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   OLG Bamberg, 24.07.2012 - 3 Ss 62/12   

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OLG Bamberg, 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 (https://dejure.org/2012,21715)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 (https://dejure.org/2012,21715)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 24. Juli 2012 - 3 Ss 62/12 (https://dejure.org/2012,21715)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    1. Die Qualifikation eines Rügevortrags im Rahmen der Revisionsbegründung ist unabhängig von seiner Selbstbezeichnung durch den Revisionsführer als Verfahrens- oder Sachrüge nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung zugänglich (Festhaltung an OLG Bamberg, Beschluss vom ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344 Abs. 2
    Möglichkeit eines Berufungsgerichts zur Ergänzung der Sachdarstellung des Ersturteils bei Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit eines Berufungsgerichts zur Ergänzung der Sachdarstellung des Ersturteils bei Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 29.11.1988 - RReg. 1 St 242/88
    Auszug aus OLG Bamberg, 24.07.2012 - 3 Ss 62/12
    Die mit der Revision gegen eine Berufungsurteil ausschließlich vorgebrachte "Verfahrensrüge", das Berufungsgericht habe trotz einer wirksamen Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch eine vollständige Beweisaufnahme auch zur Schuldfrage durchgeführt, kann dahin auszulegen sein, dass mit ihr ein Rechtsfehler in der Gestalt eines Verstoßes gegen die Bindungswirkung der Feststellungen des Ersturteils zum Schuldumfang und damit das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geltend gemacht wird, was gegebenenfalls auch alleiniger sachlich-rechtlicher Angriffspunkt der Revision sein kann (Anschluss an BayObLGSt 1988, 173 f.).

    Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich zu den Feststellungen, die dem in Teilrechtskraft erwachsenen Urteilsspruch zugrunde liegen, in Widerspruch gesetzt und damit die eingetretene Bindungswirkung, die einer Befassung mit dem Schuldspruch entgegenstehe, nicht beachtet, bezeichnet der Revisionsführer zwar als Verfahrensrüge, doch macht er mit dieser Rüge, die nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung zugänglich ist (OLG Bamberg NZV 2011, 44 f.; vgl. aus der einhelligen Kommentarliteratur u.a. Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 344 Rn. 10 ff.; KK/Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 19 ff.; HK/Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6), einen sachlichrechtlichen Mangel in Form des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses geltend (BayObLGSt 1988, 173 f.); dieser kann gegebenenfalls auch alleiniger Angriffspunkt einer Revision sein (BGHSt 46, 230/236 f.; HansOLG Hamburg MDR 1958, 52).

  • OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Auslegung einer als

    Auszug aus OLG Bamberg, 24.07.2012 - 3 Ss 62/12
    Die Qualifikation eines Rügevortrags im Rahmen der Revisionsbegründung ist unabhängig von seiner Selbstbezeichnung durch den Revisionsführer als Verfahrens- oder Sachrüge nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung zugänglich (Festhaltung an OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10 = NZV 2011, 44 f.).

    Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich zu den Feststellungen, die dem in Teilrechtskraft erwachsenen Urteilsspruch zugrunde liegen, in Widerspruch gesetzt und damit die eingetretene Bindungswirkung, die einer Befassung mit dem Schuldspruch entgegenstehe, nicht beachtet, bezeichnet der Revisionsführer zwar als Verfahrensrüge, doch macht er mit dieser Rüge, die nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung zugänglich ist (OLG Bamberg NZV 2011, 44 f.; vgl. aus der einhelligen Kommentarliteratur u.a. Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 344 Rn. 10 ff.; KK/Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 19 ff.; HK/Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6), einen sachlichrechtlichen Mangel in Form des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses geltend (BayObLGSt 1988, 173 f.); dieser kann gegebenenfalls auch alleiniger Angriffspunkt einer Revision sein (BGHSt 46, 230/236 f.; HansOLG Hamburg MDR 1958, 52).

  • BayObLG, 21.04.1999 - 4St RR 85/99

    Bindungswirkung der Feststellungen bei Betäubungsmittelabhängigkeit

    Auszug aus OLG Bamberg, 24.07.2012 - 3 Ss 62/12
    Zum Schuldspruch gehören aber nicht nur Tatumstände, die die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat begründen, vielmehr nehmen auch jene Teile der Sachverhaltsschilderung bei einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch an der Bindungswirkung teil, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (BGH a.a.O., BayObLG NStZ 2000, 275 f.).
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus OLG Bamberg, 24.07.2012 - 3 Ss 62/12
    a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgegangen, was der Senat - unabhängig von einer Rüge - auf Grund einer zulässigen Revision bereits von Amts wegen zu prüfen hat (BGHSt 27, 70/72).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus OLG Bamberg, 24.07.2012 - 3 Ss 62/12
    Bei einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung sind vor allem jene Umstände der Sachverhaltsdarstellung bindend, in denen die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten gefunden wurden (BGHSt 30, 340 ff.).
  • BGH, 13.12.2000 - 2 StR 56/00

    Zulässigkeit einer Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO bei

    Auszug aus OLG Bamberg, 24.07.2012 - 3 Ss 62/12
    Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich zu den Feststellungen, die dem in Teilrechtskraft erwachsenen Urteilsspruch zugrunde liegen, in Widerspruch gesetzt und damit die eingetretene Bindungswirkung, die einer Befassung mit dem Schuldspruch entgegenstehe, nicht beachtet, bezeichnet der Revisionsführer zwar als Verfahrensrüge, doch macht er mit dieser Rüge, die nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung zugänglich ist (OLG Bamberg NZV 2011, 44 f.; vgl. aus der einhelligen Kommentarliteratur u.a. Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 344 Rn. 10 ff.; KK/Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 19 ff.; HK/Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6), einen sachlichrechtlichen Mangel in Form des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses geltend (BayObLGSt 1988, 173 f.); dieser kann gegebenenfalls auch alleiniger Angriffspunkt einer Revision sein (BGHSt 46, 230/236 f.; HansOLG Hamburg MDR 1958, 52).
  • OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 1 Ss 384/04

    Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln und Strafzumessung

    Auszug aus OLG Bamberg, 24.07.2012 - 3 Ss 62/12
    Eine wirksame Beschränkung ist nur in den Fällen nicht möglich, in denen Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht mitangefochtenen Schuldspruch zu berühren (OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 117 f.; OLG Frankfurt StV 2005, 559 ff.).
  • OLG Oldenburg, 27.08.2007 - Ss 249/07

    Strafprozessrecht: Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung bei fehlender

    Auszug aus OLG Bamberg, 24.07.2012 - 3 Ss 62/12
    Eine wirksame Beschränkung ist nur in den Fällen nicht möglich, in denen Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht mitangefochtenen Schuldspruch zu berühren (OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 117 f.; OLG Frankfurt StV 2005, 559 ff.).
  • BGH, 24.03.1981 - 1 StR 688/80

    Strafbarkeit wegen Betruges und Untreue - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus OLG Bamberg, 24.07.2012 - 3 Ss 62/12
    Inwieweit durch das Berufungsgericht neue Feststellungen getroffen werden können, die über die des erstinstanzlichen und teilweise rechtskräftig gewordenen Urteils hinausgehen, ist eine Frage des Einzelfalles (BGH NStZ 1981, 448 f.).
  • OLG Bamberg, 06.03.2013 - 3 Ss 20/13

    Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung:

    Die dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfende Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht unbeschadet eines nach dem Wortlaut von Einlegungs- und (eigentlicher) Begründungsschrift (vgl. u.a. die Formulierung "insbesondere" im Rahmen der Rechtsmitteleinlegung mit Schriftsatz vom 13.12.2012) nicht sicher ausschließbaren unzutreffenden Verständnisses ihres Verfassers von der korrekten und zwingenden Einordnung und Bezeichnung als Verfahrensrüge (und nicht als Sachrüge) den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls insoweit, als mit ihr geltend gemacht wird, das Landgericht habe die mit dem ärztlichen Attest vorgetragene Erkrankung des Angeklagten zu Unrecht nicht als genügende Entschuldigung im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO anerkannt (zur Auslegungsfähigkeit oder gegebenenfalls Umdeutung des Rügevorbringens im Einzelfall, insbesondere zur Unschädlichkeit schlichter, auch auf einem Irrtum beruhender Falschbezeichnungen aufgrund des in § 300 StPO zum Ausdruck kommenden übergeordneten Rechtgedankens vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10 = NZV 2011, 44 f. m. Anm. Sandherr = VRR 2010, 348 ff. [Gieg ]; Senatsurteil vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 sowie zuletzt Senatsbeschluss vom 06.12.2012 - 3 Ss 118/12 [jeweils bei juris]; aus der einhelligen Kommentarliteratur jeweils im gleichen Sinne u.a. Meyer-Goßner § 344 Rn. 10 ff.; KK/ Kuckein § 344 Rn. 19 ff.; HK/ Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6 und LR/ Franke StPO 26. Aufl. § 344 Nr. 70 ff., jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12 [bei juris]).
  • OLG Bamberg, 20.12.2012 - 3 Ss 136/12

    Revision in Strafverfahren: Prüfung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung

    Geht das Berufungsgericht gleichwohl von einer wirksamen Beschränkung aus, hat es insoweit über den Verfahrensgegenstand nur unvollständig entschieden (Anschluss u.a. BGHSt 33, 59; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298, 299; BayObLGSt 1994, 98/100; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178; sowie zuletzt OLG Bamberg, Urteile vom 24.01.2012 - 3 Ss 126/11, vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 und vom 04.12.2012 - 2 Ss 101/12; ferner OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2012 - 2 - 70/11 [sämtliche bei juris].

    6 a) Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben, was nicht der Fall ist, wenn die getroffenen Feststellungen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und somit keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (BGHSt 33, 59; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298, 299; BayObLGSt 1994, 98/100; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178; vgl. zuletzt auch Senatsurteile vom 24.01.2012 - 3 Ss 126/11 und vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12; ferner OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2012 - 2 - 70/11 [sämtliche bei juris] sowie OLG Bamberg, Urteil vom 04.12.2012 - 2 Ss 101/12 [zur Veröffentlichung bestimmt]; siehe im Übrigen auch Meyer-Goßner § 318 Rn. 17 f. m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 04.12.2012 - 2 Ss 101/12

    Voraussetzungen für das Absehen auf Strafe

    Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn aufgrund der Feststellungen zur Tat überhaupt keine Strafbarkeit besteht oder wenn die Feststellungen unvollständig, unklar, widersprüchlich oder so knapp sind, dass sie keine Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden können (BGH NStZ 1996, 352 sowie zuletzt u.a. OLG Bamberg, Urteile vom 24.01.2012 - 3 Ss 126/11 und vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 sowie OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2012 - 2 - 70/11 [sämtliche bei juris]; vgl. auch Meyer-Goßner § 318 Rn. 17 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 31.03.2020 - 202 StRR 29/20

    Berufungsverwerfung wegen nur per E-Mail übermittelter ärztlicher Bescheinigung

    Die dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfende Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft und unbeschadet eines nach den Inhalten von handschriftlich abgefasster Einlegungsschrift vom 13.12.2019 und (eigentlicher) Begründungsschrift vom 13.01.2020 nicht ausschließbar unzutreffenden Verständnisses ihres Verfassers von der Einordnung als Verfahrensrüge noch den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls insoweit, als mit ihr hinreichend bestimmt beanstandet wird, das Landgericht habe die mit dem ärztlichen Attest vom 30.10.2019 vorgetragene Erkrankung der Angeklagten zu Unrecht nicht als genügende Entschuldigung im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO anerkannt (zur Auslegungsfähigkeit oder ggf. Umdeutung des Rügevorbringens und zur Unschädlichkeit schlichter, auch auf einem Irrtum beruhender Falschbezeichnungen aufgrund des in § 300 StPO zum Ausdruck kommenden übergeordneten Rechtgedankens vgl. z.B. OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10 = NZV 2011, 44; Urt. v. 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 bei juris und Beschluss vom 06.12.2012 - 3 Ss 118/12 bei juris; vgl. auch BVerfG [2.
  • OLG Bamberg, 25.06.2013 - 3 Ss 36/13

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung; Beschränkung auf den

    a) Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben, was dann nicht der Fall ist, wenn die getroffenen Feststellungen denUnrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und somit keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (BGHSt 33, 59; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298, 299; BayObLGSt 1994, 98/100; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178;OLG München zfs 2008, 532 ff. = DAR 2008, 533; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2012 - 2 - 70/11 [bei juris] und schon Senatsurteile vom 24.01.2012 - 3 Ss 126/11, vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 sowie zuletzt eingehend Senatsbeschluss vom 20.12.2012 - 3 Ss 136/12 [bei juris] = BA 50 [2013], 88 f.; vgl. ergänzend auch OLG Bamberg, Urteile vom 05.03.2013 - 2 Ss 135/12 [bei juris] und vom 04.12.2012 - 2 Ss 101/12 = wistra 2013, 117 f. = NStZ-RR 2013, 109 [Ls]; OLG Koblenz a.a.O., jeweils m.w.N.; siehe aus der Kommentarliteratur im Übrigen z.B. Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 318 Rn. 17 f.; KK/ Paul StPO 6. Aufl. § 318 Rn. 7a und LR/ Gössel StPO 26. Aufl. § 318 Rn. 48 ff., jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 12.09.2019 - 202 StRR 1609/19

    Revision gegen Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO

    Da daneben mit der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Revisionsrechtfertigung die Sachrüge erhoben ist, kann die Beanstandung aufgrund des in § 300 StPO zum Ausdruck kommenden übergeordneten Rechtsgedankens in eine Verfahrensrüge umgedeutet werden, deren formellen Voraussetzungen hier durch die bloße Mitteilung des Verfahrensmangels deshalb ausnahmsweise genügt wird, weil dem Senat zur Beurteilung des Verfahrensmangels damit auch die umfassenden tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Berufungskammer zu den tragenden Gründen seines Verweisungsurteils zur Beurteilung der Rüge zugänglich sind (neben OLG Karlsruhe a.a.O. vgl. zur Umdeutung u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 06.03.2013 - 3 Ss 20/13 = OLGSt StPO § 329 Nr. 32 und 06.12.2012 - 3 Ss 118/12 bei juris; Urt. v. 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 bei juris und Beschluss vom 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10 = NZV 2011, 44, jeweils m.w.N.; in diesem Sinne aus der einhelligen Kommentarliteratur ferner Meyer-Goßner/Schmitt § 344 Rn. 14, 20; KK/Gericke § 344 Rn. 20 und LR/Franke StPO 26. Aufl. § 344 Nr. 70 ff., jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 27.05.2013 - 3 Ss OWi 596/13

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Voraussetzungen einer ordnungsgemäß erhobene

    Ein entsprechender Inhalt bzw. eine entsprechende Zielrichtung kann dem Rügevorbringen hier jedoch selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes auch in Verbindung mit der Antragstellung nicht im Wege der Auslegung (vgl. hierzu etwa OLG Bamberg NZV 2011, 44 f.und zuletzt OLG Bamberg, Urteil vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 [bei juris]) entnommen werden.
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