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   OLG Hamm, 07.11.1989 - 3 Ss OWi 695/89   

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OLG Hamm, 07.11.1989 - 3 Ss OWi 695/89 (https://dejure.org/1989,26896)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.11.1989 - 3 Ss OWi 695/89 (https://dejure.org/1989,26896)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. November 1989 - 3 Ss OWi 695/89 (https://dejure.org/1989,26896)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Stuttgart, 26.08.2002 - 1 Ss 230/02

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Zulässigkeit des Einsatzes

    Ebenso wie bei der Datenerhebung durch schriftliches Ersuchen besteht ein Beweisverwertungsverbot nur dann, wenn der Kernbereich der Persönlichkeitssphäre des Betroffenen berührt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 02. Januar 1998 - 1 Ss 712/97; BayObLG NJW 1998, 3656; OLG Frankfurt NJW 1997, 2963; OLG Hamm, Beschluss vom 07. November 1989 - 3 Ss OWi 695/89, zitiert nach juris; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einleitung Rdnr. 56 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.11.2004 - 3 Ss OWi 518/04

    Augenblicksversagen, Begriff des Augenblicks; kurzes Versagen;

    Denn ein solcher Verstoß führt regelmäßig nicht zu einem Verwertungsverbot und hat daher nicht zur Folge, dass dem Bußgeldbescheid die Grundlage entzogen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.11.1989 - 3 Ss OWi 695/89 - m.w.N., vom 03.04.1997 - 3 Ss OWi 248/97 - und vom 13.11.1997 - 3 Ss OWi 882/97 - BayObLG NJW 2004, 241; OLG Frankfurt NJW 1997, 2963).
  • OLG Hamm, 18.08.1998 - 3 Ss OWi 592/98

    Datenschutz, Beweisverwertungsverbot, Identifizierung anhand eines Lichtbildes,

    Denn, da der Betroffene in Mönchengladbach wohnt, hätte dieser zum Zwecke der Identifizierung ohne weiteres durch einen Polizeibeamten aufgesucht werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.11.1989 - 3 Ss OWi 695/89 - 03.04.1997 - 3 Ss OWi 248/97 - 13.11.1997 - 3 Ss OWi 882/97).

    Im vorliegenden Fall wiegt der Verfahrensverstoß nicht so schwer, dass das Interesse an der Tataufklärung zurücktreten müsste, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass durch die Übersendung des Fotos nicht der Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen berührt worden ist und dessen Identifizierung durch die Polizei jederzeit auf gesetzlichem Wege hätte erfolgen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.11.1989 3 Ss OWi 695/89 - und vom 03.04.1997 - 3 Ss OWi 248/97 - OLG Frankfurt NJW 1997, 2963).

  • OLG Hamm, 03.04.1997 - 3 Ss OWi 248/97

    Auskunftspflicht, Beweisverwertungsverbot, Datenschutz, Lichtbild vom

    Dem entspricht die Begründung des Gesetzesentwurfs (Bundestags-Drucks. 10/2177, S. 1), nach der Inhalt, Zweck und Benutzung des bei den zuständigen örtlichen Behörden geführten Personalausweis-Registers ausdrücklich gesetzlich geregelt werden und die Übermittlung von Daten aus diesen Registern an andere Behörden nur in eng umschriebenen Fällen zugelassen werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1989 - 3 Ss OWi 695/89 -).

    jedoch zu keinem prozessualen Verwertungsverbot (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1989 - 3 Ss OWi 695/89 -).

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