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   BSG, 09.09.1981 - 3 RK 19/80   

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https://dejure.org/1981,19322
BSG, 09.09.1981 - 3 RK 19/80 (https://dejure.org/1981,19322)
BSG, Entscheidung vom 09.09.1981 - 3 RK 19/80 (https://dejure.org/1981,19322)
BSG, Entscheidung vom 09. September 1981 - 3 RK 19/80 (https://dejure.org/1981,19322)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.12.1964 - 3 RK 65/62

    Beiträge zur Kranken- und Angestelltenversicherung ; Beachtung einer

    Auszug aus BSG, 09.09.1981 - 3 RK 19/80
    Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung des - freilich nicht mit dem des § 16 SGB IV identischen - Begriffs des Gesamteinkommens iS des (mit Wirkung vom 1. Juli 1977 außer Kraft getretenen) § 313a RVO, der in seinem Urteil vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 53/76 - unter Berufung auf das Urteil des 3. Senats - 3 RK 65/62 - vom 17. Dezember 1964, BSGE 22, 173, 181 die Ansicht vertreten hat, daß bei der Ermittlung des Gesamteinkommens die Werbungskosten, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aufgewendet werden müssen, abgesetzt werden könnten, hierzu aber (bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) nicht die Abschreibungen nach § 7b EStG zu zählen seien (SozR 2000 § 313a RVO Nr. 6).
  • BSG, 24.10.1978 - 12 RK 53/76

    Krankenversicherung - Gesetzliche - Freiwillige - Beitrag - Besoldungsgruppe -

    Auszug aus BSG, 09.09.1981 - 3 RK 19/80
    Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung des - freilich nicht mit dem des § 16 SGB IV identischen - Begriffs des Gesamteinkommens iS des (mit Wirkung vom 1. Juli 1977 außer Kraft getretenen) § 313a RVO, der in seinem Urteil vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 53/76 - unter Berufung auf das Urteil des 3. Senats - 3 RK 65/62 - vom 17. Dezember 1964, BSGE 22, 173, 181 die Ansicht vertreten hat, daß bei der Ermittlung des Gesamteinkommens die Werbungskosten, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aufgewendet werden müssen, abgesetzt werden könnten, hierzu aber (bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) nicht die Abschreibungen nach § 7b EStG zu zählen seien (SozR 2000 § 313a RVO Nr. 6).
  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 7/80

    Familienkrankenpflege - Krankenpflege - Einkommen - Gesamteinkommen -

    Auszug aus BSG, 09.09.1981 - 3 RK 19/80
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Juli 1981 - 3 RK 7/80 - entschieden hat, sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 16 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV), § 205 RVO zwar grundsätzlich die Werbungskosten (§ 16 SGB IV, § 2 EStG) abzuziehen, nicht aber die Abschreibungen nach § 7b EStG.
  • Drs-Bund, 08.10.1975 - BT-Drs 7/4122
    Auszug aus BSG, 09.09.1981 - 3 RK 19/80
    Bei dieser Abschreibung handelt es sich, wie der Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, um eine Steuervergünstigung iS des § 15 SGB IV. Nach der Amtlichen Begründung zu § 15 SGB IV (BT-Drucks 7/4122, S 32) sollten mit der Vorschrift "steuerliche Vergünstigungen (wie Sonderabschreibungen) und Veräußerungsgewinne unberücksichtigt" bleiben.
  • BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R

    Berechnung des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV bei Einkünften aus

    Es sei nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber bei derartig hohen Einkünften, die folgerichtig bei entgegenstehender Auffassung jährlich DM 12.360,-- (DM 6.000,-- zuzüglich der Einkommensgrenze von 12 x DM 530,--) betragen würden, eine Berechtigung zur Familienversicherung habe zulassen wollen (Hinweis auf BSG vom 9. September 1981 - 3 RK 19/80, USK 81223).

    Der Senat führt insoweit die bereits bestehende Rechtsprechung (BSG 3. Senat vom 9. September 1981 - 3 RK 19/80, USK 81223 S 962) zum Anspruch auf beitragsfreie Familienkrankenhilfe nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden § 205 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) fort.

    Wie im bereits zitierten Urteil des 3. Senats des BSG vom 9. September 1981 (3 RK 19/80 - USK 81223 S 962) herausgestellt, handelt es sich bei dem Sparer-Freibetrag nicht um einen - auch nicht pauschalierten - Werbungskostenbetrag oder einen sonstigen, dem Steuerpflichtigen tatsächlich entstandenen Aufwendungsbetrag.

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