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   KG, 16.09.2020 - 3 Ss 56/20, 121 Ss 123/20   

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https://dejure.org/2020,37570
KG, 16.09.2020 - 3 Ss 56/20, 121 Ss 123/20 (https://dejure.org/2020,37570)
KG, Entscheidung vom 16.09.2020 - 3 Ss 56/20, 121 Ss 123/20 (https://dejure.org/2020,37570)
KG, Entscheidung vom 16. September 2020 - 3 Ss 56/20, 121 Ss 123/20 (https://dejure.org/2020,37570)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Berufungsverwerfung, genügende Entschuldigung, vorsätzlich herbeigeführter Verhand-lungsunfähigkeit, OP-Termin

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 329 Abs 1 StPO
    Keine genügende Entschuldigung bei vorsätzlich herbeigeführter Verhandlungsunfähigkeit

  • IWW

    StPO § 329 Abs. 1

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung - Trotz OP-Termin nicht genügend entschuldigt?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 58
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 18.01.1983 - 1 Ss 907/82
    Auszug aus KG, 16.09.2020 - 3 Ss 56/20
    Es ist anerkannt, dass eine bewusst selbst herbeigeführte Erkrankung, die zur Verhandlungsunfähigkeit führt, das Ausbleiben grundsätzlich nicht entschuldigen kann (vgl. Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 329 Rn. 38, auch Rn. 8 m. w. N.; vgl. auch BGHSt 23, 331; BayObLG NStZ-RR 1998, 368; OLG Köln VRS 65, 47).
  • BayObLG, 09.06.1998 - 1St RR 109/98

    Beginn der Frist zur Einlegung der Revision gegen ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1

    Auszug aus KG, 16.09.2020 - 3 Ss 56/20
    Es ist anerkannt, dass eine bewusst selbst herbeigeführte Erkrankung, die zur Verhandlungsunfähigkeit führt, das Ausbleiben grundsätzlich nicht entschuldigen kann (vgl. Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 329 Rn. 38, auch Rn. 8 m. w. N.; vgl. auch BGHSt 23, 331; BayObLG NStZ-RR 1998, 368; OLG Köln VRS 65, 47).
  • BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70

    Trunkenheit in der Verhandlung

    Auszug aus KG, 16.09.2020 - 3 Ss 56/20
    Es ist anerkannt, dass eine bewusst selbst herbeigeführte Erkrankung, die zur Verhandlungsunfähigkeit führt, das Ausbleiben grundsätzlich nicht entschuldigen kann (vgl. Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 329 Rn. 38, auch Rn. 8 m. w. N.; vgl. auch BGHSt 23, 331; BayObLG NStZ-RR 1998, 368; OLG Köln VRS 65, 47).
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