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   VGH Baden-Württemberg, 02.01.2007 - 3 S 2675/06   

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VGH Baden-Württemberg, 02.01.2007 - 3 S 2675/06 (https://dejure.org/2007,13024)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 (https://dejure.org/2007,13024)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Januar 2007 - 3 S 2675/06 (https://dejure.org/2007,13024)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit einer Linienverkehrsgenehmigung gegenüber einem Bewerber durch einen Mitkonkurrenten; Folgen einer Anfechtung der Genehmigung für die Vollziehbarkeit der Genehmigung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag durch das Gericht

  • Judicialis

    PBefG § 13; ; PBefG § 20; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 80a Abs. 3; ; VwGO § 123

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufschiebende Wirkung, einstweilige Anordnung, Gewerblicher Straßenverkehr ( GüKG , PBefG ): Vorläufiger Rechtsschutz, Linienverkehrsgenehmigung, Vorläufige Erlaubnis, Öffentliches Verkehrsinteresse, Bewerberauswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03

    Versagung einer Genehmigung zum Linienverkehr - Zuverlässigkeit des Unternehmers;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.2007 - 3 S 2675/06
    In diesem Zusammenhang steht ihr ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl. 2004, 843 m.w.N.).
  • VG Sigmaringen, 28.09.2006 - 5 K 1315/06

    Einstweilige Erlaubnis für den Weiterbetrieb des Schülerverkehrs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.2007 - 3 S 2675/06
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. September 2006 - 5 K 1315/06 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 06.12.1968 - VII C 73.67

    Rechtsstellung eines "vorhandenen Unternehmers" bei einstweilig zugelassenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.2007 - 3 S 2675/06
    Sie dient dazu, bei Vorliegen eines öffentlichen Verkehrsinteresses in Fällen, in denen eine rechtzeitige oder - wie vorliegend - vollziehbare Entscheidung über eine Liniengenehmigung nach § 15 PBefG (noch) nicht vorliegt, die Befriedigung des Verkehrsinteresses zumindest für eine Übergangszeit sicherzustellen, ohne dass der Begünstigte hierdurch seine Rechtsposition im Genehmigungsverfahren verbessert, insbesondere erlangt er durch die Erteilung einer einsteiligen Erlaubnis keine Rechtsposition, die der eines vorhandenen Unternehmers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1968 - VII C 73.67 -, BVerwGE 31, 133).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2008 - 13 B 929/08

    Rechtsschutzbegehren im Streit um die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis

    BVerwG, Urteile vom 2.7.2003 - 3 C 46/02 -, NJW 2003, 2696, und vom 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, DVBl. 2000, 1614; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 8.7.2005 - 6 B 370/05 -, juris.

    VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, a. a. O.

    BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, a. a. O.; OVG S.-A.; Beschlüsse vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 - und vom 9.2.2007 - 1 M 267/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, a. a. O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 8.7.2005 - 6 B 370/05 -, a. a. O.

    OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2007 - 13 B 983/07 - ähnlich OVG S.-A., Beschlüsse vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 - und vom 9.2.2007 - 1 M 267/06 - (allerdings abstellend auf die halbe Anzahl der von einem Linienbündel erfassten bisherigen Linien), juris; VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 9 S 1431/17

    Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Abs 1 S 1 PBefG -

    Der Argumentation der Antragstellerin, wonach aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris) abzuleiten sei, dass es nach Zurücknahme der Genehmigungsanträge der Firma E. darauf ankomme, wem an zweiter Stelle die Genehmigung im (damaligen) Verfahren hätte erteilt werden müssen, sei nicht zu folgen.

    Sie dient dazu, bei Vorliegen eines öffentlichen Verkehrsinteresses in Fällen, in denen eine rechtzeitige oder vollziehbare Entscheidung über eine Liniengenehmigung nach § 15 PBefG (noch) nicht vorliegt, die Befriedigung des Verkehrsinteresses zumindest für eine Übergangszeit sicherzustellen, ohne dass der Begünstigte hierdurch seine Rechtsposition im Genehmigungsverfahren verbessert, insbesondere erlangt er durch die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis keine Rechtsposition, die der eines vorhandenen Unternehmers entspricht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 06.12.1968 - VII C 73.67 -, BVerwGE 31, 133).

    Dies gilt auch dann, wenn mit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ein Unternehmerwechsel verbunden ist, die Genehmigungsbehörde dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand aber im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nur eine geringe Bedeutung beimisst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a.a.O.; ebenso VG Sigmaringen, Beschluss vom 28.09.2006 - 5 K 1315/06 -, juris).

    Die Festsetzung des Streitwerts (6 x 5.000,-- EUR) folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 47.6 und Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17

    Personenbeförderungsrecht; Linienverkehrserlaubnis; Konkurrentenstreit

    Dabei ist bereits im Ansatz zu berücksichtigen, dass bei der hier verfahrensgegenständlichen einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG - auch wenn den Mitbewerbern eine Antrags- und Klagebefugnis einzuräumen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 19 = BVerwGE 30, 347) - die Belange der Allgemeinheit an einer geordneten, das öffentliche Verkehrsbedürfnis befriedigenden Verkehrsbedienung im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18) bzw. die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis sogar ausschließlich an dem öffentlichen Verkehrsinteresse zu orientieren ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15 und VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 7).

    Weil es in der Konkurrenzsituation mehrerer Bewerber um eine derartige einstweilige Erlaubnis jedoch in der Regel sachgerecht ist, diese demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 6, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15), bedurfte es bei der hier erfolgten Erlaubniserteilung an die Beigeladene, der auch die endgültige, indes mit Widerspruch der Antragstellerin angefochtene Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. Genehmigung vom 10. Februar 2017 Bl. 194 ff. VA), keiner zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. zur Möglichkeit auf Ermessenserwägungen bei "intentionsgemäßer" Entscheidung zu verzichten: Gerhard, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 114 Rn. 20 m.w.N.).

    17 Hintergrund dieser Anbindung des § 20 Abs. 1 PBefG an eine bereits getroffene - aber noch nicht bestandskräftige - Entscheidung über die Erteilung der endgültigen Linienverkehrsgenehmigung ist, dass bei § 20 Abs. 1 PBefG das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Verkehrsanbindung im Vordergrund steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 18 = BVerwGE 30, 347; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15 und VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 7: "ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresse") und die Genehmigungsbehörde daher - wie auch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich nicht gehalten ist, bei der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis gewissermaßen ein erneutes Genehmigungsverfahren durchzuführen.

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 25 = BVerwGE 30, 347; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 7, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; HambOVG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 3 Bs 131/10 -, juris, Rn. 17; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15) und deshalb eine "Vorwirkung" - wie es das Verwaltungsgericht treffend beschreibt - der in der Genehmigungserteilung festgestellten besseren Verkehrsbedienung zur Ausfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG nicht herangezogen werden kann.

  • OVG Niedersachsen, 08.01.2019 - 7 ME 86/18

    Altunternehmer; Auswahlentscheidung; einstweilige Erlaubnis; Konkurrentenstreit;

    Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass die einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG auch dazu dienen kann, den Zustand zu überbrücken, der eintritt, wenn die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung durch einen Konkurrenten angefochten ist, gleichwohl aber ein öffentliches Bedürfnis für die Aufnahme des Linienverkehrs besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; a. A.: Heinze/Fiedler in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 20 Rn. 5 ff.).

    Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - auf die sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten Bezug nehmen - ist es bei einem Konkurrieren mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, sog. "Vorwirkung" der Genehmigung (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

    Dies gilt auch dann, wenn mit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ein Unternehmerwechsel verbunden ist, die Genehmigungsbehörde dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand aber im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nur eine geringe Bedeutung beimisst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

    Verlangt man aber von der Genehmigungsbehörde eine solche Prüfung nicht, kann auch die gerichtliche Prüfung nicht weitergehen (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2019 - 7 LA 91/18

    Einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs- Antrag auf Zulassung der

    Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass die einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG auch dazu dienen kann, den Zustand zu überbrücken, der eintritt, wenn die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung durch einen Konkurrenten angefochten ist, gleichwohl aber ein öffentliches Bedürfnis für die Aufnahme des Linienverkehrs besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; a. A.: Heinze/Fiedler in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 20 Rn. 5 ff.).

    Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - auf die sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten Bezug nehmen - ist es bei einem Konkurrieren mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, sog. "Vorwirkung" der Genehmigung (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

    Dies gilt auch dann, wenn mit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ein Unternehmerwechsel verbunden ist, die Genehmigungsbehörde dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand aber im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nur eine geringe Bedeutung beimisst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

    Verlangt man aber von der Genehmigungsbehörde eine solche Prüfung nicht, kann auch die gerichtliche Prüfung nicht weitergehen (vgl. Beschluss des Senats vom 08.01.2019, a. a. O.; Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

  • VG Sigmaringen, 29.11.2017 - 3 K 10272/17

    Erteilung einstweiliger Erlaubnisse im Linienverkehrsverfahren; Verhältnis zur

    Sie dient dazu, bei Vorliegen eines öffentlichen Verkehrsinteresses in Fällen, in denen eine rechtzeitige oder vollziehbare Entscheidung über eine Liniengenehmigung nach § 15 PBefG (noch) nicht vorliegt, die Befriedigung des Verkehrsinteresses zumindest für eine Übergangszeit sicherzustellen, ohne dass der Begünstigte hierdurch seine Rechtsposition im Genehmigungsverfahren verbessert; insbesondere erlangt er durch die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis keine Rechtsposition, die der eines vorhandenen Unternehmers entspricht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 06.12.1968 - VII C 73.67 -, BVerwGE 31, 133).

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, Rn. 25, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 -, Rn. 7, vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 -, Rn. 8, und vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, Rn. 6, alle juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, Rn. 16, juris; Hamburg.

    Im Falle des Streits über die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse mit einer deutlich kürzeren Geltungsdauer einerseits und der mit der Entscheidung teilweise verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache andererseits ist dieser Betrag auf 5.000,00 EUR zu reduzieren (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, Rn. 14, und vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 - Nds. OVG, Beschluss vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, Rn. 16; alle juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

    Etwas anderes gilt aber im Fall einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer - jedenfalls möglichen - offensichtlich falschen Rechtsanwendung bei der Erteilung der Genehmigung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, NJW 1969, 707; OVG LSA, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 - s. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris).

    Für die hier streitgegenständlichen einstweiligen Erlaubnisse für die Linienbündel wird der sich ergebende Betrag von 330.000 Euro mit einem Viertel in Ansatz gebracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.10.2020 - 5 MB 22/20

    Einstweilen neuer Betreiber für den Buslinienverkehr im Teilnetz West des Kreises

    Etwas Anderes kann gelten, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn die Erteilung der Genehmigung offensichtlich auf einer falschen Rechtsanwendung beruht (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris Rn. 25; OVG B-Stadt, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 7 LA 91/18 -, juris Rn. 9; OVG Koblenz, Beschluss vom 26. September 2017 - 7 B 11392/17 -, juris Rn. 16 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 9 S 1431/17 -, juris Rn. 17; OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris Rn. 16; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris Rn. 8).

    Die Genehmigungsbehörde ist nicht daran gehindert, mit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis einen Unternehmerwechsel herbeizuführen, wenn sie dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nur eine geringe Bedeutung beimisst (OVG B-Stadt, a.a.O., VGH Mannheim, Beschlüsse vom 24. Juli 2017 und vom 2. Januar 2007, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2016 - 7 ME 50/16

    Einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs

    Etwas anders gilt nur dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat - was hier nicht der Fall ist - oder wenn die im Rahmen der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris).

    Im Rahmen dieser Auswahlentscheidung steht der Behörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse, ihrer befriedigenden Bedienung sowie der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2009, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.2018 - 9 S 804/17

    Übertragung und Verlängerung einer Taxikonzession

    Dies legt nahe, dass im Falle der Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321, zu Ruf- oder Anrufbusverkehren; zur Bedeutung der Vorschrift bei der Konkurrenz mehrerer Bewerber um die (Wieder-, Neu-) Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris) bzw. die Behörde gehalten ist, bei der Wiedererteilungsentscheidung neben den für den Besitzstandsschutz sprechenden Gründen auch die Interessen anderer Unternehmer zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2015, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2017 - 9 S 8/16

    Konkurrentenstreitigkeit hinsichtlich der Vergabe von Taxikonzessionen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2021 - 13 B 1129/21

    Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für den Betrieb von Linienverkehr mit

  • VG Gießen, 12.06.2008 - 6 L 843/08
  • VG Münster, 06.03.2015 - 10 K 2747/13

    Verpflichtungsbegehren eines Personenbeförderungsunternehmens auf Erteilung einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

  • VG Freiburg, 25.01.2012 - 1 K 46/10

    Antrag auf Personenbeförderungsgenehmigung; Vorlage vollständiger Unterlagen

  • VG München, 19.06.2012 - M 23 SE 11.5970

    Anordnung des Sofortvollzugs einer Linienverkehrsgenehmigung; Möglichkeit des

  • VG Dessau-Roßlau, 14.08.2008 - 2 B 93/08

    Keine einstweilige Linienverkehrserlaubnis für unterlegene Bewerberin

  • VG Braunschweig, 14.09.2009 - 6 B 174/09

    Konkurrentenschutz bei der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für eine

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