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   LG Frankfurt/Main, 04.02.2009 - 3 O 36/09   

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LG Frankfurt/Main, 04.02.2009 - 3 O 36/09 (https://dejure.org/2009,82924)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.02.2009 - 3 O 36/09 (https://dejure.org/2009,82924)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. Februar 2009 - 3 O 36/09 (https://dejure.org/2009,82924)
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   LG Saarbrücken, 05.05.2009 - 3 O 36/09   

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LG Saarbrücken, 05.05.2009 - 3 O 36/09 (https://dejure.org/2009,41557)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.05.2009 - 3 O 36/09 (https://dejure.org/2009,41557)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - 3 O 36/09 (https://dejure.org/2009,41557)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Saarbrücken, 19.08.2009 - 5 W 181/09

    Streitwert eines Zwangsvollstreckungsantrags bei Verhängung eines Ordnungsmittels

    Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 wird zurückgewiesen.

    Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 - unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert: .

    Mit Anerkenntnisurteil vom 16.3.2009 - 3 O 36/09 - des Landgerichts Saarbrücken (Bl. 64 d.A.) war dem Schuldner aufgegeben worden, das Betreten und die Nutzung seines Grundstücks, insbesondere das Aufstellen eines Gerüstes, zum Zwecke der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten an den benachbarten Grundstücken des Gläubigers für den Zeitraum von 8 Wochen, beginnend ab dem 17.3.2009, zu dulden.

    Auf Antrag des Gläubigers vom 23.3.2009 (Bl. 70 d.A.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 - (Bl. 99 d.A.) wegen einmaliger Zuwiderhandlung gegen die in dem Anerkenntnisurteil vom 16.3.2009 enthaltene Duldungsverpflichtung gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Schuldner verhängt, weil dieser den zum Gerüstaufbau erschienenen Arbeitern das Betreten seines Grundstückes untersagt hatte.

  • OLG Saarbrücken, 19.08.2009 - 5 W 267/09

    Streitwert eines Zwangsvollstreckungsantrags bei Verhängung eines Ordnungsmittels

    Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 wird zurückgewiesen.

    Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 - unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert: .

    Mit Anerkenntnisurteil vom 16.3.2009 - 3 O 36/09 - des Landgerichts Saarbrücken (Bl. 64 d.A.) war dem Schuldner aufgegeben worden, das Betreten und die Nutzung seines Grundstücks, insbesondere das Aufstellen eines Gerüstes, zum Zwecke der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten an den benachbarten Grundstücken des Gläubigers für den Zeitraum von 8 Wochen, beginnend ab dem 17.3.2009, zu dulden.

    Auf Antrag des Gläubigers vom 23.3.2009 (Bl. 70 d.A.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 - (Bl. 99 d.A.) wegen einmaliger Zuwiderhandlung gegen die in dem Anerkenntnisurteil vom 16.3.2009 enthaltene Duldungsverpflichtung gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Schuldner verhängt, weil dieser den zum Gerüstaufbau erschienenen Arbeitern das Betreten seines Grundstückes untersagt hatte.

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