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   VGH Baden-Württemberg, 12.09.1984 - 3 S 1607/84   

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https://dejure.org/1984,1542
VGH Baden-Württemberg, 12.09.1984 - 3 S 1607/84 (https://dejure.org/1984,1542)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.09.1984 - 3 S 1607/84 (https://dejure.org/1984,1542)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. September 1984 - 3 S 1607/84 (https://dejure.org/1984,1542)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Video-Filmverleihs in einem allgemeinen Wohngebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zulässigkeit eines Video-Filmverleihs im allgemeinen Wohngebiet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1985, 537
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 04.11.1966 - IV C 36.65

    Rechtswirkungen der Festsetzungen eines Bebauungsplans hinsichtlich "sonstiger"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.09.1984 - 3 S 1607/84
    § 29 BBauG sagt nicht, daß Bebauungspläne ausschließlich nach Maßgabe des § 30 BBauG Bedeutung erlangen können (BVerwG, Urt. v. 4.11.1966 BVerwGE 25, 243).
  • BVerwG, 16.02.1968 - IV C 190.65

    Versagung der Genehmigung für eine Anlage der Außenwerbung; Prüfungsumfang

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.09.1984 - 3 S 1607/84
    Die Festsetzung des Bebauungsplans kann aus sich selbst heraus und unmittelbar dem Vorhaben entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. - 16.2.1968 DVBl. 1968, 507), Der Plan als Rechtsnorm bildet die unmittelbare Grundlage für die Zulässigkeit eines Vorhabens (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG § 29 Ron. 39; Urt. des Senats v. 17.5.1983 - 3 S 670/83 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.1983 - 3 S 670/83

    Unzulässigkeit eines 18 m hohen Antennenmastes im reinen Wohngebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.09.1984 - 3 S 1607/84
    Die Festsetzung des Bebauungsplans kann aus sich selbst heraus und unmittelbar dem Vorhaben entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. - 16.2.1968 DVBl. 1968, 507), Der Plan als Rechtsnorm bildet die unmittelbare Grundlage für die Zulässigkeit eines Vorhabens (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG § 29 Ron. 39; Urt. des Senats v. 17.5.1983 - 3 S 670/83 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 3 S 2590/18

    Nutzungsuntersagung einer baurechtswidrigen Vergnügungsstätte

    Nach der bisherigen Rechtsprechung aller Bausenate des erkennenden Gerichtshofs setzt ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne d. § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO mit Rücksicht auf den durch Art. 14. GG gewährten Bestandschutz voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortlaufend gegen materielles Baurecht verstößt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.09.1984 - 3 S 1607/84 -, BauR 1985, 537; Urt. v. 22.9.1989 - 5 S 3086/88 -, BWVPr 1990, 113; Beschl. v. 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, VBlBW 1996, 300; Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, juris; Urt. v. 19.10.2009 - 5 S 347/09 -, juris Rn. 37; anders die - soweit ersichtlich - einhellige Ansicht der anderen Oberverwaltungsgerichte zu den inhaltsgleichen Regelungen der jeweiligen Landesbauordnungen, vgl. nur Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.06.2018 - 2 CS 18.960 -, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 22.06.2016 - 1516/15 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.06.2010 - 8 A 10559/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.05.2020 - 2 B 461/20 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.06.2020 - OVG 2 S 77.19 -, juris, und v. 15.05.2020 - OVG 2 S 17/20 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.10.2018 - 2 M 71/18 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.09.2020 - 1 MB 12/20 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 18.06.2014 - 2 B 209/14 -, juris; sowie die Rechtsprechungsübersichten bei Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand November 2019, § 65 Rn. 156, und Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 137. EL Juli 2020, Art. 76 Rn. 282).
  • VG Freiburg, 08.11.2012 - 4 K 912/12

    Nutzungsuntersagung wegen Fehlens der Baugenehmigung - Bestandsschutz bezieht

    Ein die endgültige Nutzungsuntersagung rechtfertigender Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 65 Satz 2 LBO liegt bereits im Fehlen der nach §§ 49 ff. LBO erforderlichen Baugenehmigung (entgegen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, VBlBW 1996, 300; Urteil vom 12.09.1984 - 3 S 1607/84 -, BauR 1985, 537; Urteil vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, BWVPr 1990, 113).

    33 a) Die erkennende Kammer versteht § 65 Satz 2 LBO - entgegen der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, VBlBW 1996, 300; Urteil vom 12.09.1984 - 3 S 1607/84 -, BauR 1985, 537; Urteil vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, BWVPr 1990, 113; zustimmend Dürr, VBlBW 1989, 361 ) - dahingehend, dass ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 65 Satz 2 LBO, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann, bereits im Fehlen der nach §§ 49 ff. LBO erforderlichen Baugenehmigung besteht (so zur textgleichen Vorschrift des § 80 Satz 2 SächsBauO: Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.05.2011 - 1 B 30/11 -, juris RdNr. 6 mwN; zu Art. 76 Satz 2 BayBO: Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.07.2004 - 15 CS 04.58 -, BayVBl. 2005, 117; zu § 61 BauO NRW: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 06.07.2009 - 10 B 617/09 -, BauR 2009, 1719, vom 12.07.2007- 7 E 664/07 -, BRS 71 Nr. 187, und vom 20.09.2010 - 7 B 985/10 -, BauR 2011, 240; zu § 73 Abs. 3 BbgBauO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris RdNr. 6 mwN; zu § 79 Satz 2 Berliner Bauordnung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2011 - OVG 2 S 76.11 -, juris RdNr. 6; zu § 81 LBO RPf.: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.1996 - 8 A 11880/85.OVG -, juris RdNr. 19; Beschluss vom 14.04.2011 - 8 B 10278/11 -, NVwZ-RR 2011, 635; zu § 89 NdsBauO: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.09.1984 - 6 B 77/84 -, BRS 42 Nr. 226; Beschluss vom 30.03.2010 - 1 ME 54/10 -, juris RdNr. 10; zu § 72 HessBauO: Hessischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 3 TG 2161/06 -, juris RdNr. 7; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.10.1996 - 1 L 356/95 -, juris RdNr. 25; OVG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2005 - 2 Bs 144/05 -, juris RdNr. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 04.08.1989 - 1 B 65/89 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.03.2004 - 3 M 224/03 -, juris RdNr. 8; Beschluss vom 03.12.2008 - 3 M 153/08 -, juris RdNr. 5; OVG Thüringen, Beschluss vom 04.11.1993 - 1 B 113/92 -, ThürVBl.

  • VGH Bayern, 27.11.1995 - 20 B 95.436

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Wertstoffhofs in einem reinen Wohngebiet,

    Offen bleiben können somit die - zum Teil von der Landesanwaltschaft aufgeworfenen - Fragen, ob eine "isolierte" Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für ein nicht genehmigungspflichtiges Vorhaben überhaupt ergehen (und somit Bindungswirkung entfalten) kann angesichts der Umstände, daß (1.) die Befreiung baulicher Anlagen von einer Genehmigungspflicht zwar nicht die Freistellung von den materiellen Anforderungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts zur Folge hat (Art. 69 Abs. 6 BayBO 1994), insbesondere dies auch keinen Dispens von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (der keiner Geltungsvermittlung für genehmigungsfreie Vorhaben bedarf, BVerwG vom 21.6.1974, DÖV 1974, 812 ; VGH Bad.-Württ. vom 12.9.1984, BauR 1985, 537 ) bedeutet, im Grundsatz aber durch die Genehmigungsfreiheit auf jede präventive Kontrolle und Prüfung des Vorhabens (und somit auch bezüglich eventueller Befreiungen) verzichtet wird (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB , Anm. 18 ff. zu § 29; Hoppe/Grotefels, Öffentliches Baurecht, S. 573) und lediglich im Wege repressiven Einschreitens - die Instrumentarien hierfür finden sich in Art. 66 Abs. 2, 85, 88 und 89 BayBO 1994, die auch für genehmigungsfreie Vorhaben gelten - baurechtmäßige Zustände hergestellt werden, daß (2.) eine Ausnahme von diesem Grundsatz spezieller gesetzlicher Regelung (für ein genehmigungsähnliches Verfahren) bedürfte, wie sie Art. 77 Abs. 3 BayBO 1994 für genehmigungsfreie Vorhaben in bezug auf bauordnungsrechtliche Anforderungen beinhaltet (Abweichungen) und daß (3.) diese spezielle Möglichkeit der präventiven Erteilung einer bauordnungsrechtlichen Abweichung zum einen schon wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift und zum anderen angesichts des klaren Gesetzeswortlauts weder analog auf die Befreiungsmöglichkeit des Bauplanungsrechts anzuwenden (vgl. Niedermeier/Schönfeld, BayVBl 1995, 640/647) noch gar eine analoge Anwendung der §§ 29 ff. BauGB für genehmigungsfreie Vorhaben in Betracht zu ziehen ist mit der Folge, daß für den Erlaß einer auf § 31 Abs. 2 BauGB gestützten "isolierten" Befreiung eine Zuständigkeit des Landratsamtes nicht begründet ist (vgl. auch Geiger, BayVBl 1995, 587 im Gegensatz zu Simon, BayBO 1994, Anm. 3 zu Art. 69 BayBO ) und eine dennoch erteilte isolierte Befreiung somit an Art. 44 BayVwVfG zu messen wäre (zumal auch das Landratsamt vorliegend ausschließlich planersetzend tätig würde, was originär in die Zuständigkeit der Gemeinde fiele und deren Beteiligung somit unabdingbar macht, § 1 Abs. 3 BauGB ).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 3 S 2436/02

    Hütte im Außenbereich - Abbruchsanordnung - (keine) Privilegierung einer

    Eine Abbruchsanordnung setzt mit Rücksicht auf den durch Art. 14 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, dass eine bauliche Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrer Errichtung fortlaufend gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.9.1998 - 3 S 1934/96 -, vom 12.9.1984 - 3 S 1607/84 -, BauR 1985, 537, vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, BWVPr 1990, 113 und vom 13.6.1996 - 5 S 1211/96 -, NVwZ 1997, 601).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1996 - 8 S 2964/95

    Nutzungsuntersagung wegen formeller Baurechtswidrigkeit; mehrere an sich

    Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs mit Rücksicht auf den durch Art. 14 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, daß die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (vgl. u. a. Urt. v. 12.9. 1984 - 3 S 1607/84 - BauR 1985, 537 und Urt. v. 22.9.1989 - 5 S 3086/88 - BWVPr 1990, 113).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.1996 - 3 S 2913/96

    Beschränkte Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des

    Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, das unter Gebiet zwar grundsätzlich das jeweils festgesetzte Baugebiet zu verstehen ist, sich jedoch der Einzugsbereich, insbesondere bei kleinen Baugebieten, nicht notwendig auf dieses Gebiet zu beschränken braucht, sondern sich vielmehr - je nach Sachlage - auch auf andere Baugebiet erstrecken darf (vgl Urteil vom 7.2.1979 - III 933/78 -, BRS 35 Nr. 33, Urteil vom 12.9.1984 - 3 S 1607/84 -, BauR 1985, 537 = BWGZ 1985, 310 = BRS 44, Nr. 42 und Urteil vom 12.10.1988 - 3 S 1379/88 -, NVwZ-RR 1990, 4 = BRS 49 Nr. 26 jeweils mwN).

    Vielmehr sind sie in gleicher Weise wie ein Video-Filmverleih, der nach der Rechtsprechung des Senats (vgl Urteil vom 12.9.1984, 3 S 1607/84, aaO) im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig ist, von vornherein auf die Versorgung eines wesentlich größeren Einzugsbereichs als die typischerweise im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Läden, etwa Nahrungsmittelgeschäfte, Schreib- und Papierwarengeschäfte uä, angelegt und angewiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 3 S 2388/93

    Zur Erstreckung der Privilegierung nach BauGB § 35 Abs 1 Nr 1 für

    Der von § 64 Satz 2 LBO geforderte Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf den durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, daß die nicht durch eine Baugenehmigung gedeckte Nutzung seit ihrer Aufnahme fortdauernd bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz gegen materielles Baurecht verstößt (vgl. z.B. Urteile des erk. Senats vom 12.9.1984 - 3 S 1607/84 -, BauR 1985, 537 und vom 17.8.1990 - 3 S 1139/90 m.w.N.; ferner Schlotterbeck/v. Arnim, LBO für Bad.-Württ., 3. Aufl., § 64 RdNrn. 4 und 22).
  • VG Stuttgart, 14.12.2020 - 11 K 4301/19

    Betriebseigenschaft einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle;

    Eine Anordnung setzt mit Rücksicht auf den durch Art. 14 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, dass eine bauliche Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrer Errichtung fortlaufend gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.9.1998 - 3 S 1934/96 -, vom 12.9.1984 - 3 S 1607/84 -, BauR 1985, 537, vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, BWVPr 1990, 113 und vom 13.6.1996 - 5 S 1211/96 -, NVwZ 1997, 601).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1996 - 5 S 1211/96

    Baurechtliche Nutzungsuntersagung wegen Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch

    Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs mit Rücksicht auf den durch Art. 14 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, daß die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (vgl. u.a. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1984 - 3 S 1607/84 - BauR 1985, 537 und Urt. d. Sen. v. 22.09.1989 - 5 S 3086/88 - BWVPr 1990, 113).
  • VGH Bayern, 27.11.1995 - 20 B 85.436

    Wertstoffhof - § 15 BauNVO

    Offen bleiben können somit die - zum Teil von der Landesanwaltschaft aufgeworfenen - Fragen, ob eine 'isolierte' Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für ein nicht genehmigungspflichtiges Vorhaben überhaupt ergehen (und somit Bindungswirkung entfalten) kann angesichts der Umstände, daß (1) die Befreiung baulicher Anlagen von einer Genehmigungspflicht zwar nicht die Freistellung von den materiellen Anforderungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts zur Folge hat (Art. 69 VI BayBauO 1994), insbesondere dies auch keinen Dispens von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (der keiner Geltungsvermittlung für genehmigungsfreie Vorhaben bedarf, BVerwG, DÖV 1974, 812; VGH Mannheim, BauR 1985, 537) bedeutet, im Grundsatz aber durch die Genehmigungsfreiheit auf jede präventive Kontrolle und Prüfung des Vorhabens (und somit auch bezüglich eventueller Befreiungen) verzichtet wird(vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Anm. 18ff.; Hoppe/Grotefels, Öff. BauR, S. 573) und lediglich im Wege repressiven Einschreitens - die Instrumentarien hierfür finden sich in Art. 66 II, 85, 88 und 89 BayBauO 1994, die auch für genehmigungsfreie Vorhaben gelten - baurechtmäßige Zustände hergestellt werden, daß (2) eine Ausnahme von diesem Grundsatz spezieller gesetzlicher Regelung (für ein genehmigungsähnliches Verfahren) bedürfte, wie sie Art. 77 III BayBauO 1994 für genehmigungsfreie Vorhaben in bezug auf bauordnungsrechtliche Anforderungen beinhaltet (Abweichungen) und daß (3) diese spezielle Möglichkeit der präventiven Erteilung einer bauordnungsrechtlichen Abweichung zum einen schon wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift und zum anderen angesichts des klaren Gesetzeswortlauts weder analog auf die Befreiungsmöglichkeit des Bauplanungsrechts anzuwenden (vgl. Niedermeier/Schönfeld, BayVBI 1995, 640 (647» noch gar eine analoge Anwendung der §§ 29ff. BauGB für genehmigungsfreie Vorhaben in Betracht zu ziehen ist mit der Folge, daß für den Erlaß einer auf § 31 II BauGB gestützten 'isolierten' Befreiung eine Zuständigkeit des Landratsamtes nicht begründet ist (vgl. auch Geiger, BayVBI 1995, 587 im Gegensatz zu Simon, BayBauO 1994, Art. 69 BayBauO Anm. 3) und eine dennoch erteilte isolierte Befreiung somit an Art. 44 BayVwVfG zu messen wäre (zumal auch das Landratsamt vorliegend ausschließlich planersetzend tätig würde, was originär in die Zuständigkeit der Gemeinde fiele und deren Beteiligung somit unabdingbar macht, § 1 III BauGB).Die Kl. können aus §§ 1004, 906 BGB analog keine Abwehransprüche gegen den Bekl. als poteniellen Störer für sich herleiten.
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