Rechtsprechung
LG Heidelberg, 28.03.2014 - 3 O 309/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1, 434 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2, 633 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 2, 640 Abs. 1
Zahlung der letzten Fertigstellungsrate nur bei Mangelfreiheit der Bauleistung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Fertigstellungsrate nur bei vollständiger und mangelfreier Erbringung sämtlicher Bauarbeiten
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Fertigstellungsrate nur bei vollständiger und mangelfreier Erbringung sämtlicher Bauarbeiten
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 133 BGB, § 157 BGB
Bauträgervertrag über eine zu errichtende Eigentumswohnung: Auslegung einer Formularklausel über den Zahlungsanspruch für die letzte Kaufpreisrate "nach vollständiger Fertigstellung" - RA Kotz
Bauträgervertrag - Zahlung der Fertigstellungsrate auch bei vorhandenen Mängeln?
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Die letzte Rate muss nur bei Mangelfreiheit gezahlt werden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Bauabnahme: Letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung und Mängelbeseitigung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Auslegung einer von einem Bauträger in einem Erwerbsvertrag verwendeten Klausel über die "vollständige Fertigstellung"
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Auslegung einer von einem Bauträger in einem Erwerbsvertrag verwendeten Klausel über die "vollständige Fertigstellung"
Besprechungen u.ä. (2)
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Bauträger kann Schlussrate erst nach vollständiger Mängelbeseitigung verlangen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Die letzte Rate muss nur bei Mängelfreiheit gezahlt werden! (IBR 2014, 1106)
Papierfundstellen
- BauR 2014, 1187
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.10.2011 - VII ZR 84/09
Bauträgervertrag aus dem Jahre 2003: Verweigerung der Zahlung einer nach …
Auszug aus LG Heidelberg, 28.03.2014 - 3 O 309/13
Dies gilt auch für solche Mängel, die der Abnahmefähigkeit nicht entgegenstehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.10.2011 - VII ZR 84/09 - NJW 2012, 56).Nicht vollständig fertig gestellt ist die Leistung vielmehr nach zutreffender, vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.10.2011 - VII ZR 84, 09 - NJW 2012, 56 Tz. 23) bestätigter Ansicht auch bei solchen Mängeln, die der Abnahmefähigkeit nicht entgegenstehen.
- BGH, 12.09.2013 - VII ZR 308/12
AGB des Bauträgers: Zulässigkeit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den …
Auszug aus LG Heidelberg, 28.03.2014 - 3 O 309/13
Denn es besteht die Gefahr, dass ein solcher Verwalter die Voraussetzungen der Abnahmefähigkeit des Gemeinschaftseigentums nicht neutral prüft, sondern zugunsten des Bauträgers verfährt, wodurch dieser entscheidenden Einfluss auf die Abnahme nehmen könnte (BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - VII ZR 308/12 -, juris NJW 2013, 3360 Tz. 8).
- LG Frankfurt/Main, 28.12.2021 - 20 O 51/21
Abnahme mit Sachverständigem: Auch Mängel im Gutachten sind Protokollmängel!
Insoweit liegt eine "vollständige Fertigstellung" daher nicht vor, wenn noch eine Mangelhaftigkeit besteht, die nicht lediglich belanglos ist, sodass die Geltendmachung des Mangels die Grenze von § 242 BGB erreichen würde (KG Berlin BeckRS 2019, 16527 und OLG Hamm BeckRS 2008, 10111;… wohl noch strenger BGH NJW 2012, 56 Rn. 23, welches das OLG München BeckRS 2011, 26173 in dem Aspekt zur Fertigstellungsrate bestätigt; die Mängel, die das OLG München feststellte sind als nicht wesentlich einzustufen;… ähnlich auch LG Düsseldorf, Urt. v. 14.04.2015 - 7 O 115/15, Rn. 72; LG Heidelberg, Urt. v. 28.03.2014 - 3 O 309/13, Rn. 22; wohl auch OLG Celle BauR 2018, 851 - keine vollständige Fertigstellung, wenn Mängel feststellbar sind; OLG Hamm DNotZ 1994, 870). - KG, 18.10.2022 - 7 U 41/21
Auflassungsverlangen vor vollständiger Fertigstellung bei fast bezahltem …
Der Verkäufer muss grundsätzlich sämtliche Restmängel seiner Bauleistung beseitigt haben (LG Heidelberg, Urteil vom 28. März 2014 - 3 O 309/13, NJOZ 2014, 663 ).