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   LG Rostock, 31.07.2009 - 3 O 166/09   

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LG Rostock, 31.07.2009 - 3 O 166/09 (https://dejure.org/2009,33821)
LG Rostock, Entscheidung vom 31.07.2009 - 3 O 166/09 (https://dejure.org/2009,33821)
LG Rostock, Entscheidung vom 31. Juli 2009 - 3 O 166/09 (https://dejure.org/2009,33821)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Presseverlags für freie Mitarbeiter: Freie Journalisten als Unternehmer; Inhaltskontrolle einzelner Klauseln

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZUM 2010, 828
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.09.2002 - VIII ZR 253/99

    Klagebefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen

    Auszug aus LG Rostock, 31.07.2009 - 3 O 166/09
    Zum anderen ist auf die Anspruchsberechtigung rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen für Klagen gegen unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG) das Erfordernis "die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben" nicht anzuwenden (BGH NJW 2003, 290 f; zusammenfassend zum Streitstand: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 3 UKlaG Rz. 4 ff.).
  • OLG München, 21.04.2011 - 6 U 4127/10

    Rahmenvereinbarung für freie Journalisten: Inhaltskontrolle von

    Es erscheint fraglich, ob mit der Bezahlung eines Pauschalhonorars für die Überlassung eines journalistischen Beitrags für eine Tageszeitung zuzüglich eines Folgehonorars im Falle der Vergabe von Printnutzungsrechten an Dritte eine angemessene Beteiligung des Redakteurs an der wirtschaftlichen Nutzung seines Artikels, angesichts der umfassenden Rechteeinräumung im Streitfall gewährleistet ist (gegen die Zulässigkeit eines "buy out" für eine Honorarregelung gegenüber Journalisten, soweit noch ergänzende Absprachen zu treffen seien, spricht sich das Kammergericht in seinem Urteil vom 26.03.2010 - 5 U 66/09, nachgewiesen in juris, Tz. 37 aus; als mit § 11 Satz 2 UrhG unvereinbar erachten auch das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.09.2009 - 312 O 456/09, S. 18 ff. sowie Urteil vom 04.05.2010 - 312 O 703/09, S. 15 ff.) und das Landgericht Rostock (Urteil vom 31.07.2009 - 3 O 166/09, S. 14), vgl. Anlagenkonvolut K 2, entsprechende Klauseln für AGB-rechtswidrig).
  • LG Hamburg, 04.05.2010 - 312 O 703/09

    Urhebervertragsrecht: Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Verlages

    abgegolten sind, widerspricht zudem dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Urheber ausnahmslos an jeder Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist (vgl. LG Rostock, Urteil v. 31.07.2009 - 3 O 166/09, 14).
  • LG Hamburg, 01.06.2010 - 312 O 224/10

    LG Hamburg untersagt auch Honorarbedingungen des Zeit-Verlages //

    - einschließlich des Rechts zur Übertragung - durch die Antragsgegnerin selbst oder Dritte abgegolten sind, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Urheber ausnahmslos an jeder Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist (vgl. LG Rostock, Urteil v. 31.07.2009 - 3 O 166/09, 14; Kammer, Urt. v. 22.09.2009 - 312 O 456/09, n. v.).
  • LG Hamburg, 22.09.2009 - 312 O 411/09

    Urheberrechtsverletzung: Vereinbarung eines Pauschalhonorars für freie Fotografen

    Eine solche Klausel wie im vorliegenden Fall, mit der durch die erste und einzig gezahlte Vergütung alle Nutzungen und Verwertungsrechte - einschließlich des Rechts zur Übertragung - durch die Verfügungsbeklagte selbst oder Dritte abgegolten sind, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Urheber ausnahmslos an jeder Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist (vgl. LG Rostock, Urteil v. 31.07.2009, 3 O 166/09, 14).
  • LG München I, 26.04.2012 - 7 O 14108/11

    Urheberrecht: Inhaltskontrolle für formularmäßige Honorar- und

    Es erscheint im Streitfall angesichts der umfassenden Rechteeinräumung fraglich, ob mit der Bezahlung eines Pauschalhonorars für die Überlassung eines journalistischen Beitrags für eine Tageszeitung zuzüglich eines Folgehonorars im Falle der Vergabe von Printnutzungsrechten an Dritte eine angemessene Beteiligung des Redakteurs an der wirtschaftlichen Nutzung seines Artikels gewährleistet ist (gegen die Zulässigkeit eines "buy out" für eine Honorarregelung gegenüber Journalisten, soweit noch ergänzende Absprachen zu treffen seien, spricht sich das Kammergericht in seinem Urteil vom 26.03.2010 - 5 U 66/09 aus; als mit § 11 Satz 2 UrhG unvereinbar erachten auch das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.09.2009 - 312 O 456/09, S. 18 ff. sowie Urteil vom 04.05.2010 - 312 O 703/09, S. 15 ff.) und das Landgericht Rostock (Urteil vom 31.07.2009 - 3 O 166/09, S. 14) entsprechende Klauseln).
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