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   LG Bonn, 04.03.2016 - 3 O 367/15   

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LG Bonn, 04.03.2016 - 3 O 367/15 (https://dejure.org/2016,6664)
LG Bonn, Entscheidung vom 04.03.2016 - 3 O 367/15 (https://dejure.org/2016,6664)
LG Bonn, Entscheidung vom 04. März 2016 - 3 O 367/15 (https://dejure.org/2016,6664)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen einer fehlenden ausreichenden Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss eines Wohnungsbaudarlehensvertrags; Voraussetzungen für den fristgerechten Widerruf eines Wohnungsbaudarlehens; Anforderungen an eine Verwirkung des Rechts zur Ausübung des ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    DSL Bank bei Darlehensvertrag zur Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt

  • widerruf-darlehen-anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerrufsbelehrung der Postbank (DSL-Bank) Aufhebungsvertrag & Abgeltungsklauseln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    DSL Bank bei Darlehensvertrag zur Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • OLG Stuttgart, 29.09.2015 - 6 U 21/15

    Verbraucherkreditvertrag: Abweichung der Widerrufsbelehrung von der

    Auszug aus LG Bonn, 04.03.2016 - 3 O 367/15
    Dazu müsste der Darlehensnehmer denknotwendig wissen, dass ihm ein Widerrufsrecht überhaupt noch zur Verfügung steht, um dann zu entscheiden, ob er dieses Recht - unter bestimmten Bedingungen - aufgeben will (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, Rn. 57, juris).

    Diesem Grundsatz trägt auch die Rechtsprechung des BGH Rechnung, wonach Vergleiche, deren Inhalt zwingendem Recht widerspricht, nur dann wirksam sind, wenn die ernstliche Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt worden ist (BGH, Urteil vom 09.11.2006, Az. IX ZR 285/03, Rn. 17, juris; BGHZ 65, 147; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, Rn. 57, juris).

    Ein - die gesetzliche Regelverjährung noch unterschreitender - Zeitraum von acht Monaten zwischen Vertragsaufhebung und Ausübung des Widerrufsrechts ist dabei zu gering, um das Zeitmoment bejahen zu können (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, Rn. 69, juris).

    Ein illoyales oder missbräuchliches Verhalten der Klägers dahingehend, dass diese in Kenntnis eines bestehenden Widerrufsrechts über längere Zeit an dem Darlehensvertrag festgehalten und den Widerruf erst in einem Zeitpunkt erklärt hätten, als dies aufgrund der eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, namentlich dem gesunkenen Zinsniveau, für sie besonders günstig war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, Rn. 65, juris).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus LG Bonn, 04.03.2016 - 3 O 367/15
    Die Erwägung des BGH, wonach der Verbraucher, der über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf nicht sachgerecht ausüben kann (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, Rn. 36, juris), ist auf die vorliegende Konstellation einer Aufhebungsvereinbarung übertragbar.

    So ist eine entsprechende Anwendung dieser Regelung nach Außerkrafttreten dieses Gesetzes nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11 Rn. 37, juris).

    Da die Beklagte die Situation zudem selbst herbeigeführt hat, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, WM 2014, 1030; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, BeckRS 2015, 09345, Rn. 22 m.w.N.) und überdies in Kenntnis der Unwirksamkeit der Belehrung dennoch auf eine nachträgliche Richtigstellung etwa durch eine Nachbelehrung verzichtet hat, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, durfte sich die Beklagte bei objektiver Bewertung nicht auf eine Nichtausübung des Rechts einrichten.

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus LG Bonn, 04.03.2016 - 3 O 367/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. allerdings grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13 Rn. 16, juris).

    Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer solchen eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Rn. 18, juris).

    Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O., NZG 2012, 427; ebenso BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, WM 2011, 1799).

  • BGH, 05.11.1997 - VIII ZR 351/96

    Zur Unterschrift des Verbrauchers unter Widerrufsbelehrung des Kreditgebers

    Auszug aus LG Bonn, 04.03.2016 - 3 O 367/15
    § 355 Abs. 1 und Abs. 3 BGB a. F. erfordern dahingegen keine weitergehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB, da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil v. 05.11.1997, Az. VIII ZR 351/96, BGHZ 137, 115 ff. zum damaligen VerbrKrG), was vorliegend geschehen ist.

    Es reicht dabei aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil v. 05.11.1997, Az. VIII ZR 351/96, BGHZ 137, 115 ff. zum damaligen VerbrKrG).

  • OLG Köln, 25.01.2012 - 13 U 30/11

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Begebung einer

    Auszug aus LG Bonn, 04.03.2016 - 3 O 367/15
    Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11, juris).

    Es bedarf aber auch insoweit eines gewissen Zeitablaufes bis die Darlehensgeberin aufgrund der vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht mehr mit einem Widerruf und einer sich daran anknüpfenden Rückabwicklung rechnen muss, sondern auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen darf (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11; Beschluss vom 21.05.2013, Az. 13 U 219/12, Rn. 11, juris).

  • OLG Köln, 05.08.2013 - 13 U 219/12

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkreditvertrag

    Auszug aus LG Bonn, 04.03.2016 - 3 O 367/15
    Nach Ansicht der Kammer begründet die Vertragsaufhebung und die damit verbundene Erfüllung aller wechselseitiger Pflichten zwar grundsätzlich ein Umstandsmoment (so auch OLG Köln, Beschlüsse vom 21.05.2014 und vom 05.08.2013, Az. 13 U 219/12).

    Es bedarf aber auch insoweit eines gewissen Zeitablaufes bis die Darlehensgeberin aufgrund der vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht mehr mit einem Widerruf und einer sich daran anknüpfenden Rückabwicklung rechnen muss, sondern auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen darf (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11; Beschluss vom 21.05.2013, Az. 13 U 219/12, Rn. 11, juris).

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Bonn, 04.03.2016 - 3 O 367/15
    Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 79/14, juris).

    So ist es nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich unschädlich, wenn der Beginn der Widerrufsfrist über eine gesetzliche Regelung hinaus herausgeschoben wird (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, Rn. 20, juris).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Bonn, 04.03.2016 - 3 O 367/15
    Sie entspricht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht, da durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne "zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung und ... eine Abschrift des Darlehnsvertrages erhalten hat", aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 18.04.2005, Az. II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck entstehen kann, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden "Darlehensvertrag(es)" der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits zum dem Zeitpunkt des Zugangs des Angebots der Beklagten zu laufen (vgl. insofern BGH Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, Rn. 16).

    Es kann auch dahinstehen, ob ein Berufen auf die Abgeltungsklausel durch die Bank vor dem Hintergrund rechtsmissbräuchlich ist, dass sie im konkreten Einzelfall aufgrund der insofern eindeutigen Rechtsprechung des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) möglicherweise bereits dringenden Grund zur Annahme hatte, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht im Ursprungsvertrag unrichtig war und sie den Darlehensnehmer hierüber im Unklaren gelassen hat, indem sie eine Nachbelehrung unterließ.

  • OLG Köln, 07.08.2008 - 18 U 55/06

    Grundsätzliche Zuständigkeit einer Gesellschafterversammlung entsprechend § 46

    Auszug aus LG Bonn, 04.03.2016 - 3 O 367/15
    Wenn sich nicht zweifelsfrei anderes ergibt, ist dabei davon auszugehen, dass die Parteien dasjenige gewollt haben, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH NJW 1994, 1537, 1538; NJW 1981, 816; OLG Köln, Urteil vom 07.08.2008, Az. 18 U 55/06, Rn. 47, juris).

    Unbekannte Ansprüche können insbesondere von einer Abgeltungsklausel umfasst sein, wenn ein Gläubiger mit ihnen rechnet (OLG Köln, Urteil vom 07.08.2008, Az. 18 U 55/06, Rn. 52, juris).

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus LG Bonn, 04.03.2016 - 3 O 367/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. allerdings grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13 Rn. 16, juris).

    Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer solchen eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Rn. 18, juris).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 16.03.1979 - V ZR 38/75

    Überbau von Fundamenten, Mauer und Dach der Autohalle - Die widerspruchslose

  • BGH, 08.12.1997 - II ZR 236/96

    Wirksamkeit der Generalbereinigung mit dem ausscheidenden Geschäftsführer einer

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

  • OLG Frankfurt, 26.08.2015 - 17 U 202/14

    Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts

  • OLG Brandenburg, 20.01.2016 - 4 U 79/15

    Darlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts bei Unwirksamkeit der

  • OLG Karlsruhe, 14.04.2015 - 17 U 57/14

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Darlehensvertrages bei Unwirksamkeit der

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 35/11

    Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen bei Zurückweisung eines

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 392/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • LG Hannover, 12.03.2015 - 3 O 287/14

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine ordnungsgemäße

  • BGH, 22.05.1975 - KZR 9/74

    Wettbewerbsbeschränkende Abreden im Vergleich

  • BGH, 09.11.2006 - IX ZR 285/03

    Anfechtung eines Vergleichs durch den Insolvenzverwalter; Begriff der

  • OLG Köln, 11.12.2015 - 13 U 123/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

  • LG Köln, 05.08.2010 - 15 O 601/09

    Nichtabnahmeentschädigung wegen eines nicht abgenommenen Darlehens bei

  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 152/93

    Erklärung des Beitritts durch Einlegung der Berufung

  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

  • BGH, 19.12.2001 - XII ZR 281/99

    Ergänzende Vertragsauslegung

  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 224/04

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem HWiG

  • OLG Düsseldorf, 18.01.2012 - 6 W 221/11

    Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz im

  • BGH, 15.10.2014 - XII ZR 111/12

    Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen

  • BGH, 20.11.1980 - VII ZR 70/80

    Glaswaren - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung

  • BGH, 26.10.2010 - XI ZR 367/07

    Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Voraussetzungen für die Wertung

  • OLG Brandenburg, 17.10.2012 - 4 U 194/11

    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

  • LG Bonn, 21.10.2016 - 3 O 159/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Da die Annahmeerklärung den Darlehensnehmer zwingend erst nachfolgend erreicht, was bei lebensnaher Auslegung für den Durchschnittsverbraucher auch klar ist, lässt sich der Fristbeginn hinreichend deutlich bestimmen (vgl. LG Bonn Urt. v. 4.3.2016 - 3 O 367/15; Urt. v. 5.11.2014 - 3 O 287/14).
  • LG Bonn, 21.04.2017 - 2 O 293/16

    Form und Inhalt der Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Darlehensvertrages

    Dem Urteil des LG Bonn vom 04.03.2016 - 3 O 367/15 - lag insoweit der gleiche Wortlaut zu Grunde, wobei diese Entscheidung durch die vorstehenden Entscheidungen des OLG Köln und des BGH überholt ist.
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Rechtsprechung
   LG Krefeld, 12.05.2016 - 3 O 367/15   

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https://dejure.org/2016,23307
LG Krefeld, 12.05.2016 - 3 O 367/15 (https://dejure.org/2016,23307)
LG Krefeld, Entscheidung vom 12.05.2016 - 3 O 367/15 (https://dejure.org/2016,23307)
LG Krefeld, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - 3 O 367/15 (https://dejure.org/2016,23307)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch wegen eines Verkehrsunfalls hinsichtlich Mithaftung des Fahrradfahrers

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - linksabbiegender Radfahrer und geradeausfahrender Motorrad

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Auszug aus LG Krefeld, 12.05.2016 - 3 O 367/15
    Bei einem solchen Begegnungszusammenstoß trifft den Linksabbieger daher in der Regel die volle Haftung, da er seiner Wartepflicht gemäß § 9 Abs. 3 StVO nicht genügt hat (vgl. BGH, Urteil v. 07.02.2012, VI ZR 133/11, NJW 2012, 1953).
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