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   VGH Baden-Württemberg, 30.06.2015 - 3 S 901/15   

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VGH Baden-Württemberg, 30.06.2015 - 3 S 901/15 (https://dejure.org/2015,19055)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 3 S 901/15 (https://dejure.org/2015,19055)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 3 S 901/15 (https://dejure.org/2015,19055)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Nachbarschützende Wirkung einer hinteren Baugrenze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der nachbarschützenden Wirkung einer hinteren Baugrenze im Rahmen einer Nachtragsbaugenehmigung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Nachbarschützende Wirkung einer hinteren Baugrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 3 S. 1
    Umfang der nachbarschützenden Wirkung einer hinteren Baugrenze im Rahmen einer Nachtragsbaugenehmigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann hat eine Baugrenze nachbarschützenden Wirkung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 807
  • BauR 2015, 1715 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2015 - 3 S 901/15
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.2.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744).

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 9.8.2011 - 13a ZB 11.30007 - AuAS 2011, 250; BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).

    Denn die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nicht geboten, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.11.2009 - 5 S 3121/08 - VBlBW 2010, 113).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94

    Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegenüber einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2015 - 3 S 901/15
    Der Zweck derartiger bauplanerischer Festsetzungen ist daher durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln (Beschl. des Senats v. 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - BauR 1995, 514 juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 12).

    Regelmäßig wird sich bereits dem Lageplan zum Bebauungsplan entnehmen lassen, dass durch die Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen gegenüberliegenden Grundstücken geschaffen wird mit der Folge, dass solchen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücks zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533; Beschl. v. 14.6.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 397; Beschl. v. 9.3.1995, a.a.O.).

    Bei hinteren Baugrenzen wird ein solches wechselseitiges Austauschverhältnis häufig zur Sicherung einer zusammenhängenden Ruhe- und Erholungszone im Hintergartenbereich gewollt sein (Bay. VGH, Beschl. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Beschl. des Senats v. 9.3.1995, a.a.O.; Dürr, Die Entwicklung des öffentlichen Baurechts, DÖV 2001, 625, 632).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2014 - 2 A 1674/13

    Wann sind Maßfestsetzungen eines Bebauungsplans nachbarschützend?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2015 - 3 S 901/15
    Bei diesen Festsetzungen hängt die Annahme einer auch nachbarschützenden Wirkung vielmehr davon ab, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall verfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 16).

    Der Zweck derartiger bauplanerischer Festsetzungen ist daher durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln (Beschl. des Senats v. 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - BauR 1995, 514 juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 12).

  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2015 - 3 S 901/15
    Bei bauplanerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen und zur überbaubaren Grundstückfläche ist das nicht schon kraft Bundesrechts der Fall (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - BauR 1995, 823 zum Maß der baulichen Nutzung; Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BauR 1996, 82 zur überbaubaren Grundstücksfläche).

    Bei diesen Festsetzungen hängt die Annahme einer auch nachbarschützenden Wirkung vielmehr davon ab, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall verfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 16).

  • BVerwG, 27.08.2013 - 4 B 39.13

    Zu den Anforderungen und Folgen einer fehlerhaften Befreiung von einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2015 - 3 S 901/15
    Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung dienen als solche kraft Bundesrecht dem Schutz des Baunachbarn, dessen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs derselben Festsetzung liegt, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein nachbarliches wechselseitiges Austauschverhältnis gegenseitiger Beschränkungen begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011; Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151).
  • BVerwG, 26.09.1991 - 4 C 5.87

    Baurecht: Rechtsnatur der Hamburger Baupolizeiverordnung, Flächenberechnung nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2015 - 3 S 901/15
    Dass das Verwaltungsgericht hierin im Ergebnis keine Nachbarrechtsverletzung der Kläger erkannt hat, begegnet dennoch keinen Zweifeln, da das Unterlassen einer erforderlichen Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung Rechte des Baunachbarn nur dann verletzen kann, wenn die Festsetzung, von der abgewichen wird, dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BVerwG, Urt. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 juris Rn. 33; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, S. 694).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2015 - 3 S 901/15
    Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung dienen als solche kraft Bundesrecht dem Schutz des Baunachbarn, dessen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs derselben Festsetzung liegt, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein nachbarliches wechselseitiges Austauschverhältnis gegenseitiger Beschränkungen begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011; Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151).
  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2015 - 3 S 901/15
    Da Urteil darf sich also nicht aus anderen, dem Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren mit seinen begrenzten Erkenntnismöglichkeiten aufdrängenden Gründen als richtig erweisen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805).
  • VGH Bayern, 29.07.2014 - 9 CS 14.1171

    Zur Frage des Drittschutzes von Festsetzungen eines Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2015 - 3 S 901/15
    Bei hinteren Baugrenzen wird ein solches wechselseitiges Austauschverhältnis häufig zur Sicherung einer zusammenhängenden Ruhe- und Erholungszone im Hintergartenbereich gewollt sein (Bay. VGH, Beschl. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Beschl. des Senats v. 9.3.1995, a.a.O.; Dürr, Die Entwicklung des öffentlichen Baurechts, DÖV 2001, 625, 632).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - 8 S 967/07

    Verletzung von Nachbarrechten bei Überschreitung der Baugrenze

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2015 - 3 S 901/15
    Regelmäßig wird sich bereits dem Lageplan zum Bebauungsplan entnehmen lassen, dass durch die Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen gegenüberliegenden Grundstücken geschaffen wird mit der Folge, dass solchen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücks zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533; Beschl. v. 14.6.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 397; Beschl. v. 9.3.1995, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 5 S 3121/08

    Außerstraßenrechtliche Kriterien bei Entscheidung über Sondernutzung

  • BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2012 - 10 S 3390/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums; Angaben bei

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 8 S 1813/13

    Erweiterung und Modernisierung einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen

  • VGH Bayern, 09.08.2011 - 13a ZB 11.30007

    Asylrecht Afghanistan; grundsätzliche Bedeutung; Beweiswürdigung; extreme

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2018 - 5 S 272/18

    Nachbarschutz durch örtliche Bauvorschriften; Stützmauern und Einfriedungen;

    Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wurde nicht erteilt (vgl. zum Ganzen auch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.6.2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807, juris Rn. 9).

    Denn das Unterlassen einer erforderlichen Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung kann Rechte des Baunachbarn nur dann verletzen, wenn die Festsetzung, von der abgewichen wird, dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.6.2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807, juris Rn. 9).

    Die nachbarschützende Wirkung hängt hier vielmehr davon ab, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.6.2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807, juris Rn. 10).

    Regelmäßig wird sich bereits dem Lageplan zum Bebauungsplan entnehmen lassen, dass durch die Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen gegenüberliegenden Grundstücken geschaffen wird mit der Folge, dass solchen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücks zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - ESVGH 64, 127, juris Rn. 43; Beschluss vom 30.6.2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807, juris Rn. 11).

    In diesem Umfang besteht dann ein für ein wechselseitiges Austauschverhältnis typisches "Dürfen und Dulden" der jeweiligen Wohnnutzung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.6.2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807, juris Rn. 11).

  • VG Sigmaringen, 24.05.2017 - 2 K 2972/16

    Ausnahme vom Bebauungsplan für die Errichtung von Nebenanlagen

    Eine solche, an die Begründung eines wechselseitigen Austauschverhältnisses ("Dürfen und Dulden") anknüpfende Regelvermutung zugunsten einer nachbarschützenden Wirkung besteht u.a. bei seitlichen Baugrenzen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30.06.2015 - 3 S 901/15 -, NVwZ-RR 2015, 807 m.w.N., und vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, VBlBW 2005, 312 ).
  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 15 ZB 17.635

    Nachbarklage gegen die Befreiung von der Festsetzung eines Bauplanungsplans -

    Er kehrt allerdings bei der Beurteilung, ob Festsetzungen über seitliche und hintere Baugrenzen nachbarschützend sind, das Regel-Ausnahme-Verhältnis um, indem er für den Regelfall - also soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es dem Ortsgesetzgeber bei der Festsetzung dieser Baugrenzen ausschließlich um die Wahrung städtebaulicher Belange ging - davon ausgeht, dass sich in diesen Fällen regelmäßig Anhaltpunkte für eine nachbarschützende Wirkung ergeben werden und dass der Plangeber zwischen Grenznachbarn der betroffenen Grundstücksseite dann ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründen wollte, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baugrenzen verpflichtet (vgl. VGH BW, B.v. 20.1.2005 - 8 S 3003/04 - NVwZ-RR 2005, 397 = Rn. 7; B.v. 14.6.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387 = juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807 = juris Rn. 11).

    Der Zweck derartiger bauplanerischer Festsetzungen sei daher durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln; maßgebliche Anhaltspunkte für diese Auslegung ließen sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder den Materialien des Planaufstellungsverfahrens entnehmen (vgl. VGH BW, B.v. 30.6.2015 a.a.O. juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 05.09.2016 - 15 CS 16.1536

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans

    Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z. B. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.08.2016 - 8 A 10264/16

    Nachbarschützende Festsetzung einer Baugrenze

    Diese übereinstimmende Rechtsprechung der beiden Bausenate des erkennenden Gerichts (vgl. OVG Rh-Pf, Beschluss vom 12. April 2011 - 1 B 10193/11-, S. 4 f d.U.) steht in Einklang mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BauR 1996, 82 und juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 9 CS 14.1171 -, juris, Rn. 15; VGH BW, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 S 901/15 -, NVwZ-RR 2015, 807 und juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 A 1674/13 -, ZfBR 2014, 390 - LS - OVG Nds., Beschluss vom 18. Juni 2015 - 1 ME 77/15 -, BauR 2015, 1539 und juris, Rn. 8).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen den benachbarten Grundstücken geschaffen wird; durch wechselbezügliche Berechtigungen und Beschränkungen muss das für ein solches Austauschverhältnis typische "Dürfen und Dulden', d.h. ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme entstehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011 - 8 S 2156/11 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 S 901/15 -, NVwZ-RR 2015, 807 und juris, Rn. 11).

    Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg annimmt, bei der Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen sei regelmäßig von einem wechselseitigen Austauschverhältnis zu den benachbarten Grundstücken auszugehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011 - 8 S 2156/11 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 S 901/15 -, NVwZ-RR 2015, 807 und juris, Rn. 11), hindert ihn dies nicht, auch in diesen Fällen ein Austauschverhältnis der gegenseitigen Rücksichtnahme dann zu verneinen, wenn sich aufgrund der Analyse des jeweiligen Festsetzungszusammenhangs ergibt, dass mit der jeweiligen Festsetzung lediglich städtebauliche Ziele verfolgt werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015, a.a.O., Rn. 13).

  • VG Stuttgart, 18.02.2022 - 2 K 5478/21

    Nachbarrechte gegen Baugenehmigung in Bezug auf eine Luft-Wärmepumpe in

    In der Regel kann dem Lageplan zum Bebauungsplan entnommen werden, dass durch die Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen gegenüberliegenden Grundstücken geschaffen wird mit der Folge, dass solchen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücks zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.04.2019 - 8 S 1527/17 - juris und Beschl. v. 30.06.2015 - 3 S 901/15 - juris).
  • BVerwG, 13.12.2016 - 4 B 29.16

    Drittschützende Wirkung von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in

    Davon gehen die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe übereinstimmend aus (ausdrücklich VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Mai 1994 - Bs II 18/94 - BRS 56 Nr. 155; in der Sache ebenso OVG Bremen, Urteil vom 20. Februar 1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 und Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 1 M 2011/00 - BRS 63 Nr. 188; VGH München, Beschluss vom 27. November 2001 - 25 ZS 01.2299 - juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2015 - 10 S 1773/15

    Vorläufiger Rechtsschutz - nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine

    Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.06.2015 - 3 S 901/15 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2023 - 3 S 2683/22

    Gebietserhaltungsanspruch Festsetzung der Landhausbauweise oder eines

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs entfalten seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien zwar regelmäßig nachbarschützende Wirkung, aber grundsätzlich nur zugunsten der ihnen gegenüberliegenden Nachbargrundstücke (vgl. Senatsbeschl. v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.4.2019 - 8 S 1527/17 - juris Rn. 53; Beschl. v. 1.10.1999 - 5 S 2014/99 - VBlBW 2000, 112; Beschl. v. 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BRS 59 Nr. 126).
  • VG Stuttgart, 13.10.2020 - 2 K 2945/20
    Das gilt jedoch nur zugunsten des Eigentümers des gegenüberliegenden Grundstücks, weil nur insoweit ein Austauschverhältnis bestehen kann (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807), hier also zugunsten des Eigentümers des Grundstücks B.-Klinge 19, nicht aber zugunsten der zu den jeweiligen Seiten belegenen Grundstücke der Kläger.
  • VGH Bayern, 13.10.2021 - 9 CS 21.2211

    Erfolglose Beschwerde gegen ablehnenden Beschluss im Eilverfahren im Verfahren

  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 15 CS 16.1106

    Kein Drittschutz aus der Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe im

  • VG Berlin, 23.01.2020 - 13 L 326.19

    Berlin-Lichterfelde: Bau einer Flüchtlingsunterkunft darf weiter gehen

  • VGH Bayern, 07.03.2017 - 9 ZB 15.184

    Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über die überbaubaren

  • VG Würzburg, 06.12.2016 - W 4 K 16.564

    Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Mehrfamilienwohnhaus

  • VGH Bayern, 07.03.2017 - 9 ZB 15.85

    Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über die überbaubaren

  • VG Würzburg, 08.01.2018 - W 4 S 17.1406

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Baugenehmigung für ein Bauvorhaben zur Errichtung

  • VG Stuttgart, 13.10.2020 - 2 K 2945/19
  • VGH Bayern, 07.03.2017 - 9 ZB 15.185

    Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über die überbaubaren

  • VGH Bayern, 07.03.2017 - 9 ZB 15.86

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  • VG Berlin, 29.11.2017 - 13 L 588.17

    Klage eines Nachbarn gegen einen Schulerweiterungsbau

  • VG München, 07.02.2017 - M 8 SN 16.4986

    Erfolgloser Eilantrag einer benachbarten Sondereigentümerin gegen Neubau eines

  • VG München, 07.02.2017 - M 8 SN 16.4984

    Erfolgloser Eilantrag einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft gegen

  • VG Würzburg, 20.12.2016 - W 4 K 16.500

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  • VG Berlin, 18.08.2020 - 13 K 258.18
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