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   OLG Karlsruhe, 22.01.1993 - 3 Ss 172/92   

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https://dejure.org/1993,4507
OLG Karlsruhe, 22.01.1993 - 3 Ss 172/92 (https://dejure.org/1993,4507)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.1993 - 3 Ss 172/92 (https://dejure.org/1993,4507)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Januar 1993 - 3 Ss 172/92 (https://dejure.org/1993,4507)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 8
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 24.10.2000 - Ss 329/00
    In der Rechtsprechung (BayObLG NStZ-RR 1999, 243 = VRS 97, 34 [36] = NZV 1999, 522 = NJW 2000, 304 L. = DAR 1999, 371 L.; OLG Karlsruhe StV 1995, 8 = Justiz 1993, 388; LG Bonn MDR 1974, 863) und ihr folgend im überwiegenden Teil der Kommentarliteratur (Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 412 Rdnr. 5; Fischer a.a.O. § 412 Rdnr. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 412 Rdnr. 2; a.A. KMR-Metzger § 412 Rdnr. 15) wird freilich die Auffassung vertreten, dass die (wirksame) Zustellung des Strafbefehls Voraussetzung für die Durchführung der Hauptverhandlung - nach Einspruch des Angeklagten - und insbesondere für die Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten gemäß § 412 StPO sei.
  • BayObLG, 12.03.1999 - 1St RR 51/99

    Wirksame Zustellung

    Voraussetzung für eine Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten wie für das gesamte weitere Verfahren ist die wirksame Zustellung des Strafbefehls (wie OLG Karlsruhe StV 1995, 8 ).

    Mit der fehlenden Zustellung des Strafbefehls fehlte es aber an einer Voraussetzung für die Durchführung der Hauptverhandlung und insbesondere auch für die Verwerfung des Einspruchs nach § 412 StPO (OLG Karlsruhe StV 1995, 8 ; LR/Gössel § 412 Rn. 5; KK/Fischer § 412 Rn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 412 Rn. 2; a. M. KMR/Metzger StPO 1998 § 412 Rn. 15).

  • OLG Köln, 01.10.1999 - Ss 466/99

    Zur notwendigen Terminsladung des sich im Ermittlungsverfahren bestellenden

    Nach § 354 Abs. 2 StPO ist die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen (vgl. OLG Karlsruhe Strafverteidiger 1995, 8; Senatsentscheidung NStZ-RR 1997, 208; KK-Fischer, StPO, 4. Auflage, § 412 Rnr. 24).
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