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   LAG Hessen, 06.02.2015 - 3 Sa 266/14   

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https://dejure.org/2015,27508
LAG Hessen, 06.02.2015 - 3 Sa 266/14 (https://dejure.org/2015,27508)
LAG Hessen, Entscheidung vom 06.02.2015 - 3 Sa 266/14 (https://dejure.org/2015,27508)
LAG Hessen, Entscheidung vom 06. Februar 2015 - 3 Sa 266/14 (https://dejure.org/2015,27508)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW

    § 109 GewO; § 36 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA; § 9 WBO Hessen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeugnisberichtigungsanspruch eines Arztes auf Mitunterzeichnung seines Schlusszeugnisses durch einen leitenden Arzt seines Fachgebietes

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Zeugnisberichtigungsanspruch auf Mitunterzeichnung eines Schlusszeugnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611
    Anforderungen an die Unterzeichnung des Schlusszeugnisses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arztes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04

    Zeugnis - Unterschrift - Ausschlussfrist - Verwirkung

    Auszug aus LAG Hessen, 06.02.2015 - 3 Sa 266/14
    Fachliche Zuständigkeit und Rang in der Hierarchie geben Aufschluss über die Kompetenz des Ausstellers und ermöglichen dem Zeugnisleser eine Einschätzung der Richtigkeit der im Zeugnis zur Beurteilung des Arbeitnehmers getroffenen Aussagen (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 16, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 - 9 AZR 507/04] f; BAG 26. Juni 2001 -9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 2450 [BAG 26.06.2001 - 9 AZR 392/00] ).

    Dieses Merkmal muss der Zeugnisleser ohne weitere Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 17, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 - 9 AZR 507/04] f; BAG 26. Juni 2001 -9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 2450 [BAG 26.06.2001 - 9 AZR 392/00] ).

    cc) Diese für die Privatwirtschaft vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtssätze sind auch auf ein Zeugnis anzuwenden, das ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes schuldet (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 18f, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 - 9 AZR 507/04] f).

    Eine gegebenenfalls aus dem Zeugnis ablesbare mangelnde eigene fachliche Beurteilungsmöglichkeit des Zeugniserstellers ist für den Zeugnisempfänger unerheblich, wenn sie durch die dem Zeugnisersteller übertragene Befugnis kompensiert wird (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 20, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 - 9 AZR 507/04] ).

  • BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 392/00

    Arbeitszeugnis

    Auszug aus LAG Hessen, 06.02.2015 - 3 Sa 266/14
    Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Zeugnis erneut erstellt, mit einer ordnungsgemäßen Unterschrift versieht und ihm aushändigt (BAG 26. Juni 2001 - 9 AZR 392/00 - DB 2001, 2450).

    Fachliche Zuständigkeit und Rang in der Hierarchie geben Aufschluss über die Kompetenz des Ausstellers und ermöglichen dem Zeugnisleser eine Einschätzung der Richtigkeit der im Zeugnis zur Beurteilung des Arbeitnehmers getroffenen Aussagen (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 16, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 - 9 AZR 507/04] f; BAG 26. Juni 2001 -9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 2450 [BAG 26.06.2001 - 9 AZR 392/00] ).

    Dieses Merkmal muss der Zeugnisleser ohne weitere Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 17, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 - 9 AZR 507/04] f; BAG 26. Juni 2001 -9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 2450 [BAG 26.06.2001 - 9 AZR 392/00] ).

  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 687/08

    Eingruppierung eines Oberarztes

    Auszug aus LAG Hessen, 06.02.2015 - 3 Sa 266/14
    Dem "leitenden Arzt" oder auch Chefarzt genannt -und seinem ständigen Vertreter- sind die Oberärzte untergeordnet, die insofern eine demgegenüber beschränkte ärztliche Führungsverantwortung und weitgehend selbständige Handlungsverantwortung haben (vgl. z.B. BAG 9. Dezember 2009 -4 AZR 687/08- Rn. 20, AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifvertrag: Arzt).

    Dafür ist u.a. erforderlich, dass dem Oberarzt die Führungs- und Weisungsbefugnis für Assistenzärzte und mindestens einen Facharzt obliegt (vgl. z.B. BAG 9. Dezember 2009 -4 AZR 687/08- Rn. 21, AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifvertrag: Arzt).

  • BAG, 21.07.1988 - 2 AZR 527/87

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis zum

    Auszug aus LAG Hessen, 06.02.2015 - 3 Sa 266/14
    Dem "leitenden Arzt" oder auch Chefarzt genannt -und seinem ständigen Vertreter- sind die Oberärzte untergeordnet, die insofern eine demgegenüber beschränkte ärztliche Führungsverantwortung und weitgehend selbständige Handlungsverantwortung haben (vgl. z.B. BAG 9. Dezember 2009 -4 AZR 687/08- Rn. 20, AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifvertrag: Arzt).

    Dafür ist u.a. erforderlich, dass dem Oberarzt die Führungs- und Weisungsbefugnis für Assistenzärzte und mindestens einen Facharzt obliegt (vgl. z.B. BAG 9. Dezember 2009 -4 AZR 687/08- Rn. 21, AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifvertrag: Arzt).

  • LAG München, 17.04.2007 - 6 Ta 127/06

    Weiterbildungszeugnis

    Auszug aus LAG Hessen, 06.02.2015 - 3 Sa 266/14
    Der insoweit vom Kläger zitierte § 9 WBO bezieht sich ausschließlich auf einen Anspruch des Arztes in Weiterbildung gegen den nach § 5 WBO zur Weiterbildung befugten Arzt auf Erteilung des Zeugnisses, welches der Arzt für seine Weiterbildung nach der WBO benötigt und für die Erteilung und/oder Berichtigung eines solchen Zeugnisses ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet (LAG München 17. April 2007 -6 Ta 127/06- zitiert nach [...]).
  • BAG, 21.10.2009 - 10 AZR 786/08

    Einmalzahlung - Auszubildende - Mitarbeiterbegriff

    Auszug aus LAG Hessen, 06.02.2015 - 3 Sa 266/14
    Dabei ist im Zweifel die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. z. B. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 28, NZA 2010, 529).
  • LAG München, 12.07.2021 - 3 Ta 160/21

    Zeugnis, Unterschrift, Vertretungszusatz

    Fachliche Zuständigkeit und Rang in der Hierarchie geben Aufschluss über die Kompetenz des Aufstellers und ermöglichen dem Zeugnisleser eine Einschätzung der Richtigkeit der im Zeugnis zur Beurteilung des Arbeitnehmers getroffenen Aussagen (vgl. BAG, Urteil vom 04.10.2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 15 und 16 m.w.N.; LAG Hessen, Urteil vom 06.02.2015 - 3 Sa 266/14 - Rn. 29; Linck in Schaub, ArbHdb, 18. Auflage 2019, § 147 Rn. 3).
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