Rechtsprechung
   OLG Celle, 01.07.1991 - 3 Ss 77/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5441
OLG Celle, 01.07.1991 - 3 Ss 77/91 (https://dejure.org/1991,5441)
OLG Celle, Entscheidung vom 01.07.1991 - 3 Ss 77/91 (https://dejure.org/1991,5441)
OLG Celle, Entscheidung vom 01. Juli 1991 - 3 Ss 77/91 (https://dejure.org/1991,5441)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,5441) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 53 StGB; § 264 StPO; § 266a Abs. 1 StGB; § 266a Abs. 2 StGB
    Tateinheit oder Handlungseinheit zwischen dem Verheimlichen des Nichtabführens eines Teils des Arbeitsentgelts und dem fortgesetzten Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen; Bildung einer untrennbaren inneren Verknüpfung zwischen dem Einbehalten von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tateinheit oder Handlungseinheit zwischen dem Verheimlichen des Nichtabführens eines Teils des Arbeitsentgelts und dem fortgesetzten Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen; Bildung einer untrennbaren inneren Verknüpfung zwischen dem Einbehalten von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 190
  • NStZ 1991, 554
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.07.1987 - 3 StR 36/87

    Tateinheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung gegenüber

    Auszug aus OLG Celle, 01.07.1991 - 3 Ss 77/91
    Denn die einzelnen Handlungen bzw. Unterlassungen der Angeklagten sind - über ein mögliches äußerliches Ineinanderübergehen hinaus - nach den ihnen zugrundeliegenden Ereignissen bei natürlicher Betrachtung unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung nicht auch innerlich derart unmittelbar Miteinander verknüpft, daß sie nach der Lebensauffassung eine untrennbare Einheit bilden und der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen, zusammengehörenden Lebensvorganges empfunden würde (vgl. BGHSt 35, 14, 17 m.w.N.; 32, 215 f; BayObLGE a.a.O., S. 133; OLG Stuttgart MDR 1986, 693).

    Eine solche innere Verknüpfung ist zwischen Einbehalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Nichtabführen von vermögenswirksamen Leistungen ebenso wenig gegeben wie zwischen Steuerhinterziehung und Vorenthaltung von Beitragsteilen (BGHSt 35, 14; BayObLG NStZ 1986, 173; OLG Stuttgart MDR 1986, 693).

    Denn eins solche einheitliche Motivationslage ist ebenso wenig wie ein Aufnehmen der verschiedenen Handlungen und Unterlassungen in einen Gesamtplan und ein zeitliches Zusammentreffen für sich allein ausreichend, zwei sachlichrechtlich im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehende Handlungen als einheitliche Tat im prozessualen Sinne erscheinen zu lassen (vgl. BGHSt 35, 14, 18 m.w.N.; Urteil des hiesigen 1. Strafsenats vom 5. Januar 1961 - 1 Ss 344/60 - = Nds. Rpfl. 1961, 112 f; KK-Hürxthal Rdnr. 7 zu § 264).

  • BayObLG, 26.11.1985 - RReg. 4 St 183/85

    Strafklageverbrauch; Tatidentität; Steuerhinterziehung; Vorenthaltung; Beiträge;

    Auszug aus OLG Celle, 01.07.1991 - 3 Ss 77/91
    Ebenso wenig kommt eine Handlungseinheit, die sich bei Unterlassungsdelikten nach der Identität der vom Täter geforderten Handlungen bestimmt (vgl. BayObLGE 1985, 131 = NStZ 1986, 173 = StV 1988, 532; Schönke-Schröder-Stree, a.a.O., Rdnr. 28 vor § 52 m.w.N.), in Betracht.

    Eine solche innere Verknüpfung ist zwischen Einbehalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Nichtabführen von vermögenswirksamen Leistungen ebenso wenig gegeben wie zwischen Steuerhinterziehung und Vorenthaltung von Beitragsteilen (BGHSt 35, 14; BayObLG NStZ 1986, 173; OLG Stuttgart MDR 1986, 693).

  • OLG Zweibrücken, 25.04.1974 - Ss 6/74
    Auszug aus OLG Celle, 01.07.1991 - 3 Ss 77/91
    Unter diesen Umständen kommen den vom OLG Düsseldorf (NStZ 1987, 375 = wistra 1987, 191; vgl. auch OLG Zweibrücken NJW 1975, 128 [OLG Zweibrücken 25.04.1974 - Ss 6/74] f; OLG Stuttgart NStZ 1982, 514 f) in seinem Vorlagebeschluß ins Feld geführten Gegenargumenten der Prozeßökonomie - die auch bei verschiedenen Taten im prozessualen Sinne zu gewährleisten ist - und der - im Kernbereich nicht zu erwartenden - Gefahr widersprüchlicher Feststellungen zu denselben zugrundeliegenden Tatsachen keine entscheidende Bedeutung zu.
  • OLG Stuttgart, 12.05.1982 - 3 Ss (25) 210/82
    Auszug aus OLG Celle, 01.07.1991 - 3 Ss 77/91
    Unter diesen Umständen kommen den vom OLG Düsseldorf (NStZ 1987, 375 = wistra 1987, 191; vgl. auch OLG Zweibrücken NJW 1975, 128 [OLG Zweibrücken 25.04.1974 - Ss 6/74] f; OLG Stuttgart NStZ 1982, 514 f) in seinem Vorlagebeschluß ins Feld geführten Gegenargumenten der Prozeßökonomie - die auch bei verschiedenen Taten im prozessualen Sinne zu gewährleisten ist - und der - im Kernbereich nicht zu erwartenden - Gefahr widersprüchlicher Feststellungen zu denselben zugrundeliegenden Tatsachen keine entscheidende Bedeutung zu.
  • BGH, 21.12.1983 - 2 StR 578/83

    Frage der Identität der Tat bei Veränderung des Tatbildes zwischen Anklage und

    Auszug aus OLG Celle, 01.07.1991 - 3 Ss 77/91
    Denn die einzelnen Handlungen bzw. Unterlassungen der Angeklagten sind - über ein mögliches äußerliches Ineinanderübergehen hinaus - nach den ihnen zugrundeliegenden Ereignissen bei natürlicher Betrachtung unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung nicht auch innerlich derart unmittelbar Miteinander verknüpft, daß sie nach der Lebensauffassung eine untrennbare Einheit bilden und der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen, zusammengehörenden Lebensvorganges empfunden würde (vgl. BGHSt 35, 14, 17 m.w.N.; 32, 215 f; BayObLGE a.a.O., S. 133; OLG Stuttgart MDR 1986, 693).
  • BGH, 30.05.1963 - 1 StR 6/63

    Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht durch Unterlassung - Beurteilung

    Auszug aus OLG Celle, 01.07.1991 - 3 Ss 77/91
    Denn die gebotenen Handlungen waren äußerlich getrennt und gegenüber verschiedenen Berechtigten vorzunehmen (vgl. BGHSt 18, 376, 381).
  • LAG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 Sa 29/16

    Haftung des Arbeitgebers nach § 266 a Abs. 3 StGB , wenn der auf die

    Denn es dient dem Schutzinteresse der Arbeitnehmer an der treuhänderischen Verwaltung von Teilen ihres Arbeitseinkommens (BAG v. 18.08.2005 - 8 AZR 542/04, juris; BGH v. 29.09.2008 - II ZR 162/07, NJW 2009, 295; LAG Düsseldorf v. 12.09.2015 - 12 Sa 175/15, juris; LAG Hamm v. 18.07.2014 - 10 Sa 1492/13, juris; OLG Celle v. 01.07.1991 - 3 Ss 77/91, NJW 1992, 190; Tröndle/Fischer § 266 a Rz.2).

    (1)Im Unterschied zu Abs. 1 u. 2 schützt Abs. 3 von § 266a StGB ausschließlich das Vermögen des betroffenen Arbeitnehmers, was sowohl aus der Entstehungsgeschichte als auch daraus folgt, dass der Tatbestand bei einer rechtzeitigen Unterrichtung des Arbeitnehmers entfällt (vgl. BAG v. 18.08.2005 - 8 AZR 542/04, juris; OLG Celle v. 01.07.1991 - 3 Ss 77/91, NJW 1992, 190; BT-Drs. 10/5058 S. 31; Schönke/Schröder/Perron StGB § 266a Rz. 2; LK/Möhrenschlager, § 266a Rz. 11; Tröndle/Fischer § 266 a Rz.2; Lackner/Kühl § 266a Rz. 1, vgl auch BT-Drs. 10/318 S. 26).

    Es geht um Bestandteile des Lohnes, nicht aber um vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge (vgl. BAG v. 18.08.2005 - 8 AZR 542/04, juris; OLG Celle v. 01.07.1991 - 3 Ss 77/91, NJW 1992, 190).

    Auch wenn dies nicht zwingend erforderlich ist (so zutreffend auch LAG Düsseldorf v. 12.09.2015 - 12 Sa 175/15, juris), zeigt sich doch aufgrund der Tatbestandstruktur des § 266a StGB deutlich, dass Abs. 3 das Vermögen des betroffenen Arbeitnehmers schützen soll (schon oben BAG v. 18.08.2005 - 8 AZR 542/04, juris; OLG Celle v. 01.07.1991 - 3 Ss 77/91, NJW 1992, 190; BT-Drs. 10/5058 S. 31; Schönke/Schröder/Perron StGB § 266a Rz. 2).

  • BAG, 18.08.2005 - 8 AZR 542/04

    Keine persönliche Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht

    Danach ist § 266a Abs. 2 StGB als Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen, denn es dient dem Schutzinteresse der Arbeitnehmer an der treuhänderischen Verwaltung von Teilen ihres Arbeitseinkommens (OLG Celle 1. Juli 1991 - 3 Ss 77/91 - NJW 1992, 190; Tröndle/Fischer aaO).
  • OLG Jena, 26.08.2011 - 1 Ss 40/11

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Nichtzahlung gemeldeter

    Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn den Handlungen ein Gesamtplan zugrunde liegt (siehe etwa BGHSt 35, 14, 18; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 104, 105; OLG Celle NStZ 1991, 554; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2010, 2 Ss Bs 27/10, bei juris).

    Die Identität des Unternehmens vermag hier ebenfalls keine prozessuale Tatidentität zu begründen (vgl. BGHSt 26, 284, 287 und 35, 14, 20; OLG Celle NStZ 1991, 554, 555).

    Eine solche verknüpft materiell selbständige Handlungen aber noch weniger zu einer verfahrensrechtlichen Tat, als dies ein Gesamtplan vermag (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 104, 105; OLG Celle NStZ 1991, 554).

  • KG, 26.05.2023 - 4 Ws 31/23

    Einziehung des Wertes der Taterträge bei Vergleichsvereinbarungen mit

    § 266a Abs. 1 und 2 StGB schützt - neben dem Vermögen der Sozialversicherungsträger - in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Beitragsaufkommens der Sozialversicherung (vgl. OLG Celle NJW 1992, 190; LK-Möhrenschläger, StGB 12. Aufl., § 266a Rn. 8 m.w.Nachw.; Fischer, StGB 70. Aufl., § 266a Rn. 2), mithin das Interesse der Allgemeinheit an deren Leistungsfähigkeit und damit ein Universalrechtsgut.
  • OLG Hamburg, 28.02.2023 - 1 ORbs 1/23

    Zulassung der Rechtsbescherde; Voraussetzungen einer leichtfertigen

    Die reine wiederholte Tatbegehung, auch innerhalb kurzer Zeit, ist demgegenüber ebenso wenig ausreichend, um eine innere Verknüpfung herzustellen (BGH, Urt. v. 26.09.2002 - 1 StR 233/02, NStZ-RR 2003, 82), wie die geschäfts-, gewohnheits- oder gewerbsmäßige Tatbegehung (BGH, Urt. v. 20.02.1951 - 3 StR 64/50; BGH, Beschl. v. 24.07.1987 - 3 StR 36/87, NJW 1988, 1800; OLG Celle, Urt. v. 01.07.1991 - 3 Ss 77/91, NJW 1992, 190), das Ausnutzen derselben Begebenheiten (BGH, Urt. v. 25.08.1981 - 1 StR 270/81, BeckRS 1981, 652) oder das Handeln im Zuge der Verwirklichung eines Gesamtplanes oder aus einer einheitlichen Grundhaltung heraus (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. September 1998 - 2 Ss 284/98 -, juris, Rn. 16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht