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   LG Krefeld, 20.05.2021 - 3 O 241/20   

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LG Krefeld, 20.05.2021 - 3 O 241/20 (https://dejure.org/2021,41008)
LG Krefeld, Entscheidung vom 20.05.2021 - 3 O 241/20 (https://dejure.org/2021,41008)
LG Krefeld, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - 3 O 241/20 (https://dejure.org/2021,41008)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus LG Krefeld, 20.05.2021 - 3 O 241/20
    Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Unwirksamkeit der Zinsanpassung lag spätestens nach den Entscheidungen des BGH vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09 und vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08 vor.

    Sie ist jedoch als Bestimmung der vertraglichen Leistungspflichten, die keiner AGB-Kontrolle unterliegt, insoweit wirksam, als die Parteien damit vereinbart haben, dass ein variabler Zinssatz gelten soll (BGH, Urteil vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03; Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09; Urteil vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08; juris).

    Dem Grundsatz kam in den vom BGH zu entscheidenden Fällen besondere Bedeutung zu, da die Sparverträge dort - anders als im vorliegenden Fall - derart ausgestaltet waren, dass das gesamte Sparguthaben jeweils in einem Betrag bei Abschluss der Sparverträge und nicht in laufenden monatlichen Raten eingezahlt worden ist bzw. die Sparer erst nach der vollen Laufzeit die volle Prämie erhielten und bei einer vorzeitigen Kündigung für das gekündigte Kapital keine oder nur eine deutlich geringere Prämie erhielten (BGH, Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09; Urteil vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08; juris).

    Nach diesem darf die Bank das Grundgefüge eines Vertragsverhältnisses durch die Zinsänderung nicht zu ihren Gunsten verändern, sondern muss insbesondere auch für den Kunden günstige Anpassungen vornehmen (BGH, Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09).

    Zudem hat der BGH in seinem Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09 ausdrücklich ausgeführt, dass die Parteien bei der Bestimmung der Anpassungsschwelle und des Anpassungsintervalls weitestgehend frei sind.

    In der Allgemeinverfügung werden die Banken lediglich dazu verpflichtet, ihre Kunden, mit denen sie ebensolche Prämiensparverträge abgeschlossen haben, über die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel sowie das Fehlen einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu unterrichten und dies zu verbinden mit entweder der unwiderruflichen Zusage, eine noch zu erwartende zivilgerichtliche ergänzende Vertragsauslegung zur Basis einer Nachberechnung der bisherigen Zinsberechnung seit Vertragsbeginn zu machen, oder dem Angebot der Vereinbarung einer sachgerechten, die Vorgaben des BGH aus dem Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09 berücksichtigenden Zinsanpassungsklausel im Rahmen eines individuellen Änderungsvertrages.

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus LG Krefeld, 20.05.2021 - 3 O 241/20
    Die Klausel der Nr. 26 Abs. 1 begegnet auch keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920, 2922, Rn. 34; LG Krefeld, Urteil v. 12.02.2021 - 1 S 54/20).

    Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Sparer einseitig bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart (vgl. LG Krefeld, Urteil v. 12.02.2021 - 1 S 54/20, juris; BGH, Urteil v. 14.05.2019 - XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920, 2922).

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in der Literatur Kritik an der Heranziehung des Erreichens der höchsten Prämienstaffel als Zäsurpunkt geübt wird, da sich der Vertragszweck der langfristigen Vermögensbildung hierdurch noch nicht erledigt habe (vgl. nur Stößer, BB 2018, 1223, 1225; Stößer/Oriwol, VUR 2019, 421, 424).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, kann ein Sparer redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920, 2922, Rn. 42).

    Ein solcher Umstand ist in dem veränderten Zinsumfeld zu sehen, das sich zwar nicht wegen des variablen Zinssatzes negativ auf das Vertragsverhältnis auswirkt, es aber der Beklagten erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen (BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920, 2922, Rn. 45 f.).

  • LG Krefeld, 12.02.2021 - 1 S 54/20
    Auszug aus LG Krefeld, 20.05.2021 - 3 O 241/20
    Die Klausel der Nr. 26 Abs. 1 begegnet auch keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920, 2922, Rn. 34; LG Krefeld, Urteil v. 12.02.2021 - 1 S 54/20).

    Laufzeit von 30 Jahren" bestimmt lediglich die maximale Vertragsdauer, ohne eine feste, für die Beklagte bindende Vertragslaufzeit festzulegen (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 12.02.2021 - 1 S 54/20, juris; AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 08.06.2020 - 19 C 185/20, juris, Rn. 28; für die Formulierung "Keine Mindestvertragsdauer.

    Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Sparer einseitig bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart (vgl. LG Krefeld, Urteil v. 12.02.2021 - 1 S 54/20, juris; BGH, Urteil v. 14.05.2019 - XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920, 2922).

    Allerdings ist die Annahme eines zeitlich unbegrenzten Verzichts auf das Recht der ordentlichen Kündigung auch bei dem Vertragszweck des langfristigen Vermögensaufbaus nicht zwingend und auch nicht vertraglich vorgesehen (vgl. Tröger/Kelm, BKR 2019, 573, 576; vgl. LG Krefeld, Urteil vom 12.02.2021 - 1 S 54/20, juris).

  • BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08

    BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen

    Auszug aus LG Krefeld, 20.05.2021 - 3 O 241/20
    Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Unwirksamkeit der Zinsanpassung lag spätestens nach den Entscheidungen des BGH vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09 und vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08 vor.

    Sie ist jedoch als Bestimmung der vertraglichen Leistungspflichten, die keiner AGB-Kontrolle unterliegt, insoweit wirksam, als die Parteien damit vereinbart haben, dass ein variabler Zinssatz gelten soll (BGH, Urteil vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03; Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09; Urteil vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08; juris).

    Dem Grundsatz kam in den vom BGH zu entscheidenden Fällen besondere Bedeutung zu, da die Sparverträge dort - anders als im vorliegenden Fall - derart ausgestaltet waren, dass das gesamte Sparguthaben jeweils in einem Betrag bei Abschluss der Sparverträge und nicht in laufenden monatlichen Raten eingezahlt worden ist bzw. die Sparer erst nach der vollen Laufzeit die volle Prämie erhielten und bei einer vorzeitigen Kündigung für das gekündigte Kapital keine oder nur eine deutlich geringere Prämie erhielten (BGH, Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09; Urteil vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08; juris).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus LG Krefeld, 20.05.2021 - 3 O 241/20
    Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, juris, jeweils m.w.N.).

    Zugunsten der Kläger streitet hier auch nicht der im Schadensrecht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, sofern eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, könnten die Kläger nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden, sondern dürften in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, juris, m.w.N.).

    Im Gegenteil könnte in Fällen wie dem vorliegenden ein den Feststellungsanträgen rechtskräftig stattgebendes Urteil zu keiner endgültigen Erledigung führen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, juris, m.w.N.).

  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

    Auszug aus LG Krefeld, 20.05.2021 - 3 O 241/20
    Die Beklagte behauptet, sie habe ab dem 15.07.2005 - in Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03 - der Zinsberechnung einen Referenzzinssatz zugrunde gelegt, welcher sich an der Entwicklung der Renditen diverser Bundeswertpapiere orientiere, wobei sie den gleitenden 1-Jahres-Zins mit einer Gewichtung von 20% sowie den gleitenden 10-Jahres-Zins mit einer Gewichtung von 80% berücksichtigt habe.

    Jedenfalls die beiden genannten BGH-Urteile aus dem Jahr 2010, welche auf dem BGH-Urteil vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03 aufbauten, enthielten eindeutige Aussagen im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel und die dadurch erforderliche ergänzende Vertragsauslegung, so dass die Kläger wissen mussten, dass die Zinsbestimmung der Beklagten nicht wirksam sein konnte (vgl. LG Saarbrücken, a.a.O.).

    Sie ist jedoch als Bestimmung der vertraglichen Leistungspflichten, die keiner AGB-Kontrolle unterliegt, insoweit wirksam, als die Parteien damit vereinbart haben, dass ein variabler Zinssatz gelten soll (BGH, Urteil vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03; Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09; Urteil vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08; juris).

  • OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig

    Auszug aus LG Krefeld, 20.05.2021 - 3 O 241/20
    Der Auffassung des OLG Dresden in seinem Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 kann hingegen dementsprechend nicht gefolgt werden.

    Der gegenteiligen Auffassung des OLG Dresden in seinem Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 kann demgegenüber nicht gefolgt werden.

  • LG Bamberg, 18.12.2020 - 13 O 120/20

    Auslegung einer Vertragsurkunde anhand außervertraglicher Umstände

    Auszug aus LG Krefeld, 20.05.2021 - 3 O 241/20
    Die Zulässigkeit der Feststellungsanträge scheitert am Vorrang der Leistungsklage (vgl. LG Bamberg, Urteil vom 18.12.2020 - 13 O 120/20 Kap, juris).

    Etwaige Ansprüche der Kläger sind größtenteils bereits verjährt (vgl. LG Saarbrücken, a.a.O.; LG Bamberg, Urteil vom 18.12.2020 - 13 O 120/20 Kap; LG Coburg, Urteil vom 23.02.2021 - 11 O 496/20).

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus LG Krefeld, 20.05.2021 - 3 O 241/20
    Da eine inhaltliche Abänderung des Vertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht erfolgen darf, kann das, was dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien widerspricht, nicht als Inhalt ihres hypothetischen Willens gelten (BGH, Urteil vom 01.02.1984, VIII ZR 54/83; Urteil vom 22.04.1953, II ZR 143/52).
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 83/04

    Unbeschränkte Haftung von Kapitän, Schiffseigner und Reiseveranstalter für

    Auszug aus LG Krefeld, 20.05.2021 - 3 O 241/20
    Der Kläger solle in solchen Fällen davon entlastet werden, möglicherweise umfangreiche Privatgutachten vor Klageerhebung einholen zu müssen, um seinen Anspruch zu beziffern (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 83/04; BGH, Urteil vom 21.01.2000 - V ZR 387/98).
  • OLG Köln, 16.01.2008 - 13 U 27/06

    Wirksamkeit formularmäßiger Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen;

  • OLG Dresden, 18.04.2019 - 8 U 52/19
  • AG Mülheim/Ruhr, 22.06.2020 - 19 C 185/20

    Prämiensparvertrag - Feststellung des Fortbestands bei Kündigung

  • BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52

    Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung

  • BGH, 21.01.2000 - V ZR 387/98

    Nichterfüllung bei Rechtsmängeln

  • BGH, 18.06.2009 - VII ZR 167/08

    Verjährung und Kenntnis bei Ausgleichsanspruch

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

  • BGH, 04.06.2002 - XI ZR 361/01

    Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach Kündigung eines Sparkontos

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 214/14

    Zur Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

  • LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18

    Kündigung eines Prämiensparvertrags durch die Sparkasse aus wichtigem Grund

  • OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18

    Prämiensparvertrag mit Laufzeit über 99 Jahre

  • OLG Saarbrücken, 20.05.2022 - 5 U 97/21

    Schadensersatz wegen einer Abgrabung; Ausübung eines Rechts zur bloßen

    Zudem begehrt der Kläger in einem weiteren Rechtsstreit von den Beklagten die Beseitigung der L-Steinmauer aufgrund eines von ihm behaupteten Überbaus; gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Juni 2021 (Az.: 3 O 241/20) ist Berufung zum Senat eingelegt worden, über die ebenfalls am 6. Mai 2022 mündlich verhandelt wurde (Az. 5 U 62/21).

    Schließlich bestehe für den geltend gemachten Anspruch auch kein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die klägerseits im Rechtsstreit 3 O 241/20 (= Senat, 5 U 62/21) begehrte Entfernung der L-Steine, die zu einem Höhenunterschied der Grundstücke führen würde, der Sicherungsmaßnahmen auf dem klägerischen Grundstück bedingen würde.

    Erst später hat es von der Existenz des auf Beseitigung der Grenzmauer gerichteten weiteren Rechtsstreits - 3 O 241/20 - Kenntnis erlangt, auf sich daraus ergebende Bedenken gegen das Rechtsschutzbedürfnis der vorliegenden Klage aufmerksam gemacht (Hinweisbeschlüsse vom 1. und 22. Juli 2021, BI. 154 ff., 164 GA) und mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 186 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage sodann mit dieser Begründung, auch unter dem Gesichtspunkt des Schikaneverbotes, als unzulässig abgewiesen.

    Der Senat hat die Akten des Landgerichts - 3 O 81/18 und 3 O 241/20 - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Mag sein Ansinnen auch insoweit noch nicht als Schikane anzusehen sein, erweist es sich doch vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Beklagten in einem weiteren Rechtsstreit (LG 3 O 241/20 = Senat 5 U 62/21) auf Beseitigung der an der Grenze errichteten Mauer bzw. eines dadurch bedingten Überbaues in Anspruch nimmt und an diesem Ansinnen ersichtlich auch festhält, bis zu dessen abschließender Erledigung als widersprüchlich und treuwidrig.

    Solange er sich nämlich - wie er mit seiner Berufung ausdrücklich bekräftigt - auch eines Anspruchs auf Beseitigung des Mauerüberstandes berühmt, dabei im Rechtsstreit 3 O 241/20 wörtlich - sogar - auf die vollständige Beseitigung der Mauer angetragen hat, und so ein Ansinnen verfolgt, das neuerliche Eingriffe und Veränderungen in den von seinem hiesigen Begehren betroffenen Bereichen bedingen wird, wäre eine Wiederherstellung aus vernünftiger Sicht sinnlos, wie das Landgericht zutreffend annimmt.

  • BGH, 17.10.2023 - XI ZR 72/22

    Höchste Prämienstufe erreicht: Bank kann Prämiensparvertrag kündigen!

    (b) Die überwiegende Ansicht nimmt demgegenüber an, dass das Kündigungsrecht nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen ist, auch wenn die anschließend konstante Prämienstaffel im Vertrag fortgeschrieben wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 101 MK 1/20, unter II.1., veröffentlicht im Klageregister des Bundesamts für Justiz; OLG Celle, ZIP 2022, 736, 737; OLG München, Beschluss vom 11. November 2021 - 5 U 4934/21, unter 2.2., n.v.; OLG München, Urteil vom 15. Februar 2023 - 37 U 4167/22, unter II. B. 1. a. (2), n.v.; LG Deggendorf, Urteil vom 24. September 2020 - 31 O 232/20, juris Rn. 43 f.; LG Krefeld, Urteil vom 20. Mai 2021 - 3 O 241/20, juris Rn. 64 f.; AG Nürnberg, Urteil vom 25. Juni 2021 - 18 C 814/20, juris Rn. 37; Langner in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 45 Rn. 101; Edelmann, BB 2021, 2451, 2452; Furche, WM 2022, 1041, 1049; Herresthal, WuB 2022, 233, 237; Kalisz, WM 2022, 1957, 1962; Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 22 ff.; Toussaint, EWiR 2022, 321, 322 f.).
  • LG Dortmund, 18.02.2022 - 3 S 2/21
    v. 21.06.2021 - 7 S 27/21 - zit. nach juris, mit zust. Anm. Edelmann, BB 2021, 2451; LG Krefeld, Urt. v. 12.02.2021 - 1 S 54/20 - BeckRS 2021, 1619) und im Übrigen auch von den erstinstanzlich befassten Landgerichten (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 27.08.2021 - 3 O 301/20 - BeckRS 2021, 31249; Urt. v. 06.09.2021 - 3 O 300/20 - BeckRS 2021, 31171; LG Krefeld, Urt. v. 22.07.2021 - 3 O 270/20 - BeckRS 2021, 36236; Urt. v. 22.07.2021 - 3 O 241/20 - BeckRS 2021, 24273) nicht unterschiedlich beantwortet wird; die vorgenannten, zu vergleichbaren Sachverhalten ergangenen Entscheidungen beantworten diese Frage im gleichen Sinne wie das erkennende Gericht (so auch: LG Duisburg, Urt. v. 24.09.2021, a.a.O., Rn. 12).
  • LG Hannover, 22.12.2022 - 4 S 5/21

    Kündigung des Prämiensparvertrags nach Erreichen der höchsten Prämienstufe der

    Weder ist im zugrundliegenden Vertrag eine konkrete (anders OLG Nürnberg, Urt. vom 16.11.2021, 14 U 185/21 und OLG Dresden, Urt. vom 21.11.2019, 8 U 1770/18 ), noch eine "maximale" Dauer oder Laufzeit festgelegt (hierzu einerseits AG Duisburg v. 31.05.2021, Az. 502 C 1994/20 , BeckRS 2021, 24572, Rn. 24 ff., und v. 01.03.2021, Az. 502 C 2425/20 , BeckRS 2021, 24584, Rn. 26 ff.; andererseits LG Duisburg v. 21.06.2021, Az. 7 S 27/21 , aaO, und v. 27.08.2021, Az. 3 O 301/20 , BeckRS 2021, 31249, Rn. 3, 27-29; AG Duisburg v. 04.11.2020, Az. 504 C 1276/20 , BeckRS 2020, 43276, Rn. 2, 17 f.; LG Krefeld v. 20.05.2021, Az. 3 O 241/20 , BeckRS 2021, 30652, Rn. 3, 30 f., und v. 12.02.2021, Az. 1 S 54/20 , BeckRS 2021, 1619, Rn. 1, 21 ff.); der hiesige Sachverhalt betrifft eine andere Sachverhaltsgestaltung und ist soweit nicht ersichtlich verallgemeinerungsfähig bzw. Gegenstand divergierender Entscheidungen.
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