorhergehenden Studienjahres zu ermitteln, wenn aufgrund des gewählten Stichtags dadurch aktuellere Zahlen gewonnen werden können.

    Diese Zahl umfasst auch Privatpatienten, die nach zutreffender Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu berücksichtigen sind (hierzu im Einzelnen OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 10 ff.).

    Wie das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 30. Juli 2014 (3 Nc 10/14, juris Rn. 20 ff.) näher ausgeführt hat, kann es für die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, der auf die patientenbezogene Aufnahmekapazität aufgrund tagesbelegter Betten des Klinikums abstellt, keinen Unterschied machen, ob der (stationär aufgenommene) Patient auch noch die Nacht, in der keine Ausbildung stattfindet, im Krankenhaus verbringt.

    Dabei sind nicht zusätzlich die außeruniversitären Lehrveranstaltungen einzubeziehen, die erst in einem weiteren Rechenschritt zu berücksichtigen sind (hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 32).

    Denn die Unterrichtung im Rahmen von Blockpraktika ist auch nicht in die Ableitung des für die Bemessung der Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Parameters von 15, 5 % eingeflossen, sondern nur der Unterricht am Krankenbett (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24; vgl. ferner Lohfert/Lohfert/Muschter: "Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich", Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde - sog. Lohfert-Gutachten, S. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30).

    Hieran ist festzuhalten (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30).

    "(5) Eine Kapazitätserhöhung aufgrund eines Schwundausgleichs nach § 16 KapVO ist nicht vorzunehmen (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 34 f.), da der Schwundfaktor gemäß der vorgelegten Schwundtabelle über 1 liegt, nämlich 1, 022 beträgt.

  • OVG Hamburg, 21.04.2015 - 3 Nc 121/14

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 7/15
    Das OVG Hamburg hat mit Beschlüssen vom 21. April 2015 (3 Nc 121/14 u.a., juris) festgestellt, dass für den Berechnungszeitraum 2014/2015, d.h. für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015, eine Kapazität der Lehreinheit Klinische Medizin im klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 353 Studienplätzen besteht.

    Die Ausführungen im Beschluss vom 21. April 2015 (3 Nc 121/14, juris Rn. 8 ff.) haben nach wie vor Bestand:.

    Für die Kapazitätsprüfung im Übrigen kann auf die weiteren Ausführungen im Beschluss vom 21. April 2015 (3 Nc 121/14, juris Rn. 13 ff.) verwiesen werden:.

    Allerdings sind in der konkreten Berechnung abweichend vom Kapazitätsbericht zu Gunsten des Antragsgegners die im Beschluss des Gerichts vom 21. April 2015 (3 Nc 121/14, juris Rn. 13 ff.) dargestellten Korrekturen vorzunehmen:.

    Auch auf die weiteren Ausführungen im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. April 2015 (3 Nc 121/14, juris Rn. 20 ff.) kann Bezug genommen werden:.

    Für die weitere Kapazitätsberechnung kann auf die Ausführungen des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 21. April 2015 Bezug genommen werden (3 Nc 121/14, juris Rn. 21 ff.):.

  • OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14

    HannibaL; Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazität; patientenbezogene

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 7/15
    Denn die Unterrichtung im Rahmen von Blockpraktika ist auch nicht in die Ableitung des für die Bemessung der Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Parameters von 15, 5 % eingeflossen, sondern nur der Unterricht am Krankenbett (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24; vgl. ferner Lohfert/Lohfert/Muschter: "Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich", Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde - sog. Lohfert-Gutachten, S. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30).

    Anders wäre es, wenn der maßgebliche Parameter unter Einbeziehung auch des Blockpraktikums abgeleitet worden wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24).

  • OVG Hamburg, 26.10.2005 - 3 Nc 75/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 7/15
    Etwaige Exmatrikulationen nach Vorlesungsbeginn bleiben außer Acht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2006 - 13 C 3/06
    Auszug aus OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 7/15
    Ein solcher Kapazitätsverschaffungsanspruch käme allenfalls in Ausnahmefällen bei evidenter Pflichtverletzung in Betracht (BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, 7 C 66/83, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2006, 13 C 3/06, juris Rn. 5), wofür vorliegend nichts erkennbar ist.".
  • OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 7/15
    Vielmehr steht dem Verordnungsgeber grundsätzlich ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, wann eine Überprüfung angezeigt ist und welche normativen Konsequenzen daraus gezogen werden (ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2014, OVG 5 Nc 13.13, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2010, 2 NB 394/09, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 1.10.2009, 3 B 1186/09, juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2014 - 5 NC 13.13

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2012/13; 1. FS,

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 7/15
    Vielmehr steht dem Verordnungsgeber grundsätzlich ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, wann eine Überprüfung angezeigt ist und welche normativen Konsequenzen daraus gezogen werden (ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2014, OVG 5 Nc 13.13, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2010, 2 NB 394/09, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 1.10.2009, 3 B 1186/09, juris Rn. 9).
  • OVG Hamburg, 23.01.2017 - 3 Nc 27/16

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

    Eine "Mitternachtszählung" genügt nicht (ausführlich hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 20 ff.; v. 28.9.2015, 3 Nc 7/15, juris Rn. 14).

    Bei der Berechnung der Erhöhung der Aufnahmekapazität aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise auf das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des UKE und dem Unterricht im UKE abgestellt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 7/15, juris Rn. 21; v. 21.4.2015, 3 Nc 121/14).

    Dabei ist nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nur das Ergebnis der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO berechneten Aufnahmekapazität zu erhöhen, nicht auch der Ausbildungsanteil, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO auf den poliklinischen Teil entfällt, weil dort zwar auch praktischer Unterricht mit den ambulant zu behandelnden Patienten stattfindet, aber nicht Unterricht am Krankenbett (hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30; v. 28.9.2015, 3 Nc 7/15, juris Rn. 29).

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16

    HannibaL; Modellstudiengang; Modellstudiengang: HannibaL; Patientenkapazität

    Die Zuordnung der teilstationären Patienten, zu denen nach Darstellung der Antragsgegnerin auch die Patienten von Tages- bzw. Nachtkliniken zählen, zu dem stationären Bereich kann der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats nicht verlangen (vgl. Sen., Urt. v. 7.6.2016 - 2 LB 70/15 -, WS 2012/2013, Uni Göttingen, Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 401/14 -, WS 2014/2015, Uni Göttingen, jeweils juris; für eine Zuordnung zum stationären Bereich OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015 - 3 Nc 7/15 -, v. 21.4.2015 - 3 Nc 121/14 -, v. 30.7.2014 - 3 NC 10/14 -, jeweils juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2018 - 5 NC 38.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Damit ist eine unmittelbar der Berechnung gemäß § 17a Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO folgende Ermittlung der Aufnahmekapazität nicht vorgeschrieben (Beschluss des Senats vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 18.17 - [Humanmedizin WS 2016/17], juris Rn. 12; vgl. auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. September 2015 - 3 NC 7/15 -, juris Rn. 21 zu § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO HA).
  • VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20

    Zulassung zum 1. Klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin der Universität

    Ob es zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin auf das Verhältnis des Unterrichts außerhalb des Universitätsklinikums zum gesamten Unterricht abgestellt hat, statt auf das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums und dem Unterricht im Universitätsklinikum (so OVG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2015 - 3 Nc 7/15 -, juris), kann offen bleiben.
  • VG Karlsruhe, 14.09.2020 - NC 7 K 6330/19

    Lehrverpflichtung des bei einer Privatklinik angestellten ärztlichen Personals;

    Ob es zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin auf das Verhältnis des Unterrichts außerhalb des Universitätsklinikums zum gesamten Unterricht abgestellt hat, statt auf das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums und dem Unterricht im Universitätsklinikum (so OVG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2015 - 3 Nc 7/15 -, juris), kann offen bleiben.
  • VG Karlsruhe, 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19

    Studienort Heidelberg; Zulassung zum 1. Klinischen Fachsemester Medizin;

    Ob es zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin auf das Verhältnis des Unterrichts außerhalb des Universitätsklinikums zum gesamten Unterricht abgestellt hat, statt auf das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums und dem Unterricht im Universitätsklinikum (so OVG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2015 - 3 Nc 7/15 -, juris), kann offen bleiben.
  • VG Karlsruhe, 22.06.2021 - NC 7 K 3761/20

    Einstweiliger Rechtsschutz - Zulassung zum Medizinstudium

    Ob es zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin auf das Verhältnis des Unterrichts außerhalb des Universitätsklinikums zum gesamten Unterricht abgestellt hat, statt auf das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums und dem Unterricht im Universitätsklinikum (so OVG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2015 - 3 Nc 7/15 -, juris), kann offen bleiben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2017 - 5 NC 18.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Damit ist eine unmittelbar der Berechnung gemäß § 17a Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO folgende Ermittlung der Aufnahmekapazität nicht vorgeschrieben (vgl. auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. September 2015 - 3 NC 7/15 -, juris Rn. 21 zu § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO HA).
  • OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 954/17

    Anrechnungsbescheinigung; Studium; Humanmedizin; Modellstudiengang;

    Dies entsprach zum einen einer Empfehlung aus dem Lohfert-Gutachten (von Oktober 2011, Langfassung S. 46, 47), zum anderen hat auch der Senat in seiner Rechtsprechung teilstationäre Plätze bislang nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogen (vgl. z.B. Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris mwN., MHH, v. 9.9.2015 - 2 NB 401/14 -, Uni Göttingen; aA. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015 - 3 Nc 7/15 -, juris).
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