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   VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 3 S 538/05   

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VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 3 S 538/05 (https://dejure.org/2005,3274)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 (https://dejure.org/2005,3274)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. November 2005 - 3 S 538/05 (https://dejure.org/2005,3274)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Wasserrechtliches Genehmigungsverfahren für einen Bootssteg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wasserrechtliches Genehmigungsverfahren für einen Bootssteg bzw. eine Slipanlage ; Heranziehung der Aussagen des Bodenseeuferplans ; Möglichkeit einer Beeinflussung bei Änderung der wasserwirtschaftlichen Belange ; Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ; Gefahren ...

  • Judicialis

    Wassergesetz Baden-Württemberg § 76

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wassergesetz Baden-Württemberg § 76
    Wasserrecht, Wasserverbandsrecht: Bodenseeuferplan, Bootssteg, Flachwasserzone, Slipanlage, Limnologie, Selbstreinigungskraft, Schutzzone

  • rechtsportal.de

    Wassergesetz Baden-Württemberg § 76
    Wasserrecht, Wasserverbandsrecht: Bodenseeuferplan, Bootssteg, Flachwasserzone, Slipanlage, Limnologie, Selbstreinigungskraft, Schutzzone

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bootsstege im geschützen Uferbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 187 (Ls.)
  • VBlBW 2006, 108
  • VBlBW 2006, 108 UPR 2006, 204 (Leitsatz) BauR 2006, 876 (Leitsatz) ZfBR 2006, 493 (Ls.)
  • ZfBR 2006, 493 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.1980 - VII 907/79

    Ankerboje im Schilfgürtel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 3 S 538/05
    Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).

    Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).

    Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.).

    Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 5 S 3071/94

    Wasserfläche des Bodensees als Gemeindegebiet; zu den baurechtlichen und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 3 S 538/05
    Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).

    Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).

    Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1993 - 8 S 2020/92

    Zur Beachtlichkeit der Aussagen des Bodenseeuferplans im Rahmen eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 3 S 538/05
    In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen.

    Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu.

    Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1991 - 8 S 1809/91

    Ein Bootssteg kann eine Landestelle im Sinne von WasG BW § 13 Abs 1 Nr 1 sein und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 3 S 538/05
    Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.

    Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).

    Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).

  • BVerwG, 18.11.1994 - 4 B 162.94

    Wasserrecht - Beeinträchtigung des Allgemeinwohls - Schadensnachweis -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 3 S 538/05
    Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).

    Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1991 - 5 S 618/91

    Beseitigungsanordnung gegen Rechtsnachfolger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 3 S 538/05
    Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).

    Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69

    Wochenendhaus - Erbengemeinschaft - § 65 LBO, eine evtl. neben einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 3 S 538/05
    Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101).

    Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1995 - 3 S 1106/94

    Baugenehmigung: Rechtsnachfolge im Falle der Eigentumsübertragung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 3 S 538/05
    Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht).
  • BVerwG, 13.02.1976 - IV C 44.74

    Einlegung eines Widerspruchs durch nur einen Ehegatten gegen einen an die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 3 S 538/05
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.1983 - 5 S 851/83

    Wasserrecht - Beseitigung einer Uferbefestigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 3 S 538/05
    Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66

    Wirkung von Widerruf einer Baugenehmigung und Anordnung der Beseitigung bei

  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.1990 - 5 S 1242/89

    Schriftliche Duldungserklärung begründet einen der Genehmigung angenäherten

  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 3 S 1253/08

    Wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung von Bootsanbindepfählen (Dalben) in

    Die Errichtung von vier Bootsanbindepfählen (Dalben) in der Flachwasserzone des Bodensees stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG 2010 dar und bedarf deshalb einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG 2010 oder einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG 2010 (Abgrenzung zu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376).

    Diese Erlaubnis ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010 zu versagen, weil derartige Anlagen wegen der typischerweise mit ihnen und ihren bestimmungsgemäßen Nutzungen einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft unter Berücksichtigung des Summationseffekts das Wohl der Allgemeinheit (§ 3 Nr. 10 WHG 2010) beeinträchtigen (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376).

    Denn sie sind kein Stoff, der zur Auflösung und zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser eingebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.; Urteil vom 02.10.1970 - II 666/69 - ESVGH 21, 48 = BaWüVBl 71, 26; Urteil vom 05.10.1970 - II 149/66; Urteil vom 20.10.1971 - II 260/68 = ZfW 1972, 245; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 30).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376) in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -) ausführlich dargelegt, dass der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zukommt.

    Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376).

    Die im Vollzug der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach der Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.6.2005 (vgl. S. 5), die in dem dem Urteil des erkennenden Senats vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -) zugrunde liegenden Verfahren vorgelegt wurde, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist.

    Deshalb müssen - so der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (a.a.O.) - auch bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein.

    Die bestehenden Freizeitaktivitäten sowie der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft manifestiert sich hauptsächlich an den Seeufern (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376).

    Auch erschweren an Dalben festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiven - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376).

    Denn gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art bilden mit Blick auf die bereits vorhandene Belastung durch Freizeitaktivitäten und dem allseits bekannten Begehren nach deren Ausweitung Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte, so dass derartige Anlagen in einer gedachten Summe in den Blick zu nehmen sind und auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. zu dem entscheidenden Gesichtspunkt des Summationseffekts hinsichtlich bereits bestehender und - unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung - künftiger Anlagen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, ZfW 1991, 113 = VBlBW 1990, 389; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376).

    Die Bezugnahme auf die zuvor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376).

    WG 1913 den Akten entnommen werden können und solche Unterlagen von den Klägern auch nicht vorgelegt wurden, bedarf die Frage der Fortgeltung derartiger wasserrechtlicher Gestattungen nach § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. hierzu Bulling/Finkenbeiner, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 122 Rn. 11), die wohl wegen ihrer Objektbezogenheit bei einer Rechtsnachfolge in das Grundstückseigentum übergangsfähig gewesen wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376), keiner weiteren Erörterung.

  • VG Freiburg, 13.12.2010 - 6 K 731/09

    Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg und Badesteg

    Das ist hier der Fall (vgl. ausführlich: VG Freiburg, Urt. v. 21.10.2004 - 6 K 695/02 -, nachfolgend VGH Bad.-Württ., Urt. v.8.11.2005 - 3 S 538/05 - NUR 2006, 376; in einem Parallelverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisend BVerwG, B. v. 21.02.2006 - 7 B 9.06 - VG Freiburg, Urt. v. 08.04.2008 - 6 K 1278/07 -, nachfolgend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.2010 -, a.a.O.; ferner Urteile der Kammer v. 14.10.2010 -6 K 398/09 und 6 K 65/09 - und v. 13.12.2010 - 6 K 2736/08 -).

    "Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376) in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -) ausführlich dargelegt, dass der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zukommt.

    Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376).

    Die im Vollzug der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach der Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.06.2005 (vgl. S. 5), die in dem dem Urteil des erkennenden Senats vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -) zugrunde liegenden Verfahren vorgelegt wurde, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist.

    Deshalb müssen - so der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (a.a.O.) - auch bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein.

    Die bestehenden Freizeitaktivitäten sowie der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft manifestiert sich hauptsächlich an den Seeufern (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376).

    Auch erschweren an Dalben festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiven - durch Auflagen oder Bedingungen nicht -vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376).

    Im Hinblick auf diesen Summationseffekt ist es unerheblich, ob von der einzelnen Anlage eine konkrete - messbare -Beeinträchtigung ausgeht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.2010, a.a.O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1980 - VII 907/79 -, VBlBW 1980, 68 [70] = NuR 1981, 58, Urt. der Kammer v. 01.12.1994 - 6 K 454/94 -, nachfolgend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.09.1995 - 8 S 312/95 -, EA S.7, Urt. der Kammer v. 21.10.2004 - 6 K 695/02 -, nachfolgend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.2005 -, a.a.O., 376).

    Der Gemeingebrauch gem. § 25 WHG i.V.m. § 26 WG gestattet zwar u.a. das Befahren des Gewässers mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, umfasst jedoch nicht das Recht, Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen herzustellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.2010, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2012 - 3 S 231/11

    Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit iSd WHG durch einen Badesteg am

    Zwar hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Entscheidungen des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 - sowie vom 20.05.2010 - 3 S 1353/08 - angeführt, der "Bootssteg" sowie seine bestimmungsgemäße und beabsichtigte Nutzung verschlechterten die limnologische Situation, beeinträchtigten die Funktion der Flachwasserzone des Bodenseeufers und widersprächen somit dem Wohl der Allgemeinheit, obwohl hier eine Nutzung durch Boote, wenn überhaupt, nur sehr begrenzt in Rede steht.

    Diese Bewertung deckt sich mit den Aussagen des als Teilregionalplan erlassenen und genehmigten Bodenseeuferplans, die zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Wohl der Allgemeinheit" heranzuziehen sind (Urteil des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 - Urteil des 8. Senats vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -).

    Dies gilt auch für vorhandene Stege wie denjenigen des Klägers, der nur zeitlich befristet wasserrechtlich genehmigt war und deshalb keinen gesetzlichen Bestandsschutz genießt (Ziffer 1 des Bodenseeuferplans; vgl. auch Urteil des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -).

    Gerade die für die Regenerationsfähigkeit des Wassers dringend benötigte Schilfzone (vgl. dazu schon VGH, Urteil vom 16.04.1980 - VI 907/79; s. auch Nachweise im Urteil des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -) ist besonders schutzwürdig.

    Denn sein Grundstück weist aufgrund seiner Lage am Ufer des Bodensees einen besonderen sozialen Bezug auf, nachdem der Bodensee Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen ist (Urteil des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -).

    Der Senat hat sich jedoch bereits in seinem Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 - ausführlich mit der Selbstreinigung des Bodensees und verschiedenen wissenschaftlichen Beiträgen dazu befasst, darunter auch Abhandlungen des vom Kläger zitierten Autors O... Zum Zeitpunkt der Entscheidung am 08.11.2005 lag auch das vom Kläger zitierte Werk schon vor; es ist erstmals im Jahr 2004 in den Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung (S. 181 - 251) erschienen.

    Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Senat im Urteil vom 08.11.2005 noch eine Genehmigungspflicht nach § 76 WG angenommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass er im ersten Leitsatz zu seiner Entscheidung vom 20.05.2010 - 3 S 1253/08 - deutlich gemacht hat, dass er hinsichtlich der Erlaubnispflicht nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung festhält ("Abgrenzung zu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -").

    Denn der Kläger hat sich insoweit allein auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 - zur Rechtsgrundlage einer wasserrechtlichen Genehmigung gestützt.

  • VG Freiburg, 13.12.2010 - 6 K 696/09

    Bootsstege am Bodensee

    Das ist hier der Fall (vgl. ausführlich: VG Freiburg, Urt. v. 21.10.2004-6 K 695/02 -, nachfolgend VGH Bad.-Württ., Urt. v.8.11.2005 - 3 S 538/05 - NUR 2006, 376; in einem Parallelverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisend BVerwG, B. v. 21.02.2006 - 7 B 9.06 - VG Freiburg, Urt. v. 08.04.2008 -6 K 1278/07 -, nachfolgend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.2010-, a.a.O.; ferner Urteile der Kammer v. 14.10.2010 - 6 K 398/09 und 6 K 65/09 - und v. 13.12.2010 - 6 K 2736/08 -).

    "Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376) in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995-8 S 312/95 -) ausführlich dargelegt, dass der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993- 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasser-wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

    Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995-5 S 3071/94-, VBlBW 1996, 66; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376).

    Die im Vollzug der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach der Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.06.2005 (vgl. S. 5), die in dem dem Urteil des erkennenden Senats vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -) zugrunde liegenden Verfahren vorgelegt wurde, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist.

    Deshalb müssen - so der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (a.a.O.) - auch bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein.

    Die bestehenden Freizeitaktivitäten sowie der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft manifestiert sich hauptsächlich an den Seeufern (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 08.11.2005-3 S 538/05 -, NuR 2006, 376).

    Auch erschweren an Dalben festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiven - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376).

    Im Hinblick auf diesen Summationseffekt ist es unerheblich, ob von der einzelnen Anlage eine konkrete - messbare - Beeinträchtigung ausgeht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.2010, a.a.O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1980 -VII 907/79 -, VBlBW 1980, 68 [70] = NuR 1981, 58, Urt. der Kammer v. 01.12.1994 -6 K 454/94 -, nachfolgend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.09.1995 - 8 S 312/95-, EA S.7, Urt. der Kammer v. 21.10.2004- 6 K 695/02-, nachfolgend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.2005-, a.a.O., 376).

    Der Gemeingebrauch gem. § 25 WHG i.V.m. § 26 WG gestattet zwar u.a. das Befahren des Gewässers mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, umfasst jedoch nicht das Recht, Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen herzustellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.2010, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 3 S 3/18

    Möglichkeit der Beeinträchtigung eines der in § 28 Abs. 1 WG (juris: WasG BW

    Um diese Funktionen zu erhalten, müssen die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben (vgl. u.a. Urt. v. 20.5.2010 - 3 S 1253/08 - NuR 2010, 802; Urt. v. 8.11.2005 - 3 S 538/05 - NuR 2006, 376 m.w.N.).

    Das Gewässer wird dementsprechend nicht nur als chemisch-physikalischer Stoff, sondern auch als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben in ihrer Gebundenheit an das Gewässer erfasst (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.11.2005 - 3 S 538/05 - NuR 2006, 376).

    Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (BVerwG, Urt. v. 18.11.1994 - 4 B 162.94 - ZfW 1997, 19; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2012 - 3 S 231/11 - NuR 2012, 640; Urt. v. 8.11.2005, a.a.O.).

    Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft müsse jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweise und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtere (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.5.2010 - 3 S 1253/08 - NuR 2010, 802; Urt. v. 8.11.2005, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 3 S 794/22

    Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch einen Badesteg am Bodensee

    14 Dass in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkrete regionalplanerische Ziele, die Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten, den Nachweis einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 3 Nr. 10 WHG im Einzelfall entbehrlich macht, entspricht ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 18.11.1994 - 4 B 162.94 - juris; Senatsbeschl. v. 16.04.2018 - 3 S 3/18 - juris Rn. 14; v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 - juris Rn. 13; Senatsurt. v. 08.11.2005 - 3 S 538/05 - juris Rn. 35).

    Sodann folgen konkrete Regelungen für die Schutzzonen I und II. In Zone II, zu der der Uferbereich im Gewann Möösle-Winkelwiesen zählt, sind nach Ziffer 1.3.2 Steganlagen nur zuzulassen, wenn dadurch eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann (vgl. umfassend bereits Senatsbeschl. v. 16.04.2018 - 3 S 3/18 - juris Rn. 15; Senatsbeschl. v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 - juris Rn. 13 ; Senatsurt. v. 08.11.2005 - 3 S 538/05 - juris Rn. 37 ff. m. w. N.).

    Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege oder Dalben in der Flachwasserzone des Bodensees nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (Senatsbeschl. v. 16.04.2018 - 3 S 3/18 - Senatsbeschl. v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 - Senatsurt. v. 20.05.2010 - 3 S 1253/08 - Senatsurt. v. 08.11.2005 - 3 S 538/05 - jew. juris).

    Diese Auffassung, die gerade nicht dem einzelnen Steg die beeinträchtigende Wirkung abspricht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 16.04.2018 - 3 S 3/18 - juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 - juris Rn. 15; Senatsurt. v. 20.05.2010 - 3 S 1253/08 - juris Rn. 26 f. m. w. N.; Senatsurt. v. 08.11.2005 - 3 S 538/05 - juris Rn. 57; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1980 - VII 907/79 - juris Rn. 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2013 - 3 S 619/12

    Bodensee: Renaturierung des Bodenseeufers vor Kressbronn rechtmäßig

    Die Aussagen des als Teilregionalplan erlassenen und genehmigten Bodenseeuferplans sind zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Wohl der Allgemeinheit" heranzuziehen (Beschl. d. Senats v. 10.7.2012 - 3 S 231/11 - NuR 2012, 640; Urt. d. Senats vom 8.11.2005 - 3 S 538/05 - Urt. des 8. Senats vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -).

    Auch die Annahme, ein Abbruch der Mauern verbessere die Selbstreinigungsfunktion der Flachwasserzone in der Kressbronner Bucht, hält sich bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative des Landratsamts (vgl. dazu auch Beschl. d. Senats v. 10.7.2012 - 3 S 231/11 - NuR 2012, 640; Urteile des Senats v. 20.5.2010 - 3 S 1253/08 - VBlBW 2010, 395, und v. 8.11.2005 - 3 S 538/05 - NuR 2006, 376).

  • BGH, 31.05.2007 - III ZR 258/06

    Schadensersatzansprüche des Inhabers von Fischereirechten wegen des Baus und des

    Danach muss der Fischereiberechtigte insbesondere den Gemeingebrauch anderer (vgl. dazu etwa VGH Mannheim ZfW 1988, 283, 288; NuR 2006 376, 378; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 23 Rn. 36; Karremann/Laiblin, Das Fischereirecht in Baden-Württemberg, 3. Aufl., Einleitung Rn. 43), namentlich das Baden, Viehtränken, Eissport und das Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1.500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft (§ 23 WHG, § 43 Abs. 1 BbgWG), im Einzelfall auch das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit Motorfahrzeugen (§ 43 Abs. 3 BbgWG), sowie den Eigentümer- und Anliegergebrauch (§ 24 WHG, § 45 Abs. 1 BbgWG) und bei schiffbaren Gewässern allgemein das Befahren mit Wasserfahrzeugen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, § 5 Abs. 1 Satz 1 WaStrG) hinnehmen.
  • BGH, 31.05.2007 - III ZR 259/06

    Schadensersatzansprüche des Inhabers von Fischereirechten wegen des Baus und des

    Danach muss der Fischereiberechtigte insbesondere den Gemeingebrauch anderer (vgl. dazu etwa VGH Mannheim ZfW 1988, 283, 288; NuR 2006, 376, 378; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 23 Rn. 36; Karremann/Laiblin, Das Fischereirecht in Baden-Württemberg, 3. Aufl., Einleitung Rn. 43), namentlich das Baden, Viehtränken, Eissport und das Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1.500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft (§ 23 WHG, § 43 Abs. 1 BbgWG), im Einzelfall auch das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit Motorfahrzeugen (§ 43 Abs. 3 BbgWG), sowie den Eigentümer- und Anliegergebrauch (§ 24 WHG, § 45 Abs. 1 BbgWG) und bei schiffbaren Gewässern allgemein das Befahren mit Wasserfahrzeugen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, § 5 Abs. 1 Satz 1 WaStrG) hinnehmen.
  • VG Düsseldorf, 13.05.2008 - 17 K 419/07
    Die Rechtsstellung aus der Planfeststellung ist auch nicht in sonstiger Weise vgl. Peine, a.a.O. , bzw. mittelbar vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 1995, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 2005 - 3 S 538/05 -, juris, durch einen Wechsel in der Trägerschaft der Anlage auf die Klägerin übergegangen.

    Ferner wird die Auffassung vertreten, dass die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen können, weil es sich bei der wasserrechtlichen Genehmigung um eine objektbezogene Regelung handele, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 2005 - 3 S 538/05 -, juris.

  • VG Düsseldorf, 13.05.2008 - 17 K 564/07
  • BGH, 31.05.2007 - III ZR 260/06

    Schadensersatzansprüche des Inhabers von Fischereirechten wegen des Baus und des

  • VG Ansbach, 21.10.2009 - AN 11 K 08.01990

    Rechtsnachfolge gewillkürter oder gesetzlicher Art in die Pflichten aus einem

  • VG Berlin, 07.05.2018 - 10 K 354.16

    Nachträgliche Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für eine formell

  • LG Frankfurt/Oder, 31.05.2007 - 15 S 260/06

    Beseitigung eines Stegs

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