Rechtsprechung
LG Darmstadt, 27.01.2014 - 3 Qs 518/13 |
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 27.01.2014 - 3 Qs 518/13
- OLG Frankfurt, 15.04.2014 - 2 Ws 12/14
- OLG Frankfurt, 27.05.2014 - 2 Ws 12/14
- StGH Hessen, 12.08.2015 - P.St. 2482
Wird zitiert von ...
- StGH Hessen, 12.08.2015 - P.St. 2482
Bewährungswiderruf ohne Anhörung
Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2014 - 3 Qs 518/13 - verletzt das Recht des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit darin die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 29. Mai 2013 verworfen worden ist.Durch - mit der Grundrechtsklage angegriffenen - Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2014 - 3 Qs 518/13 -, der im Rubrum die mitgeteilte Adresse des Antragstellers enthielt, wurden der Befangenheitsantrag gegen die vier Richter der Strafbeschwerdekammer und die sofortige Beschwerde verworfen.
Mit der am 12. Juli 2014 gegen den Beschluss des Landgerichtes Darmstadt vom 27. Januar 2014 - 3 Qs 518/13 - sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2014 und 27. Mai 2014 - 2 Ws 12/14 - eingelegten Grundrechtsklage beantragt der Antragsteller,.
Auch soweit sich die Grundrechtsklage ohne Einschränkung gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2014 - 3 Qs 518/13 richtet und damit auch die Ablehnung des Befangenheitsgesuches angreift, wird die Annahme der Grundrechtsklage gemäß § 43a Satz 1 Nr. 1, 1. Alt. StGHG abgelehnt; der Antrag ist mangels Rechtswegerschöpfung offensichtlich unzulässig.