Rechtsprechung
LG Darmstadt, 28.03.2011 - 3 Qs 152/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Kinderpornografie, DNA-Feststellung, Wiederholungsgefahr
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 81g Abs 1 StPO, § 184b Abs 1 StGB, Art 2 Abs 1 GG, §§ 304 StPO, § 81g Abs 4 StPO
Speicherung von DNA-Mustern: Zu den Anforderungen an das Vorliegen einer "Wiederholungsgefahr" nach einer Verurteilung wegen Besitzes und Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen der konkreten Wahrscheinlichkeit eines künftigen Strafverfahrens als Voraussetzung für die Entnahme von Körperzellen und der Speicherung von DNA-Mustern; Annahme einer Negativprognose i.S.v. § 81g Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in abstrakter Weise aufgrund ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorliegen der konkreten Wahrscheinlichkeit eines künftigen Strafverfahrens als Voraussetzung für die Entnahme von Körperzellen und der Speicherung von DNA-Mustern; Annahme einer Negativprognose i.S.v. § 81g Abs. 1 Strafprozessordnung ( StPO ) in abstrakter Weise aufgrund ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Kinderpornografie und DNA-Feststellung
- sokolowski.org (Kurzinformation)
Voraussetzung für DNA-Entnahme und -speicherung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie - DNA Speicherung
- 123recht.net (Kurzinformation)
Besitz von Kinderpornographie - Neue Entscheidung zur DNA Speicherung bei § 184b StGB // Strafverfahren wegen § 184b StGB: LG Darmstadt hebt Speicher - Beschluss des AG Darmstadt auf
Verfahrensgang
- AG Darmstadt, 29.12.2010 - 1200 AR 266034/10
- LG Darmstadt, 28.03.2011 - 3 Qs 152/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99
Genetischer Fingerabdruck I
Auszug aus LG Darmstadt, 28.03.2011 - 3 Qs 152/11
Die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Betroffene wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden ist ("Anlasstat") und, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind ("Wiederholungsgefahr"), für die das DNA-Identifizierungsmuster ein Aufklärungsansatz für einen Spurenabgleich bieten kann (vgl. hierzu: BVerfG, NStZ 2001, 328, 330; OLG Celle…, Beschluss vom 07.12.2009, Az: 1 Ws 556/09, Rz. 8, zitiert nach Juris).6 Zunächst ist festzustellen, dass für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g Abs. 1 StPO das Vorliegen einer bloß abstrakten Wahrscheinlichkeit eines künftigen Strafverfahrens auch vor dem Hintergrund, dass durch die Anordnung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird (vgl. BVerfG, NStZ 2001, 328, 330), allein nicht ausreichen kann (vgl. LG Freiburg, NStZ 2000, 162, 163).
Im vorliegenden Fall sind konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Strafverfahren gegen den Verurteilten, bei denen sein DNA-Identifizierungsmuster ein Aufklärungsansatz bieten könnte (vgl. BVerfG, NStZ 2001, 328, 330; OLG Celle…, Beschluss vom 07.12.2009, Az: 1 Ws 556/09, Rz. 8, zitiert nach Juris), derzeit nicht ersichtlich.
- AG Bremen, 08.04.2008 - 80 Gs 75/07
Auszug aus LG Darmstadt, 28.03.2011 - 3 Qs 152/11
Insofern darf eine Negativprognose nicht in abstrakter Weise allein deswegen angenommen werden, weil der Betroffene wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist (in diese Richtung weisend, aber: AG Bremen, Beschluss vom 08.04.2008, Az: 80 Gs 75/07 - 403 AR 43790/07, Rz. 13, zitiert nach Juris).Ein solcher weiterer Umstand kann beispielsweise sein, dass ein wegen Besitz von kinderpornographischer Schriften Verurteilter begonnen hat, sich Kindern und Jugendlichen in sexueller Absicht zu nähern (vgl. AG Bremen, Beschluss vom 08.04.2008, Az: 80 Gs 75/07 - 403 AR 43790/07, Rz. 14, zitiert nach Juris).
- OLG Celle, 07.12.2009 - 1 Ws 556/09
Zulässigkeit der Entnahme von Körperzellen zum Zwecke der Identitätsfeststellung …
Auszug aus LG Darmstadt, 28.03.2011 - 3 Qs 152/11
Die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Betroffene wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden ist ("Anlasstat") und, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind ("Wiederholungsgefahr"), für die das DNA-Identifizierungsmuster ein Aufklärungsansatz für einen Spurenabgleich bieten kann (vgl. hierzu: BVerfG, NStZ 2001, 328, 330; OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2009, Az: 1 Ws 556/09, Rz. 8, zitiert nach Juris).Im vorliegenden Fall sind konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Strafverfahren gegen den Verurteilten, bei denen sein DNA-Identifizierungsmuster ein Aufklärungsansatz bieten könnte (vgl. BVerfG, NStZ 2001, 328, 330; OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2009, Az: 1 Ws 556/09, Rz. 8, zitiert nach Juris), derzeit nicht ersichtlich.
- LG Traunstein, 12.03.2007 - 1 Qs 27/07
Zulässigkeit der Speicherung von DNA-Mustern nach §§ 81f, 81g Strafprozessordnung …
Auszug aus LG Darmstadt, 28.03.2011 - 3 Qs 152/11
Denn DNA-Muster entstehen allenfalls an dem PC, mit dem die Dateien heruntergeladen, gespeichert oder versandt werden (vgl. LG Traunstein, Beschluss vom 12.03.2007 - 1 Qs 27/07, zitiert nach Juris).Zwar ist zudem anerkannt, dass eine Maßnahme nach § 81g Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 StPO auch in solchen Fällen angeordnet werden darf, in denen die Persönlichkeit des Betroffenen und sein Nachtatverhalten ergeben, dass in Fortschreibung der Anlasstat(en) die konkrete Wahrscheinlichkeit künftiger Strafverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung besteht, bei denen direkt auf andere Personen eingewirkt und typischerweise DNA-Spuren hinterlassen werden (vgl. LG Traunstein, Beschluss vom 12.03.2007 - 1 Qs 27/07, Rz. 8, zitiert nach Juris).
- LG Freiburg, 19.07.1999 - II Qs 27/99
Voraussetzungen der DNA-Identitätsfeststellung)
Auszug aus LG Darmstadt, 28.03.2011 - 3 Qs 152/11
6 Zunächst ist festzustellen, dass für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g Abs. 1 StPO das Vorliegen einer bloß abstrakten Wahrscheinlichkeit eines künftigen Strafverfahrens auch vor dem Hintergrund, dass durch die Anordnung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird (vgl. BVerfG, NStZ 2001, 328, 330), allein nicht ausreichen kann (vgl. LG Freiburg, NStZ 2000, 162, 163).
- LG Braunschweig, 19.04.2018 - 4 Qs 72/18
DNA-Identitätsfeststellung, Negativprognose, Anforderungen
Dementsprechend genügt die bloße kriminalistische Erfahrung, dass bei Personen, die geneigt sind, sich aus sexueller Motivation kinderpornographische Bilder zu beschaffen und zu betrachten, nicht, auch wenn bei diesen Personen grundsätzlich von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit künftiger gleich gelagerter Straftaten auszugehen ist (LG Hannover, Beschl. v. 07.06.2013 - 30 Qs 16/13; LG Darmstadt, Beschl. v. 28.03.2011 - 3 Qs 152/11).Solches könnte hingegen ein besonderer Umstand in obigem Sinne sein (siehe auch LG Hannover, Beschl. v. 07.06.2013 - 30 Qs 16/13; LG Darmstadt, Beschl. v. 28.03.201 1 - 3 Qs 152/11).
Bei Straftaten, die auf diese Weise begangen werden, können gespeicherte DNA-Muster nicht zu einem Ermittlungsansatz führen, weil sich das DNA-Material nur an dem Computer finden ließe (LG Hannover, Beschl. v. 07.06.2013 - 30 Qs 16/13; LG Darmstadt, Beschl. v. 28.03.2011 - 3 Qs 152/11).