Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 02.11.2001 - 3 Sa 81/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,53088
LAG Hamburg, 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 (https://dejure.org/2001,53088)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 (https://dejure.org/2001,53088)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 02. November 2001 - 3 Sa 81/01 (https://dejure.org/2001,53088)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,53088) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2006 - 2 Sa 569/06

    Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers: Unzumutbare wirtschaftliche Belastung des

    Dagegen will die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg einen Verfügungsanspruch offenbar nur dann annehmen, wenn die Voraussetzungen eines Weiterbeschäftigungsanspruches nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG vorliegen, was schon im einstweiligen Verfügungsverfahren zu prüfen sei (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 2.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.).

    aa) In Literatur und Rechtsprechung wird nicht einheitlich beurteilt, unter welchen Voraussetzungen eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung im Sinne des § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BetrVG vorliegt (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 2.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff. mit ausführlichem Überblick über den Streitstand).

    Nach anderer Auffassung, der sich die Kammer hiermit ausdrücklich anschließt, begründen allein die fehlende Möglichkeit bzw. wirtschaftliche Sinnlosigkeit der Weiterbeschäftigung und die damit verbundenen Lohnkosten noch keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung (vgl. nur LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.; Kittner/Bachner, in: Däubler, Kittner, Klebe, BetrVG, 10. Auflage 2006, § 102 Rn. 293; Fitting, BetrVG, 23. Auflage 2006, § 102 Rn. 119; Etzel, in: Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 7. Auflage 2004, § 102 Rn. 228).

    Wie die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg (LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.) in einem vergleichbaren Fall zutreffend ausführt, ist die Belastung des Arbeitgebers mit der Lohnfortzahlungspflicht für ein einzelnes Arbeitsverhältnis oder auch einige wenige Arbeitsverhältnisse jedenfalls bei Unternehmen von einiger Größe regelmäßig nicht so erheblich, dass in ihr eine Beeinträchtigung besonders schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen gesehen werden könnte.

    Würde man einen entsprechenden Sachverhalt aber grundsätzlich dem Tatbestand der unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers zuordnen, wäre die Entbindung entgegen ihrer gesetzlichen Konzeption die Regel (so schon LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.).

    Bei der Beurteilung, ob gegebenenfalls eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung anzunehmen ist, ist die wirtschaftliche Gesamtsituation des Arbeitgebers mit zu berücksichtigen und dabei auch die Belastung des Arbeitgebers durch einen eventuell abzuschließenden Sozialplan (so schon LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.).

    Selbst dann, wenn man auf die Lohnkosten aller Arbeitnehmer abstellt (so LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.; a.A. LAG München, Urteil vom 17.12.2003 - 5 Sa 1077/03 - LAGE BetrVG 2001 § 102 Nr. 4), beträgt die Belastung der Arbeitgeberin für verbleibende neun Arbeitnehmer nach Schätzung der Kammer - ohne dass dies ausdrücklich vorgetragen und glaubhaft gemacht wurde - lediglich ca. 4,5% der Gesamtlohnkosten.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2006 - 2 Sa 494/06

    Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers; unzumutbare wirtschaftliche Belastung

    Dagegen will die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg einen Verfügungsanspruch offenbar nur dann annehmen, wenn die Voraussetzungen eines Weiterbeschäftigungsanspruches nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG vorliegen, was schon im einstweiligen Verfügungsverfahren zu prüfen sei (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 2.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.).

    aa) In Literatur und Rechtsprechung wird nicht einheitlich beurteilt, unter welchen Voraussetzungen eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung im Sinne des § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BetrVG vorliegt (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 2.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff. mit ausführlichem Überblick über den Streitstand).

    Nach anderer Auffassung, der sich die Kammer hiermit ausdrücklich anschließt, begründen allein die fehlende Möglichkeit bzw. wirtschaftliche Sinnlosigkeit der Weiterbeschäftigung und die damit verbundenen Lohnkosten noch keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung (vgl. nur LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.; Kittner/Bachner, in: Däubler, Kittner, Klebe, BetrVG, 10. Auflage 2006, § 102 Rn. 293; Fitting, BetrVG, 23. Auflage 2006, § 102 Rn. 119; Etzel, in: Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 7. Auflage 2004, § 102 Rn. 228).

    Wie die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg (LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.) in einem vergleichbaren Fall zutreffend ausführt, ist die Belastung des Arbeitgebers mit der Lohnfortzahlungspflicht für ein einzelnes Arbeitsverhältnis oder auch einige wenige Arbeitsverhältnisse jedenfalls bei Unternehmen von einiger Größe regelmäßig nicht so erheblich, dass in ihr eine Beeinträchtigung besonders schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen gesehen werden könnte.

    Würde man einen entsprechenden Sachverhalt aber grundsätzlich dem Tatbestand der unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers zuordnen, wäre die Entbindung entgegen ihrer gesetzlichen Konzeption die Regel (so schon LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.).

    Bei der Beurteilung, ob gegebenenfalls eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung anzunehmen ist, ist die wirtschaftliche Gesamtsituation des Arbeitgebers mit zu berücksichtigen und dabei auch die Belastung des Arbeitgebers durch einen eventuell abzuschließenden Sozialplan (so schon LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.).

    Selbst dann, wenn man auf die Lohnkosten aller Arbeitnehmer abstellt (so LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.; a.A. LAG München, Urteil vom 17.12.2003 - 5 Sa 1077/03 - LAGE BetrVG 2001 § 102 Nr. 4), beträgt die Belastung der Arbeitgeberin für verbleibende neun Arbeitnehmer nach Schätzung der Kammer - ohne dass dies ausdrücklich vorgetragen und glaubhaft gemacht wurde - lediglich ca. 4,5% der Gesamtlohnkosten.

  • LAG Düsseldorf, 15.10.2020 - 11 Sa 799/19

    Kündigung eines Bergmanns auf Prosper-Haniel unwirksam

    Der Wegfall des Arbeitsplatzes ist bei betriebsbedingten Kündigungen kein Ausnahmefall, sondern eher ein Regelfall (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2006 - 2 Sa 494/06 - Juris, Rn. 47; LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 - Juris, Rn. 50f.; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG , 30. Auflage, 2020, § 102 Rn. 119).

    In diesen Fällen kann sich ergeben, dass unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles trotz eines Erfolgs des Kündigungsschutzantrags die Interessen der Arbeitnehmer zurückzutreten haben (so zu § 102 Abs. 5 BetrVG : LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 - Juris, Rn. 501; Haas: Der vorläufige Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 102 BetrVG im Lichte der Rechtsprechung, NZA-RR 2008, 57 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2006 - 2 Sa 492/06

    Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer; unzumutbare wirtschaftliche Belastung

    Dagegen will die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg einen Verfügungsanspruch offenbar nur dann annehmen, wenn die Voraussetzungen eines Weiterbeschäftigungsanspruches nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG vorliegen, was schon im einstweiligen Verfügungsverfahren zu prüfen sei (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 2.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.).

    Allein die fehlende Möglichkeit bzw. wirtschaftliche Sinnlosigkeit der Weiterbeschäftigung und die damit verbundenen Lohnkosten begründen noch keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung (vgl. nur LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.; Kittner/Bachner, in: Däubler, Kittner, Klebe, BetrVG, 10. Auflage 2006, § 102 Rn. 293; Fitting, BetrVG, 23. Auflage 2006, § 102 Rn. 119; Etzel, in: Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 7. Auflage 2004, § 102 Rn. 228; a.A. LAG Hamburg, Urteil vom 06.09.2001 - 2 Sa 37/01 - juris; LAG München, Urteil vom 13.07.1994 - 5 Sa 408/94 - LAGE BetrVG 1972 § 102 Nr. 17 Beschäftigungspflicht).

    Aber auch die von der Antragstellerin vorgetragenen und glaubhaft gemachten monatlichen Lohnkosten in Höhe von 43.400,31 Euro, die für zehn die Weiterbeschäftigung verlangende Mitarbeiter aufzubringen wäre, führen - selbst dann, wenn man auf die Lohnkosten aller Arbeitnehmer abstellt (so LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2001 - 3 Sa 81/01 - AiB 2003, 496 ff.; a.A. LAG München, Urteil vom 17.12.2003 - 5 Sa 1077/03 - LAGE BetrVG 2001 § 102 Nr. 4) - nicht zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der Antragstellerin.

  • LAG Düsseldorf, 24.04.2013 - 4 SaGa 6/13

    Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigungspflicht - Entscheidung im

    In Literatur und Rechtsprechung werden die Anforderungen an den Entbindungsgrund Nr. 2 des § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG nicht ganz einheitlich beurteilt (vgl. zum Meinungsstand etwa LAG Hamburg 02.11.2001 - 3 Sa 81/01, juris, Rn. 29 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht