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   LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2017 - 3 Sa 99/17   

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https://dejure.org/2017,56007
LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2017 - 3 Sa 99/17 (https://dejure.org/2017,56007)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.08.2017 - 3 Sa 99/17 (https://dejure.org/2017,56007)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. August 2017 - 3 Sa 99/17 (https://dejure.org/2017,56007)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitgeber wegen einer durch die betriebliche Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachten Gesundheitsbeschädigung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 611 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1
    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitgeber wegen einer durch die betriebliche Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachten Gesundheitsbeschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.02.2012 - VIII ZR 155/11

    Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2017 - 3 Sa 99/17
    Insoweit genügt eine Partei ihrer Darlegungslast grundsätzlich, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und förderlich sind, die daraus abgeleitete Rechtsfolge zu tragen (BGH NJW 2012, 1647).
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2017 - 3 Sa 99/17
    Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff).
  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 123/98

    Rechtzeitigkeit einer außerordentlichen Kündigung des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2017 - 3 Sa 99/17
    Bei schlüssiger Klagebegründung ist die Angabe näherer Einzelheiten, die Zeit, Ort und Umstände bestimmte Ereignisse betreffen, nur dann nötig, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind, wenn der Vortrag in Folge der Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weiterer Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (BGH Versicherungsrecht 1999, 1279).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 69/19

    Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des

    Bezüglich der Beweislast zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gilt insbesondere im Falle des § 618 Abs. 1 BGB, dass der Arbeitnehmer darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss, dass ein ordnungswidriger Zustand vorgelegen hat, der geeignet war, den eingetretenen Schaden herbeizuführen (LAG Rheinland-Pfalz 7. August 2017 - 3 Sa 99/17 - BeckRS 2017, 142466 Rn. 35; LAG Rheinland-Pfalz 14. Juni 2016 - 8 Sa 535/15 - BeckRS 2016, 130645 Rn. 97; BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - Rn. 16; BAG 27. Februar 1970 - 1 AZR 258/69 - zu II der Gründe).

    Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Beweiserleichterungen, etwa durch analoge Anwendung der Norm zur Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO auf den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität (vgl. Greger in: Zöller 33. Aufl. ZPO § 287 Rn. 3 aE; demgegenüber aber auch: LAG Rheinland-Pfalz 7. August 2017 - 3 Sa 99/17 - BeckRS 2017, 142466 Rn. 35).

    Gegen die Einordnung als Schutzgesetz spricht neben der Anknüpfung des § 618 Abs. 1 BGB / § 62 Abs. 1 HGB an vertragliche Verhaltenspflichten insbesondere der andernfalls entbehrliche Verweis des § 618 Abs. 3 BGB bzw. des § 62 Abs. 3 HGB auf die §§ 842-846 BGB (Henssler in: MünchKomm-BGB 8. Aufl. § 618 Rn. 107 mwN; Weidenkaff in: Palandt 79. Aufl. BGB § 618 Rn. 8; LAG Rheinland-Pfalz 7. August 2017 - 3 Sa 99/17 - zu II der Gründe, BeckRS 2017, 142466 Rn. 35).

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