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   OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08   

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OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 (https://dejure.org/2009,6583)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 (https://dejure.org/2009,6583)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19. Oktober 2009 - 3 Nc 82/08 (https://dejure.org/2009,6583)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2008/2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Zulassung zum Studium im Fach Medizin an der Universität Hamburg; Rechtliche Grundlagen der bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden Lehrverpflichtung von angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; Gesetzliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Zulassung zum Studium im Fach Medizin an der Universität Hamburg; Rechtliche Grundlagen der bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden Lehrverpflichtung von angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; Gesetzliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 437 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08
    Um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind, bedarf es für den nicht zugeordneten Studiengang einer rechtlich verbindlichen Regelung seines Ausbildungsinhalts, der in der Regel durch einen förmlich festgesetzten oder festgelegten Curricularnormwert und seine Konkretisierung durch Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung bestimmt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris).

    Das Beschwerdegericht hält daran fest, dass unbesetzte Stellen, sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorliegen, mit 5 SWS in das Lehrangebot einzuberechnen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

    b) Die mit Dr. B. besetzte Stelle Nr. 09347330 ist - anders als in der Berechnung des Verwaltungsgerichts - mit nur 4 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, a. a. O.).

    Wie bereits vom Beschwerdegericht (Beschl. v. 14.10.2008, a. a. O.) entschieden, richtet sich die Lehrverpflichtung nach § 21 LVVO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 5 LVVO 1994.

    h) Die im vorherigen Berechnungszeitraum noch ungeteilte und (bereits) unbesetzte Stelle Nr. 30002762 war mit 4 SWS zu berücksichtigten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

    l) Zu dem Umstand, dass der von der Antragsgegnerin in den Verfahren zum Wintersemester 2004/2005 vorgelegte Arbeitsvertrag der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Hauschild keinen Hinweis auf eine Drittmittelfinanzierung enthielt, dafür aber die übliche Klausel, dass sie nur eine auf 4 SWS beschränkte Lehrverpflichtung habe, hat das Beschwerdegericht - unbeschadet der Frage, ob die Drittmittelbeschäftigung noch besteht - in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) bereits ausgeführt, dass dies zu keiner anderen Beurteilung führt, weil dieser Vertrag insoweit fehlerhaft ausgefertigt worden war.

    Insoweit wird auf den Beschluss des Beschwerdesenats vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) verwiesen.

    a) Die Streichung der - nach wie vor unbesetzten - Stelle mit der Nummer 09349006, die bis zu seinem Ausscheiden am 29. Juni 2006 von Prof. S. besetzt worden war, hat das Beschwerdegericht bei seiner Überprüfung der Kapazitätsberechnung für den vorherigen Berechnungszeitraum anerkannt; auch der Wegfall der bereits im Berechnungszeitraum 2005/2006 gestrichenen C1-Stelle ist vom Beschwerdegericht nicht beanstandet worden, weil gleichzeitig eine neue BAT-IIa-Stelle geschaffen wurde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

    c) Nach der Rechtsprechung des Beschwerdesenats sind die unbesetzten beiden halben Stellen Nr. 09343857 und Nr. 30005014, die im Jahr 2007 aus der Umwandlung der A13 - Stelle Nr. 09343857 und anschließender Teilung entstanden sind, zu Recht mit jeweils 2, 5 SWS in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

    d) Soweit Antragsteller bemängeln, dass aus der mit Dr. S. besetzten Stelle Nr. 30004718 keine Lehrkapazität geschöpft wird, hat der Beschwerdesenat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) anerkannt, dass dem Stelleninhaber keine Lehrverpflichtung zuzuordnen ist.

    f) Die mit Dr. W. besetzte, in die Pharmakologie verlagerte Stelle ist weiterhin mit 4 SWS in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu fingieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

    Hierzu hat der Beschwerdesenat in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) ausgeführt, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Nach- oder Neuberechnung des Curricularanteils nicht vorlägen; weder die Betreuungsrelation für die Einführungsvorlesung in Physiologie noch die geringe Zahl der Studierenden im Studiengang Zahnmedizin mit einem Vor- oder Zweitstudium der Humanmedizin rechtfertigten eine Veränderung des Curricularanteils.

    Soweit Antragsteller beanstanden, dass der Eigenanteil von 1, 8469 nicht plausibel sei, wird auf die Ausführungen des Beschwerdesenats im Beschluss vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) verwiesen.

    Eine Korrektur der von der Antragsgegnerin zum Stichtag erhobenen Erstsemesterzahlen mit dem Ziel, auch den Schwund der Studienanfänger zu erfassen, die ihr Studium zum Stichtag bereits wieder aufgegeben hatten, hält das Beschwerdegericht nicht für erforderlich (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 27.08.2008 - 3 Nc 141/07

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08
    Diese Zuordnung erfolgt in den medizinischen Fächern durch den Stellenbesetzungsplan der Antragsgegnerin (= Verwaltungsgliederungsplan) und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris).

    Insoweit handelt sich nicht um Stellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.).

    Die Auffassung einiger Antragsteller, dass die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter unabhängig von ihrem konkreten Arbeitsvertrag generell mit einer Lehrverpflichtung von 5 SWS oder 9 SWS zu berücksichtigen seien, wird vom Beschwerdegericht nicht geteilt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris).

    Wie das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 27. August 2008 (3 Nc 141/07, a. a. O.) entschieden hat, sind die Entscheidungen über Stellenstreichungen auf der Ebene des UKE dahin zu kontrollieren, ob sie dem Abwägungsgebot genügen.

    In der Fakultätsverwaltung der Antragsgegnerin besteht die Stelle Nr. 09957892, die der Kompensation für die Tätigkeit der (beiden) Prodekane dient (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.).

    In entsprechender Anwendung von § 10 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.) ist das Lehrangebot um weitere 1, 2 SWS zu erhöhen, weil nach den Erklärungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren (vgl. Anlage BB 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 25.8.2009) von Privatdozent Dr. B. im Wintersemester 2007/2008 2, 4 SWS Titellehre im Bereich des Pflichtcurriculums erbracht worden ist.

    Der zugehörige Schwundausgleichsfaktor für das Wintersemester 2007/2008 ist vom Beschwerdegericht (Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.) mit 0, 7972 ermittelt worden.

    Vielmehr sind nach § 16 KapVO sowohl die zu erwartenden Abgänge als auch die Zahl der Zugänge einzubeziehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 26.10.2005 - 3 Nc 75/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08
    Drittmittelbeschäftigte sind beim Lehrangebot grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris).

    Insoweit handelt sich nicht um Stellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.).

    a) Der Hinweis von Antragstellern, im Wintersemester 2004/2005 seien noch 3 C3-Stellen vorhanden gewesen, veranlasst das Beschwerdegericht mangels eines substantiierten, auf konkrete Stellen gerichteten Vortrags nicht, in vorangegangenen Berechnungszeiträumen vorgenommene Stellenstreichungen zu überprüfen, zumal inzwischen in der Anatomie mehr Lehrkapazität zur Verfügung steht als im Berechnungszeitraum 2004/2005 (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris: 119 SWS).

  • OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08
    Die Auffassung einiger Antragsteller, dass die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter unabhängig von ihrem konkreten Arbeitsvertrag generell mit einer Lehrverpflichtung von 5 SWS oder 9 SWS zu berücksichtigen seien, wird vom Beschwerdegericht nicht geteilt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris).

    Eine Reduzierung der Lehrverpflichtung wegen der Tätigkeit am "Human Counter" ist vom Beschwerdegericht seit langem anerkannt (vgl. z. B. Beschl. v. 13. Oktober 2006, 3 Nc 156/05, a. a. O.) und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt worden.

  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08
    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem die Antragstellerin darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

    Soweit einige Antragsteller auf die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zur Lehrverpflichtung an wissenschaftlichen Hochschulen verweisen, lässt sich der nach wie vor maßgeblichen Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) vom 12. Juni 2003 keine Verpflichtung der Antragsgegnerin entnehmen, die in § 14 Abs. 2 Satz 2 LVVO festlegten Höchstgrenzen - die gerade keine Regellehrverpflichtung darstellen - für die Vereinbarung von Lehrveranstaltungsstunden von wissenschaftlichen Mitarbeitern auszuschöpfen und bei der Kapazitätsberechnung insbesondere für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter unabhängig von ihrer arbeitsvertragsrechtlichen Verpflichtung ein Lehrdeputat von mindestens 8 SWS zu Grunde zu legen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat es mit der Anforderung aus Art. 12 Abs. 1 GG, objektive und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsentwicklung in normativer Form zu entwickeln, für vereinbar angesehen, dass das Kapazitätsermittlungsrecht ohne eine eigene verordnungsrechtliche Normierung für die Lehrverpflichtungen auf das Dienstrecht für das wissenschaftliche Personal Bezug nimmt; dienstrechtliche Lehrverpflichtungen müssen nicht zum Zweck der Kapazitätsberechnung normiert werden, wenn dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung auf andere weise wirkungsvoll Geltung verschafft wird (BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, BVerfGE 54, 173, 192 ff; Beschl. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 55).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat es mit der Anforderung aus Art. 12 Abs. 1 GG, objektive und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsentwicklung in normativer Form zu entwickeln, für vereinbar angesehen, dass das Kapazitätsermittlungsrecht ohne eine eigene verordnungsrechtliche Normierung für die Lehrverpflichtungen auf das Dienstrecht für das wissenschaftliche Personal Bezug nimmt; dienstrechtliche Lehrverpflichtungen müssen nicht zum Zweck der Kapazitätsberechnung normiert werden, wenn dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung auf andere weise wirkungsvoll Geltung verschafft wird (BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, BVerfGE 54, 173, 192 ff; Beschl. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 55).
  • OVG Hamburg, 26.10.2010 - 3 Nc 40/09

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester

    Auch hindert die fehlende Akkreditierung des Studiengangs die Berücksichtigung des Dienstleistungsbedarfs für diesen Studiengang nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris).

    Das Beschwerdegericht hält dabei an seiner Auffassung fest, dass sich die bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigende Lehrverpflichtung von angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 LVVO 2004 allein nach der arbeitsvertragsrechtlichen Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses richtet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, m. weit. Nachw., a. a. O., insbes. Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

    Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.; Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.; Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, a. a. O.).

    Sie entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und sind auch im Übrigen - mit Ausnahme der Ermäßigung für die Prodekane - nicht zu beanstanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.).

    Die Deputatsverminderung für Prof. Guse um 2 SWS für seine Funktion als Prodekan ist dabei nicht anzuerkennen, weil diese Verminderung der Lehrverpflichtung durch eine diesem Zweck gewidmete Stelle in der Fakultätsverwaltung (Nr. 09957892) kompensiert wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.).

    Das Gleiche gilt für die im vorherigen Berechnungszeitraum vorgenommene Streichung der Stelle Nr. 09343873 (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.).

    Diese Reduzierung kann kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.).

    d) Die Stelle Nr. 09347119 ist als unbesetzte Stelle mit 5 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.).

    Zudem hat der Prodekan für Lehre in den Verfahren zum vorherigen Berechnungszeitraum bestätigt, dass Dr. Siegel auch tatsächlich nicht in der Lehre tätig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.).

    Nach den Erläuterungen von Prof. Engel in seiner E-Mail vom 16. Oktober 2009, die in den Beschwerdeverfahren zum vorherigen Berechnungszeitraum zur Akte gereicht wurde, handelt es sich um eine Gruppenleiterstelle für das zu etablierende Gebiet Brain-Computer Interfaces (BCI) und damit um eine reine Funktionsstelle mit spezialisiertem Aufgabenbereich (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.).

    In entsprechender Anwendung von § 10 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.) ist das Lehrangebot um weitere 1 SWS zu erhöhen, weil von Privatdozent Dr. Bächner im Sommersemester 2008 2 SWS Titellehre im Bereich des Pflichtcurriculums erbracht worden sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.).

    Insoweit wird auf die Entscheidung des Beschwerdesenats vom 19. Oktober 2009 (3 Nc 82/08, a. a. O.) verwiesen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 19. Oktober 2009 (3 Nc 82/08, a. a. O.) verwiesen.

  • OVG Hamburg, 12.10.2016 - 3 Nc 51/15

    Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt liegt darin nicht, wie das Beschwerdegericht bereits mehrfach ausgeführt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. Rn. 23; Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09).

    Einer starren normativen Festlegung der Lehrverpflichtung bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, 1 BvR 393/85 u.a., juris Rn. 69; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 23).

    Da mit Änderungsvertrag vom 21. Februar 2011 eine Teilzeitbeschäftigung von 75 % vereinbart wurde, hat sich damit auch die Lehrverpflichtung entsprechend um ¼ reduziert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 76).

    Dass der Umfang ihrer Lehrverpflichtung von der späteren Reduzierung der Arbeitszeit unberührt bleiben und weiterhin 4 LVS umfassen sollte, lässt sich den Verträgen nicht entnehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 45; ferner: Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 76; v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 34).

    Zwar ist diese Ergänzung nicht datiert, aber sie wurde bereits für vergangene Berechnungszeiträume eingereicht, lag mithin schon vor dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag vor (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 53; Beschl. v. 17.3.2014, 3 Nc 100/13 n.v.).

    Soweit, wie im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19. Oktober 2009 (3 Nc 82/08, juris Rn. 52) ausgeführt, im Januar 2007 die zweite Hälfte der Stelle von Prof. Dr. Dr. N. in die Kinderklinik verlagert worden ist, ist dies für die vorliegende Kapazitätsberechnung unerheblich.

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es akzeptiert, dass hinsichtlich des Curricularanteils von 0, 1 für den Wahlpflichtbereich die Hälfte der vorklinischen Lehreinheit (und die andere Hälfte der klinisch-praktischen Lehreinheit) zugeordnet wird (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 99; Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 18).

  • OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb

    Die bereits im vorherigen Berechnungszeitraum vorgenommene Streichung der Stelle Nr. 09343873 ist entgegen dem Vorbringen von Antragstellern nicht zu beanstanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.).

    Sie reduziert sich - wie hier - bei einer teilweisen Beschäftigung entsprechend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.).

    Die offenbar immer noch fehlende Akkreditierung des Studiengangs Molecular Life Science hindert die Berücksichtigung des Dienstleistungsbedarfs für diesen Studiengang nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris).

    Im Wintersemester 2008/2009 sind nach der von der Antragsgegnerin im Verfahren 3 Nc 82/08 (Beschl. v. 19.10.2009, a. a. O.) zur Akte gereichte Immatrikulationsliste für den Studiengang Medizin 369 Studienanfänger von der Antragsgegnerin selbst zugelassen worden (darunter befanden sich 10 Studienanfänger, deren Zulassung aufgrund von Gerichtsentscheidungen für frühere Berechnungszeiträume erfolgte).

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder

    Eine etwaig fehlende oder fehlerhafte Akkreditierung eines nachfragenden Studiengangs hindert die Berücksichtigung des Dienstleistungsbedarfs für diesen Studiengang mithin nicht (so auch Hamburgisches OVG, Beschl. v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 -, juris Langtext Rdnr. 8 = NVwZ-RR 2010, 437 ).

    Auch aus niedersächsischem Landesrecht folgt - ebenso wie etwa nach dem Landesrecht in Bayern (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.6.2010 - 7 CE 10.10146 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 20 ff; Beschl. v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 11 f.; Beschl. v. 23.10.2009 - 7 CE 0910567 -, juris Langtext Rdnr. 15 ff.); zum Landesrecht in Hamburg vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 -, juris Langtext Rdnr. 7 - nichts anderes.

  • OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der

    Der Curricularanteil für den berücksichtigungsfähigen Bachelorstudiengang Molecular Life Science (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris) bemisst das Beschwerdegericht wie schon in den zurückliegenden Berechnungszeiträumen in Abweichung von den Annahmen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts mit 0, 5088, weil der in den vorliegenden Verfahren - unverändert - eingereichte Studienplan wiederum einen zu hohen Curricularnormwert ergibt, der - wie im vorherigen Berechnungszeitraum - zu einer gleichmäßigen Kürzung führt.

    Auch die im Wege der Überbuchung von der Antragsgegnerin besetzten Studienplätze sind kapazitätsdeckend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris).

  • VG Hamburg, 15.11.2010 - 19 ZE 606/10

    Kapazitätsverordnung; Kapazitätsberechnung; Studiengebühren; Curricularnormwert;

    Die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern richtet sich gemäß § 14 Abs. 2 LVVO allein nach der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, NVwZ-RR 2010, 437).

    Dann kann die Akkreditierung aber auch keine Voraussetzung für eine Berücksichtigung des Studiengangs im Rahmen der Berechnung des Curricularnormwerts sein (vgl. zur Berücksichtigung eines nicht akkreditierten Studiengangs im Rahmen des Dienstleistungsbedarfs: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 34/08, Seite 25 BA; Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 8).

  • VG Hamburg, 22.11.2012 - 19 ZE BASA WS 2012/13

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit zum Wintersemester

    Bei beiden Entscheidungen über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung dürfte es sich um Ermessensentscheidungen handeln, die einer Begründung bedürfen (zu § 17 LVVO vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 25; vgl. ferner OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.8.2012, 2 NB 37/12, juris Rn. 32 ff.).

    Dass insoweit unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen sind, verletzt nicht den Gesetzesvorbehalt (VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2011, 19 ZE 369/11 u.a., nachfolgend: 19 ZE BASA WS 2011/2012; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 23).

  • OVG Saarland, 28.06.2010 - 2 B 36/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester (WS

    anderer Ansicht freilich OVG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 - VGH Mannheim, zum Beispiel Urteil vom 23.3.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -.
  • VG Hamburg, 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10

    Vorläufige Zulassung zum Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit

    Die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern richtet sich gemäß § 14 Abs. 2 LVVO allein nach der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, NVwZ-RR 2010, 437).

    Dann kann die Akkreditierung aber auch keine Voraussetzung für eine Berücksichtigung des Studiengangs im Rahmen der Berechnung des Curricularnormwerts sein (vgl. zur Berücksichtigung eines nicht akkreditierten Studiengangs im Rahmen des Dienstleistungsbedarfs: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 34/08, Seite 25 BA; Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 8).

  • OVG Saarland, 24.07.2014 - 1 B 117/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Einsatz von Mitteln zur

    OVG B-Stadt, Beschluss vom 19.10.2009 - 3 NC 82/08 -, VGH Mannheim, Urteil vom 23.3.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, OVG Berlin, Beschluss vom 4.5.1995 - 7 HK 24087/94.NC -.
  • OVG Saarland, 12.08.2013 - 2 B 285/13

    Einstweilige Anordnung - außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.2010 - 1 M 210/09

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium; Beschwerdeverfahren;

  • VG Hamburg, 15.11.2010 - 19 ZE 1736/10
  • OVG Hamburg, 26.09.2019 - 3 Nc 4/19

    Kapazitätsberechnung des Bachelorstudiengangs Logistik/Technische

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - NC 9 S 775/11

    Akkreditierung eines Studiengangs ist keine Lehrbetriebsaufnahmevoraussetzung

  • VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10

    Keine freien Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

  • OVG Hamburg, 23.01.2017 - 3 Nc 27/16

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

  • OVG Hamburg, 06.06.2013 - 3 Nc 50/12

    Nutzung der Ausbildungskapazität beim integrierten Modellstudiengang Medizin

  • OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 125/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Berechnung des Lehrangebots

  • OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16

    Studienzulassung: Zuordnung eines in Kooperation mit ausländischer Hochschule

  • VG Hamburg, 20.10.2016 - 19 ZE 460/16

    Zur Berechnung der Studienplatzkapazität.

  • OVG Hamburg, 28.02.2014 - 3 Nc 24/13

    Einstweilige Anordnung - Zum Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der

  • OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17

    Hochschulzulassung; kapazitätsrechtliche Anerkennung von Lehrermäßigungen;

  • VG Hamburg, 09.11.2017 - 19 ZE 247/17

    Vorläufige Zulassung zum Studium im ersten Fachsemester des Studiengangs BASA in

  • VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12

    Ermächtigung des § 9 Abs. 2 LVVO; innerdienstliche Anordnung des

  • OVG Niedersachsen, 22.12.2010 - 2 NB 209/10

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2010

  • VG Hamburg, 17.05.2017 - 19 ZE Log/TB SoSe 2017

    Hochschulzulassung - Horizontale Substituierung

  • OLG Köln, 06.02.2013 - 9 U 239/12

    Im Fall einer Klage auf Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes liegt der

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