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   LG Dortmund, 16.04.2014 - 3 O 566/13   

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https://dejure.org/2014,28323
LG Dortmund, 16.04.2014 - 3 O 566/13 (https://dejure.org/2014,28323)
LG Dortmund, Entscheidung vom 16.04.2014 - 3 O 566/13 (https://dejure.org/2014,28323)
LG Dortmund, Entscheidung vom 16. April 2014 - 3 O 566/13 (https://dejure.org/2014,28323)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Glatteisunfall im überdachten Bereich eines Parkhauses

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Parkhausbetreiber haftet nicht für Glatteisunfall einer Fußgängerin im überdachten Bereich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Parkhausbetreiber haftet nicht für Glatteisunfall einer Fußgängerin im überdachten Bereich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 15.03.2013 - 9 U 187/12

    Verkehrssicherungspflicht: Baumarktbetreiber müssen die Fußböden ihrer

    Auszug aus LG Dortmund, 16.04.2014 - 3 O 566/13
    Deshalb umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung lediglich die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. nur: BGH, Urt. v. 02.10.2012 - VI ZR 311/11 - NJW 2013, 48, Rn. 6 m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 15.03.2013 - 9 U 187/12 - NJW-RR 2013, 1242, 1242 f.).
  • LG Würzburg, 21.06.2004 - 22 O 2739/03

    Tragung der Beweislast bei Pflichtverletzungen durch Unterlassen;

    Auszug aus LG Dortmund, 16.04.2014 - 3 O 566/13
    Für sie bestimmt sich die Reichweite der Verkehrssicherungspflichten vielmehr nach derjenigen, die die Judikatur für Betreiber von Einkaufsmärkten entwickelt hat (vgl. LG Würzburg, Urt. v. 21.06.2004 - 22 O 2739/03 - BeckRS 2005, 11499).
  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

    Auszug aus LG Dortmund, 16.04.2014 - 3 O 566/13
    Deshalb umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung lediglich die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. nur: BGH, Urt. v. 02.10.2012 - VI ZR 311/11 - NJW 2013, 48, Rn. 6 m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 15.03.2013 - 9 U 187/12 - NJW-RR 2013, 1242, 1242 f.).
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