Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 3 Sa 343/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulage; Rückwirkende Anrechnung pauschalierter Erhöhung des Tarifentgelts für bereits vor Tarifabschluss abgerechnete Monate
- Judicialis
ArbGG § 69 Abs. 2; ; ERA-ETV § 5 Abs. 5; ; ERA-ETV § 5 Abs. 5 letzt.Unterabsatz; ; ERA-ETV... § 5 Abs. 6; ; BGB § 133; ; BGB § 138 Abs. 3; ; BGB § 157; ; BGB § 305c Abs. 2; ; ZPO § 138 Abs. 1; ; ZPO § 138 Abs. 2; ; ZPO § 138 Abs. 3; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Übertarifliche Zulage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 01.04.2008 - 6 Ca 1571/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 3 Sa 343/08
- BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 973/08
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 3 Sa 313/08
Anrechnung übertariflicher Zulage auf Tarifentgelterhöhung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 3 Sa 343/08
Der Kläger nimmt Bezug auf das Verfahren - 6 Ca 1578/07 - (Urteil vom 01.04.2008; Berufungsverfahren = 3 Sa 313/08 -).
- BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 973/08
Tarifentgelterhöhung - Anrechnung auf tarifliche Ausgleichszulage und …
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2008 - 3 Sa 343/08 - wird zurückgewiesen. - LAG Schleswig-Holstein, 27.01.2010 - 3 Sa 285/09
Kündigung, fristlos, Auslegung, Vollmacht, Zurückweisung, …
Nachdem das Landesarbeitsgericht im Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 Sa 343/08 am 17.12.2009 festgestellt hatte, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2009 auflöst, wurde das vorliegende Kündigungsschutzverfahren fortgesetzt.Auch in der Berufungsverhandlung zum Verfahren 3 Sa 343/08 ging u.a. selbst der Kläger bzw. Klägervertreter davon aus, dass die fristlose Kündigung mit Datum vom 6.11.2008 einen neuen Kausalverlauf in Gang gesetzt hat, der Auswirkungen zeigen kann, wenn das Arbeitsverhältnis als ordentlich unkündbar oder aber als nur mit einer 12monatigen Kündigungsfrist zum Jahresende kündbar angesehen werden sollte.