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   OLG Karlsruhe, 16.10.2006 - 3 Ss 204/06   

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https://dejure.org/2006,4829
OLG Karlsruhe, 16.10.2006 - 3 Ss 204/06 (https://dejure.org/2006,4829)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.10.2006 - 3 Ss 204/06 (https://dejure.org/2006,4829)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Oktober 2006 - 3 Ss 204/06 (https://dejure.org/2006,4829)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Ausländerrecht: Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Begrenzung des Aufenthaltsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die nach § 61 Abs. 1 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ergangene Auflage sofern die Begrenzung des Aufenthaltes auf der entsprechenden vollziehbaren behördlichen Anordnung beruht

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG 95 Abs. 1 Nr. 7; AufenthG § 61 Abs. 1
    D (A), Duldung, räumliche Beschränkung, Strafrecht, Auflage, wiederholter Verstoß gegen räumliche Beschränkung

  • Judicialis

    AufenthG § 61 Abs. 1 Satz 1; ; AufenthG § 61 Abs. 1 Satz 2; ; AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 7; ; AufenthG § 98 Abs. 3 Nr. 1; ; AufenthG § 98 Abs. 3 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 269
  • StV 2007, 136
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 126/06

    Erlaubnis zur Wohnsitznahme geduldeter Ausländer in einem anderen Bundesland

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.10.2006 - 3 Ss 204/06
    Dass die zuständige Behörde dem Ausländer aus zwingenden Gründen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs erteilen kann, ist in § 12 Abs. 5 AufenthG geregelt; der in Satz 3 normierten Ausnahme von der Erlaubnispflicht für die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden oder Gerichten bedurfte es deshalb, weil schon der tatsächliche Aufenthalt außerhalb des beschränkten Bereichs eine Zuwiderhandlung gegen die beschränkende Anordnung darstellt (Senat B. v. 30.08.2006 - 3 Ss 189/06; OVG Sachsen-Anhalt B. v. 05.04.2006 - 2 M 126/06 - vgl. auch Hailbronner aaO § 61 Rdnr. 7).
  • BGH, 17.02.2009 - 1 StR 381/08

    Keine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bei der wiederholten

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Bamberg durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2006 - 3 Ss 204/06 (StV 2007, 136), des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 2007 - 2 Ss 6/07, des Thüringer Oberlandesgerichts vom 1. März 2007 - 1 Ss 1/07, des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Oktober 2007 - 83 Ss 126/07 (NStZ-RR 2008, 90) und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2008 - Ss 39/08 (StraFo 2008, 128) gehindert.

    d) Gegen die Auffassung, wonach auch ein Verstoß gegen eine nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG behördlich angeordnete räumliche Beschränkung unter den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG fällt, spricht schließlich auch, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der entgegenstehenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe StV 2007, 136) und der ihm folgenden Oberlandesgerichte keinen Handlungsbedarf gesehen hat (zur Bedeutung der Kenntnis obergerichtlicher Rechtsprechung durch den Gesetzgeber für die Gesetzesauslegung vgl. allgemein BGHSt 38, 93, 95; 47, 202, 206).

    Bereits zu diesem Zeitpunkt hatten das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 (OLG Karlsruhe StV 2007, 136), das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 12. Februar 2007 - 2 Ss 6/07 und das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 1. März 2007 - 1 Ss 1/07 entschieden, dass eine Zuwiderhandlung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers gegen eine behördlich angeordnete räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar ist, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG geahndet werden kann.

  • OLG Brandenburg, 16.01.2009 - 1 Ss 90/08

    Aufenthaltsrecht: Strafbarkeit bei Zuwiderhandlung gegen räumliche Beschränkung

    Da nur die wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfüllt, Verstöße gegen vollziehbare Auflagen dort aber nicht gleichermaßen aufgeführt sind, werden die Letztgenannten von der Strafnorm nicht erfasst, weshalb nur ein wiederholtes Verlassen des Bundeslandes unter Strafe steht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 Ss 79/07 - OLG Karlsruhe, StV 2007, 136; vgl. aber auch a.M. OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 2 Ss 45/08-).

    Da nur die wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfüllt, Verstöße gegen vollziehbare Auflagen dort aber nicht gleichermaßen aufgeführt sind, werden die Letztgenannten von der Strafnorm nicht erfasst, weshalb nur ein wiederholtes Verlassen des Bundeslandes unter Strafe steht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 Ss 79/07 - OLG Karlsruhe, StV 2007, 136; vgl. aber auch a.M. OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 2 Ss 45/08-).

  • OLG Hamm, 12.02.2007 - 2 Ss 6/07

    Aufenthaltsgesetz; Zuwiderhandlung; Straftat; Ordnungswidrigkeit

    Da das Gesetz nur die wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz als Straftatbestand ausweist, diese Regelung jedoch Verstöße gegen vollziehbare Auflagen nicht anrührt, erfasst die Strafnorm solche Verstöße nicht, so dass insoweit nur der Bußgeldtatbestand verwirklicht ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2006 - 3 Ss 204/06 - m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 24.06.2008 - 2 Ss 45/08

    Aufenthaltsrecht: Divergenzvorlage zum BGH zur Frage der Strafbarkeit eines

    19Der Senat sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung indes gehindert durch den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 16.10.2006 - 3 Ss 204/06 (StraFo 2006, 508 = StV 2007, 136, mit abl. Anm. Zühlcke, ZAR 2007, 99 f) sowie die Beschlüsse des OLG Hamm vom 12.02.2007 - 2 Ss 6/07 (StRR 2007, 118), des Brandenburgischen OLG vom 22.02.2007 - 1 Ss 96/06, des Thüringer OLG vom 01.03.2007 - 1 Ss 1/07 (ThürVBl 2007, 190/191), des OLG Köln vom 11.10.2007 - 83 Ss 126/07 (NStZ-RR 2008, 90) und des OLG Oldenburg vom 31.01.2008 - Ss 39/08 (StraFo 2008, 128), die im Ergebnis der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe beigetreten sind.
  • OLG Köln, 11.10.2007 - 83 Ss 126/07

    Strafbarkeit des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers bei Verstößen gegen

    Der Senat teilt indes die Auffassung des OLG Karlsruhe (StV 2007, 136), dass von der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur Verstöße gegen die räumliche Beschränkung aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasst werden, nicht aber solche gegen weitergehende behördliche Anordnungen gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
  • OLG Rostock, 22.05.2009 - 1 Ss 82/09

    Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz: Zuwiderhandlung eines Ausländers gegen die

    Dies folgt zum Einen aus der Ratio des Gesetzes, das ein Untertauchen von Personen, deren Abschiebung - wie vorliegend - nur zeitweilig ausgesetzt ist, erschweren und die Überwachung der Erfüllung der Ausreisepflicht verbessern will (BT-Drucksache 15/420, S. 92, 98; OLG Karlsruhe StV 2007, 136 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 27.05.2008 - 1 Ss 362/07

    Ausländerrecht: Strafbarkeit eines Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung in

    Unter den Rechtsbegriff der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts, wie er in den §§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verwendet wird, kann diese weitergehende behördliche Beschränkung des Aufenthalts aber nicht eingeordnet werden (vgl. OLG Karlsruhe StV 2007, 136; Brandenburgisches OLG NJ 2007, 425; OLG Jena ThürVBl.
  • OLG Brandenburg, 22.02.2007 - 1 Ss 96/06

    Zuwiderhandlung vollziehbar Ausreisepflichtiger gegen die bestehende räumliche

    Auch kann die den Feststellungen zu entnehmende Anordnung der Beschränkung des Aufenthaltsrechtes auf die Stadt Brandenburg a. d. Havel und den Landkreis Potsdam-Mittelmark allenfalls auf einer nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergangenen behördlichen Auflage beruhen, deren Zuwiderhandlung nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar sein, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG geahndet werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16. Oktober 2006 - 3 Ss 204/06, StraFo 2006, 508, zit. aus juris).
  • OLG Brandenburg, 24.10.2007 - 1 Ss 79/07

    Aufenthaltsrecht: Strafbarkeit von Verstößen gegen eine räumliche

    Zwar stellt ein auch wiederholter Verstoß gegen die räumliche Beschränkung aufgrund einer Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (hier: Aufenthaltsbeschränkung auf den Landkreis Uckermark) immer nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz dar, denn die Strafvorschrift des § 98 Abs. 3 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz umfasst ausschließlich vorsätzliche Verstöße gegen die Aufenthaltsbeschränkung, die sich bereits gesetzlich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ergibt, weshalb nur ein wiederholtes Verlassen des Bundeslandes unter Strafe steht (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2007, 136; Thüringer OLG, ThürVBl 2007, 190 nach juris).
  • OLG Jena, 01.03.2007 - 1 Ss 1/07

    D (A), Strafrecht, Duldung, räumliche Beschränkung, Auflage, Straftat,

    Durch diese Anordnung wurde der Aufenthalt des Betroffenen über die gesetzliche Beschränkung hinaus weiter beschränkt, nämlich auf den Bereich der Ausländerbehörde, den Landkreis G. Unter den Rechtsbegriff der räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes, wie er in § 61 Abs. 1 Satz 1 und 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verwendet wird, kann diese weitergehende behördliche Beschränkung des Aufenthaltes aber nicht eingeordnet werden (OLG Karlsruhe StraFo 2006, 508, 509).
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